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Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2024 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 20. Dezember 2023 in der Rechtssache T-494/21, Ryanair und Malta Air/Kommission (Air France-KLM und Air France; Covid-19)

(Rechtssache C-167/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn, J. Carpi Badía und M. Farley als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Ryanair DAC, Malta Air ltd., Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, Königreich der Niederlande, Société Air France, Air France-KLM

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben;

von der Befugnis in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gebrauch zu machen, den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen, und

die Kostenentscheidung vorzubehalten, falls die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, oder den Rechtsmittelgegnerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, falls der Rechtsstreit endgültig entschieden wird.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt zwei Rechtsmittelgründe vor.

Erstens habe das Gericht bei der Bestimmung, wann für die Zwecke der Vorschriften der EU über staatliche Beihilfen nur eine Einheit oder wenige Einheiten innerhalb einer Unternehmensgruppe Begünstigte einer Beihilfe seien, einen falschen Maßstab angelegt. Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass Faktoren, die lediglich darauf hinwiesen, dass (i) grundsätzlich Air France-KLM als oberste Muttergesellschaft ein gewisses Maß an Kontrolle über die Société Air France (Air France) und die Koninklijke Luchtvaart Maatschapij NV (KLM) sowie deren Tochtergesellschaften habe ausüben können, und (ii) ein gewisses Maß an Integration, Koordination und Kooperation zwischen Air France, Air France-KLM und KLM bestehe, für den Nachweis ausreichten, dass KLM in einer Situation, in der der genaue Inhalt und die Bedingungen, zu denen die Beihilfe gewährt wurde, ausdrücklich verhinderten, dass diese Beihilfe zugunsten von KLM eingesetzt werde, tatsächlich Begünstigte der Beihilfe gewesen sei, und dass sie daher für die Zwecke der Vorschriften der EU über staatliche Beihilfen als eine Begünstigte anzusehen sei.

Zweitens habe das Gericht auf unzulässige Weise seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt, als es bestimmte, ob nur gewisse Gesellschaften innerhalb der Air France-KLM Group Begünstigte der Beihilfemaßnahme seien, wobei es sich um ein Gebiet handele, für das die Unionsgerichten anerkannt hätten, dass es die Vornahme komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen erfordere und bei dem die Kommission über ein weites Ermessen verfüge; dass die Argumentation der Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte, sei nicht angemessen nachgewiesen worden.

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