Language of document : ECLI:EU:T:2014:259

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

20. Mai 2014

Rechtssache T‑200/13 P

Patrizia De Luca

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Ernennung in eine höhere Funktionsgruppe aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Klageabweisung im ersten Rechtszug nach Zurückverweisung durch das Gericht – Inkrafttreten des neuen Statuts – Übergangsbestimmungen – Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2013, De Luca/Kommission (F‑20/06 RENV), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Patrizia De Luca und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten in den beiden Verfahren vor dem Gericht und in den beiden Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten in den beiden Verfahren vor dem Gericht und in den beiden Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst.

Leitsätze

Beamte – Laufbahn – Wechsel der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn im Anschluss an die Teilnahme an einem Auswahlverfahren – Neueinstufung in die Besoldungsgruppe – Anwendbare Bestimmungen – Erfolgreiche Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren, die vor dem 30. April 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen wurden – Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 12 Abs. 3)

Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts über die Einstufung in die Besoldungsgruppe der Beamten, die in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 eingestellt wurden, auf der einen und die Bestimmungen des Statuts sowie die allgemeinen Grundsätze der normalen Laufbahnentwicklung der für ihr Unionsorgan tätigen Beamten auf der anderen Seite sind zwei Arten von Vorschriften, deren Anwendung sich gegenseitig ausschließt.

Ist daher Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts anwendbar, so braucht das Gericht für den Öffentlichen Dienst nicht zu berücksichtigen, dass der Betroffene befördert worden war, d. h., dass er bereits verbeamtet war. Das Gericht für den öffentlichen Dienst konnte, da der Betroffene unter den gegebenen Umständen als neu eingestellt anzusehen war, zu Recht davon ausgehen, dass dieser gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts ohne Multiplikationsfaktor in die Besoldungsgruppe einzustufen war, die sich aus der in diesem Artikel enthaltenen Tabelle der einander entsprechenden Besoldungsgruppen ergibt.

Außerdem kann die Einstufung des Betroffenen ohne Multiplikationsfaktor in die entsprechende Besoldungsgruppe nicht gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstoßen, denn eine ausnahmsweise Anwendung der Einstellungsvorschriften war nur möglich, falls der Betroffene ein bestimmtes Interesse daran hätte oder einen bestimmten Vorteil gegenüber der Anwendung der Bestimmungen des Statuts daraus zöge.

Die Anwendung der Einstellungsvorschriften setzt ein bestimmtes Interesse oder einen bestimmten Vorteil des Beamten voraus. Besteht ein solches Interesse oder ein solcher Vorteil, kann daher die Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht unverhältnismäßig sein. Hat das Gericht für den öffentlichen Dienst das Bestehen eines solchen Interesses bzw. eines solchen Vorteils festgestellt, kann es zu Recht davon ausgehen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist.

Zweitens ist es Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das Vorliegen eines bestimmten Interesses oder eines bestimmten Vorteils im Hinblick auf die Laufbahnentwicklung des Beamten und/oder seine Gehaltsentwicklung zu beurteilen, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Beamte in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft wurde als die, die er bereits innehatte. Die Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts ist zwangsläufig nur dann gerechtfertigt, wenn dieses Interesse bzw. dieser Vorteil angemessen und ausreichend ist. Das aus der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts resultierende Interesse bzw. dieser Vorteil muss jedoch keineswegs offenkundig sein, um mit dem zurückverweisenden Urteil im Einklang zu stehen.

Drittens oblag die Beurteilung, was ein bestimmtes Interesse oder ein bestimmter Vorteil sein konnte, der Tatsacheninstanz.

(vgl. Rn. 37 bis 39, 47, 50 und 51)