Language of document : ECLI:EU:T:2015:272

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. Mai 2015(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die bei einer Finanzprüfung hinsichtlich der Erfüllung einiger im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration geschlossener Forschungsverträge berücksichtigt wurden – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Pflicht zu einer konkreten und individuellen Prüfung – Überwiegendes öffentliches Interesse“

In der Rechtssache T‑480/11

Technion – Israel Institute of Technology mit Sitz in Haifa (Israel),

Technion Research & Development Foundation Ltd mit Sitz in Haifa,

Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Grisay und D. Piccininno, dann D. Grisay und C. Hartman, Rechtsanwälte,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch P. Costa de Oliveira und C. ten Dam, dann durch F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2011, mit der dem Technion – Israel Institute of Technology der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, die bei einer Finanzprüfung hinsichtlich der Erfüllung einiger Forschungsverträge berücksichtigt wurden, die im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) geschlossen worden waren,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Kläger, das Technion – Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd (im Folgenden: TRDF), sind zwei im Bereich von Lehre und Forschung tätige Einrichtungen. Genauer gesagt handelt es sich beim Technion um eine Technische Hochschule, die im Jahr 1912 gegründet wurde, während die im Jahr 1952 gegründete TRDF eine Stiftung ist, die zu 100 % dem Technion gehört, vollständig von diesem finanziert wird und für die finanzielle und die administrative Seite der Projekte zuständig ist, an denen das Technion beteiligt ist.

2        Im Dezember 2003 und im Juli 2006 schloss das Technion als Mitglied verschiedener Konsortien von Vertragspartnern mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) vier Verträge, nämlich den am 3. Dezember 2003 unterzeichneten Vertrag Terregov (Vertrag Nr. 507749), den am 11. Dezember 2003 unterzeichneten Vertrag Cocoon (Vertrag Nr. 507126), den am 17. Dezember 2003 unterzeichneten Vertrag Qualeg (Vertrag Nr. 507767) und den am 24. Juli 2006 unterzeichneten Vertrag Mosaica (Vertrag Nr. 034984).

3        Mit Schreiben vom 29. April 2009 teilte die Kommission dem Technion ihre Entscheidung mit, hinsichtlich der Kosten, die im Rahmen der Verträge Mosaica, Cocoon und Qualeg geltend gemacht worden seien, gemäß Art. II.29 der in Anlage II dieser Verträge enthaltenen allgemeinen Bedingungen eine Finanzprüfung durchzuführen. Die Prüfung sollte von einer externen Rechnungsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Rechnungsprüfer) durchgeführt werden, die als Vertreter der Kommission handelte.

4        Am 10. Mai 2010 übersandte der Rechnungsprüfer dem Technion einen Entwurf des Prüfungsberichts. Für jeden der Verträge Terregov, Cocoon, Qualeg und Mosaica, die schließlich geprüft wurden, schlug der Rechnungsprüfer eine Berichtigung der vom Technion gegenüber der Kommission geltend gemachten Kosten vor.

5        Was insbesondere die Verträge Cocoon, Terregov und Mosaica anbelangt, betrafen die vorgeschlagenen Berichtigungen vor allem die vom Technion geltend gemachten Personalkosten für die von Herrn K. erbrachten Leistungen, der beim Technion für die Durchführung dieser Verträge befristet beschäftigt war. Der Rechnungsprüfer stellte fest, Herr K. habe im Prüfungszeitraum für mehrere Einrichtungen gleichzeitig gearbeitet, obwohl er beim Technion in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Dieser Umstand, der durch andere Tatsachen bestätigt wurde, führte dem Rechnungsprüfer zufolge dazu, dass die tatsächliche Arbeitszeit und der tatsächliche Anfall der Kosten, die vom Technion gegenüber der Kommission für die von Herrn K. erbrachten Leistungen geltend gemacht worden waren, nicht nachgewiesen werden konnten. Der Entwurf des Prüfungsberichts sah daher insbesondere vor, alle Personalkosten, die vom Technion für die von Herrn K. im Rahmen der drei vorgenannten Verträge erbrachten Leistungen geltend gemacht worden waren, zurückzuweisen.

6        Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 bat das Technion den Rechnungsprüfer um eine zusätzliche Frist von 15 Tagen, um zu dem Entwurf des Prüfungsberichts Stellung nehmen zu können. Es ersuchte den Rechnungsprüfer auch, ihm sämtliche Informationen zu den Leistungen vorzulegen, die Herr K. für andere Einrichtungen als das Technion erbracht hatte, obwohl er bei diesem in Vollzeit beschäftigt war.

