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Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 - El Corte Inglés/HABM - Sohawon (FREE YOUR STYLE.)

(Rechtssache T-282/12)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela, J. Rivas Zurdo und I. Munilla Muñoz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nadia Mariam Sohawon (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. April 2012 in der Sache R 1825/2010-4 aufzuheben, festzustellen, dass der Beschwerde der Widersprechenden vor dem HABM nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 hätte stattgegeben werden müssen: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Versandhandel und elektronischer Einzelhandel, alles in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 7 396 468 "FREE YOUR STYLE." (Wortbildmarke) insgesamt zur Eintragung zuzulassen, aufzuheben;

dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Nadia Mariam Sohawon.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "FREE YOUR STYLE." für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 41 - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 7 396 468.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische und Gemeinschaftswortmarke "FREE STYLE" für Waren der Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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