Language of document : ECLI:EU:T:2015:469





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Juli 2015 – Italien/Kommission

(Rechtssache T‑44/11)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Beihilfen für die Magermilchpulverproduktion – Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die der Verwaltung oder den Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Grundsatz ne bis in idem – Angemessene Frist“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4 und 8 Abs. 1; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2245/1999 geänderten Fassung, Art. 8) (vgl. Rn. 25‑29, 158)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 78‑80)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung der Verluste des Fonds – Rechtswidrige Ausgaben, die nicht hinreichend genau ermittelt werden können – Feststellung aufgrund pauschaler Berichtigungen – Zulässigkeit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Art. 5 Abs. 4 EUV; Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates; Verordnung Nr. 1663/1995 der Kommission) (vgl. Rn. 85‑89, 94)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Sorgfaltspflicht der Mitgliedstaaten bei der Wiedereinziehung nicht ordnungsgemäß ausgezahlter Beträge – Verstoß – Rechtfertigung mit der Länge der von den Wirtschaftsteilnehmern vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren – Unzulässigkeit – Wirksame Anwendung der Wiedereinziehungsvorschriften des nationalen Rechts durch den Mitgliedstaat – Die Sorgfalt nicht nachweisender Umstand (Art. 4 Abs. 3 EUV; Verordnungen Nr. 729/70 des Rates, Art. 8, Nr. 1258/1999, Art. 8, und Nr. 1290/2005, Art. 9 Abs. 1 und 32 Abs. 8) (vgl. Rn. 130‑132, 142‑145)

5.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Erlass von Maßnahmen zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben – Umfang (Verordnungen des Rates Nr. 729/70, Art. 2, 3 und 8 Abs. 1, Nr. 1258/1999, Art. 2, 3 und 8 Abs. 1, und Nr. 1290/2005, Art. 3 und 9 Abs. 1) (vgl. Rn. 139‑141)

6.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Möglichkeit für die Kommission, die Übernahme sämtlicher Ausgaben abzulehnen – Anwendung einer pauschalen Berichtigung – Zulässigkeit – Voraussetzung – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4, und Nr. 1290/2005, Art. 31 und 32 Abs. 8) (vgl. Rn. 162, 163)

7.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Pauschale Berichtigung in Höhe von 50 % der Ausgaben – Summe, die Beträge enthält, die auf Unregelmäßigkeiten entfallen, die bereits Gegenstand einer finanziellen Berichtigung waren, aber noch nicht vollständig wiedererlangt wurden – Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem – Fehlen (Verordnungen des Rates Nr. 595/91, Art. 3, Nr. 1258/1999, Art. 8 Abs. 2, und Nr. 1290/2005, Art. 32 Abs. 5; Entscheidung 2007/327 der Kommission) (vgl. Rn. 169, 171, 172)

8.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Verfahren – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Beurteilungskriterien – Verstoß – Folgen – Fehlender Nachweis eines Verstoßes gegen das Recht auf Anhörung – Keine Auswirkung der Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, fünfter Erwägungsgrund und Art. 7 Abs. 4, und Nr. 1290/2005, sechster Erwägungsgrund und Art. 31 Abs. 3) (vgl. Rn. 182‑184, 188, 189, 191)

9.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung (vgl. Rn. 193)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/668/EU der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 288, S. 24), soweit darin bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.