Language of document : ECLI:EU:T:2014:933





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. November 2014 –

FIS’D/Kommission

(Rechtssache T‑283/12)

„Aktionsprogramm Erasmus Mundus – Partnerschaftsrahmenvereinbarung – Spezielle Subventionsvereinbarung – Beschluss der EACEA, die Rahmenvereinbarung zu beenden und die spezielle Vereinbarung zu ändern – Beschwerde vor der Kommission – Beschluss der Kommission, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen – Verstoß gegen die Vereinbarungen und das Verwaltungs- und Finanzhandbuch“

Nichtigkeitsklage – Gründe – Aktionsprogramm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) – Partnerschaftsrahmenvereinbarung und spezielle Subventionsvereinbarung – Erlass eines Beschlusses durch die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) über die Beendigung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung und die Änderung der speziellen Vereinbarung – Befugnismissbrauch – Fehlen (Art. 263 AEUV; Beschluss Nr. 1298/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 113)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 12. April 2012 (Ref. Ares[2012]446225), mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) vom 13. Januar 2012 zurückgewiesen wurde, die Partnerschaftsrahmenvereinbarung 2011/0181, die sie mit der Università degli Studi Mediterranea di Reggio Calabria (Universität „Mediterranea“ Reggio Calabria, Italien) geschlossen hatte, vorzeitig zu beenden und die spezielle Subventionsvereinbarung, die sie mit dieser Universität geschlossen hatte, zu ändern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FIS’D – Formazione integrata superiore del design trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) trägt ihre eigenen Kosten.