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Klage, eingereicht am 22. Juni 2012 - FIS'D/Kommission

(Rechtssache T-283/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: FIS'D - Formazione integrata superiore del design (Catanzaro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen S. Baratti und A. Sodano)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

den Anträgen auf Erlass von verfahrensleitenden Maßnahmen und/oder auf Durchführung von Beweiserhebungen stattzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission Ref. Ares(2012)446225 vom 12. April 2012, mit dem die Beschwerde der Klägerin gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 gegen den Beschluss der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur vom 13. Januar 2011 "Termination of the Framework Partnership Agreement 2011-0181, Erasmus Mundus Masters Course in City Regeneration" über die vorzeitige Beendigung der im Rahmen des Programms Erasmus Mundus 2009-2013 zustande gekommenen Rahmenpartnerschaftsvereinbarung 2011-0181 zurückgewiesen wurde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.    Rechtsverletzung in Form eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Begründungsmangels:

Nach Ansicht der Klägerin hat es die Kommission unterlassen, festzustellen, dass die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bei der Beurteilung der von der Università degli Studi "Mediterranea" di Reggio Calabria im Namen eines anderen als des ursprünglichen Konsortiums am 21. Dezember 2011 vorgelegten Änderung des Projekts reCity Erasmus Mundus Master Course (Erasmus Mundus-Masterstudiengang), offenkundig gegen die Abschnitte II.A.1 und II.B.4 des Administrative and Financial Handbook (Verwaltungs- und Finanzhandbuch), das Bestandteil des Specific Grant Agreement (spezifische Finanzhilfevereinbarung) im Anhang des Framework Partnership Agreement (Rahmenpartnerschaftsvereinbarung) sei, und gegen Art. II.12.3 des Framework Partnership Agreement verstoßen habe.

2.    Rechtsverletzung in Form eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers:

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die Kommission es unterlassen habe festzustellen, dass der Beschluss der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, mit dem der Fortführung des Specific Grant Agreement zur finanziellen Unterstützung des laufenden Masterprogramms auf der Grundlage des neuen von der Università degli Studi "Mediterranea" di Reggio Calabria am 21. Dezember 2011 vorgelegten und mit einem anderen als dem ursprünglichen Konsortium zu verwirklichenden Projekts zugestimmt worden sei, offenkundig gegen Art. I.3 und II.12.3 des Framework Partnership Agreement verstoße, eine Befugnisüberschreitung darstelle und insbesondere Tatsachen entstelle, eine wesentliche Voraussetzung nicht erfülle, gegen die Logik verstoße, widersprüchlich begründet sei und einen Begründungsmangel aufweise.

3.    Rechtsverletzung in Form eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Begründungsmangels:

Hierzu wird geltend gemacht, dass die Kommission es unterlassen habe, festzustellen, dass die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, indem sie die Beendigung des Framework Partnership Agreement angeordnet und der Fortführung des Specific Grant Agreement für ein Projekt, das sich in Zusammensetzung und Inhalt von dem Projekt in der Bekanntmachung der Ausschreibung unterscheide, zugestimmt habe, Anhang I des Framework Partnership Agreement verletzt und falsch angewandt habe, ihre Befugnisse überschritten habe und insbesondere Tatsachen entstellt habe, eine wesentliche Voraussetzung nicht erfüllt habe, gegen die Logik verstoßen habe und den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die damit zusammenhängenden Grundsätze von Treu und Glauben, der Transparenz, der Unparteilichkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe.

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