7        Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 gewährte die Kommission die erbetene Fristverlängerung. Sie teilte auch mit, dass sie nicht in der Lage sei, Kopien der Finanz- oder Verwaltungsunterlagen zu den Leistungen vorzulegen, die Herr K. für andere Einrichtungen als das Technion erbracht habe (im Folgenden: streitige Dokumente), da sie diese Dokumente im Rahmen von Finanzprüfungen erhalten habe, die gemäß den geltenden vertraglichen Bestimmungen auf vertraulicher Grundlage durchgeführt worden seien. Die Kommission bestätigte jedoch, über Beweise für Leistungen zu verfügen, die Herr K. im Prüfungszeitraum für andere Einrichtungen als das Technion erbracht habe und für die im Rahmen von Projekten, die von der Europäischen Union finanziert worden seien, Beträge geltend gemacht worden seien.

8        Mit Schreiben vom 13. August 2010 wandte sich das Technion gegen die Weigerung der Kommission, ihm die streitigen Dokumente vorzulegen, da diese Weigerung durch keine der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) genannten Ausnahmen gerechtfertigt sei. Es erklärte daher, dass es seinen Antrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten aufrechterhalte. Es fragte die Kommission auch nach der Möglichkeit eines teilweisen Zugangs zu den streitigen Dokumenten und führte ergänzend aus, die in dem Entwurf des Prüfungsberichts und dem Schreiben der Kommission vom 19. Juli 2010 genannten Informationen könnten den Herrn K. zur Last gelegten Sachverhalt nicht rechtlich hinreichend beweisen.

9        Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 4. Oktober 2010. Darin gab sie an, sie könne, was die von der Union finanzierten Projekte anbelange, an denen das Technion beteiligt gewesen sei und bei denen für Leistungen, die Herr K. erbracht habe, von anderen Einrichtungen als dem Technion Beträge geltend gemacht worden seien, dem Technion eine Kopie der Berichte über das Projektmanagement (Project Management Reports, im Folgenden: PMR) zukommen lassen, da diese von Konsortien erstellt worden seien, denen das Technion angehört habe, und deren Inhalt ihm daher bekannt sei. Die Kommission fügte ihrem Schreiben Kopien der PMR für die Projekte Qualeg und Mosaica bei.

10      Dagegen fielen, so die Kommission, die Dokumente, die sie im Rahmen von Prüfungen erhalten habe, die bei Mitgliedern anderer Konsortien zu Projekten durchgeführt worden seien, an denen das Technion nicht beteiligt sei, und die Dokumente, die sie im Rahmen einer Untersuchung erhalten habe, unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten. Da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei, könnte die Verbreitung der streitigen Dokumente den ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchung und die Interessen der Beteiligten beeinträchtigen.

11      Im Übrigen wies die Kommission in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2010 das Technion auf die Möglichkeit hin, beim Generalsekretär der Kommission einen Zweitantrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten zu stellen.

12      Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 stellte das Technion einen Zweitantrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten. In diesem Schreiben führte es insbesondere an, dass die Übermittlung der streitigen Dokumente – die es als „die Dokumente [bezeichnete], auf die die Rechnungsprüfer den Vorschlag [stützten], alle für die Vergütung von [Herrn K.] geltend gemachten Kosten zurückzuweisen“ – den ordnungsgemäßen Ablauf der verschiedenen Prüfverfahren gegenwärtig und künftig nicht gefährde, sondern vielmehr dem Technion die Möglichkeit gebe, die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen zu erläutern, und so die Kommission einen besseren Überblick über die Art und Weise der Durchführung der verschiedenen Projekte erhalten könnte. Das Technion fragte die Kommission erneut nach der Möglichkeit eines zumindest teilweisen Zugangs zu den streitigen Dokumenten.

13      In seinem Schreiben vom 19. Oktober 2010 an die Kommission betonte das Technion, es sei ihm aufgrund der Haltung der Kommission nicht möglich, zum Inhalt der streitigen Dokumente Stellung zu nehmen, auf denen der Vorschlag in dem Entwurf des Prüfungsberichts beruhe, alle Beträge hinsichtlich der von Herrn K. erbrachten Leistungen zurückzuweisen. Das Technion fügte hinzu, die von der Kommission mit Schreiben vom 19. Juli und 4. Oktober 2010 mitgeteilten Informationen könnten den Herrn K. zur Last gelegten Sachverhalt nicht rechtlich hinreichend beweisen.

