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Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2015 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-44/11)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Beihilfen für die Magermilchpulverproduktion – Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die der Verwaltung oder den Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Grundsatz ne bis in idem – Angemessene Frist)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von L. Ventrella und G. Fiengo, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und D. Nardi)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/668/EU der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 288, S. 24), soweit darin bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 80 vom 12.3.2011.