14      Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 bestätigte das Generalsekretariat der Kommission den Eingang des Zweitantrags auf Zugang zu den streitigen Dokumenten und teilte dem Technion mit, sein Antrag werde binnen 15 Arbeitstagen beantwortet.

15      Mit Schreiben vom 18. November und 9. Dezember 2010 teilte das Generalsekretariat der Kommission mit, es müsse für die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu den streitigen Dokumenten die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Frist verlängern.

16      Mit Entscheidung vom 30. Juni 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte der Generalsekretär der Kommission die Verweigerung des Zugangs zu den streitigen Dokumenten.

17      Erstens grenzte der Generalsekretär der Kommission den vom Antrag auf Zugang zu den streitigen Dokumente umfassten Bereich durch die Feststellung ab, dass der Antrag sich vor allem auf die Dokumente beziehe, die andere Einrichtungen als das Technion beträfen und die im Rahmen der Untersuchung erlangt und zusammengestellt worden seien. Er erklärte, auf dieser Grundlage habe die Kommission 52 Verwaltungsdokumente ermittelt, die von Dritten stammten und vertragliche oder finanzielle Informationen enthielten, die den Herrn K. zur Last gelegten Sachverhalt bestätigten. Diese Dokumente, die aus Prüfungen dieser anderen Einrichtungen stammten, gehörten zu den Informationen, die zum Ergebnis der Prüfung des Technion beigetragen hätten.

18      Zweitens erläuterte der Generalsekretär der Kommission, es sei unmöglich, die betreffenden Dokumente zu beschreiben, ohne ihren Inhalt bekannt zu machen.

19      Drittens gab der Generalsekretär der Kommission an, alle 52 in Rede stehenden Dokumente würden offenkundig von der Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten erfasst. Die Verbreitung dieser Dokumente hätte den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen gefährdet und die Kommission daran gehindert, Schlussfolgerungen zu ziehen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

20      Viertens erklärte der Generalsekretär der Kommission, die beantragten Dokumente könnten, da sie persönliche Daten zu Herrn K. und anderen Personen enthielten, auch aufgrund der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen nicht verbreitet werden.

21      Fünftens führte der Generalsekretär der Kommission aus, ein teilweiser Zugang zu den beantragten Dokumenten sei nicht möglich, da sie in ihrer Gesamtheit unter die vorgenannten zwei Ausnahmen fielen.

22      Sechstens erklärte der Generalsekretär der Kommission schließlich, das Interesse des Technion am Zugang zu den streitigen Dokumenten sei privater Natur und könne daher im Rahmen der auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 durchgeführten Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Das Technion habe kein öffentliches Interesse nachgewiesen, das den Schaden überwöge, der aus der Verbreitung entstünde, und damit diese Verbreitung rechtfertigen würde. Die Kommission verfüge auch nicht über Nachweise für ein solches Interesse. Der Generalsekretär der Kommission kam daher zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall das Interesse am Schutz der Prüfung und möglicher administrativer Folgemaßnahmen überwiege.

23      Mit Schreiben vom 2. August 2011 teilte die Kommission dem Technion mit, sie bestätige das Ergebnis der durchgeführten Prüfung und sehe diese als abgeschlossen an. Sie werde außerdem eine Berichtigung der zu Unrecht geltend gemachten Kosten vornehmen, was sich auf künftige an das Technion zu leistende Zahlungen auswirken oder zur Erteilung einer Einziehungsanordnung diesem gegenüber führen könne.

 Verfahren und Anträge der Parteien

24      Mit Klageschrift, die am 9. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

25      Mit Schriftsätzen, die am 22. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Dänemark und die Republik Finnland beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden.

26      Mit Beschluss vom 12. März 2012 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts den vorgenannten Anträgen auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben.

27      Mit Schriftsätzen, die am 13. bzw. 30. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Republik Finnland und das Königreich Dänemark dem Gericht jeweils mitgeteilt, dass sie ihre Streithilfeanträge zurücknähmen.

28      Durch Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 21. Juni 2012 sind die Republik Finnland und das Königreich Dänemark als Streithelfer in der vorliegenden Rechtssache im Register gestrichen worden.

29      Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet und den Parteien im Rahmen der in Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen schriftliche Fragen gestellt, die sie fristgemäß beantwortet haben.

30      Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Mai 2014 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

31      Die mündliche Verhandlung ist durch Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 13. Juli 2014 geschlossen worden, nachdem die Kommission bestimmte, vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung angeforderte Unterlagen fristgemäß vorgelegt hat und sich die Kläger zu diesen Unterlagen geäußert haben.

32      Die Kläger beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Kommission beantragt,

–        die Klage in Bezug auf die TRDF als unzulässig abzuweisen;

–        die Klage in Bezug auf das Technion als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die TRDF

34      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission geltend, die Klage sei in Bezug auf die TRDF unzulässig, da diese von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffen sei.

35      Bekanntlich kommt es dem Gericht zu, zu beurteilen, was eine geordnete Rechtspflege unter den vorliegenden Umständen verlangt (Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Gerichts zunächst die Begründetheit der Klage zu prüfen.

 Zur Begründetheit

 Vorbemerkungen

36      Die vorliegende Klage wird auf vier Klagegründe gestützt. Mit dem ersten Klagegrund wird das Fehlen einer konkreten und individuellen Prüfung der streitigen Dokumente seitens der Kommission geltend gemacht. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung zweier Ausnahmen für die Verweigerung des Zugangs zu den streitigen Dokumenten gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht, da die Kommission keinen teilweisen Zugang zu den streitigen Dokumenten gewährt habe. Mit dem vierten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt, da die Kommission die geltend gemachten Ausnahmen nicht gegen das öffentliche Interesse abgewogen habe.

37      Zuerst sind die geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, soweit sie sich auf die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beziehen.

 Zur Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme

38      Zunächst sind die ersten drei geltend gemachten Klagegründe zusammen zu prüfen. Danach ist der vierte Klagegrund zu prüfen.

–       Zum ersten, zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Fehlen einer konkreten und individuellen Prüfung der streitigen Dokumente seitens der Kommission, offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme und Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001

39      Im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes werfen die Kläger der Kommission vor, die streitigen Dokumente nicht konkret und individuell geprüft zu haben. Sie sind der Ansicht, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet, da sie auf eine Kategorie von Dokumenten, nämlich die zu einem Prüfverfahren gehörenden Dokumente statt auf konkrete, in den streitigen Dokumenten enthaltene Informationen Bezug genommen habe. Da die Kommission die streitigen Dokumente nicht konkret und individuell geprüft habe, habe sie die Möglichkeit, dem Technion einen teilweisen Zugang zu gewähren, nicht prüfen können und damit gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.

40      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung zum Nachweis dafür, dass die Verbreitung der streitigen Dokumente die Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigen würde, wiesen offensichtliche Beurteilungsfehler auf.

41      Die Kommission tritt dem gesamten Vorbringen der Kläger entgegen.

42      Die Verordnung Nr. 1049/2001 legt die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen für das in Art. 15 AEUV vorgesehene Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Union fest. Art. 4 Abs. 2 und 6 dieser Verordnung lautet:

„(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

–        der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.“

43      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, Slg, EU:C:2007:802, Rn. 66, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 36, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 84).

44      Im Übrigen muss die Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten konkret sein. Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, Slg, im Folgenden: Urteil VKI, EU:T:2005:125, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Anwendung kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob erstens der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzen könnte und ob zweitens – in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 – nicht ein die Freigabe des betreffenden Dokuments rechtfertigendes höherrangiges öffentliches Interesse bestand. Zum anderen muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteil VKI, EU:T:2005:125, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Dass konkret geprüft worden ist, muss aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. Urteil VKI, oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2005:125, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im Übrigen muss diese konkrete Prüfung in Bezug auf jedes im Antrag bezeichnete Dokument durchgeführt werden. Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument („zu einem Dokument“) anzuwenden sind (Urteil VKI, oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2005:125, Rn. 70).

47      Eine konkrete und individuelle Prüfung jedes Dokuments ist auch deswegen erforderlich, weil – auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft – nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T‑471/08, Slg, EU:T:2011:252, Rn. 30).

48      Gleichzeitig folgt aus der Rechtsprechung, dass es Ausnahmen gibt von der Pflicht des betreffenden Organs, die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt wurde, konkret und individuell zu prüfen, und damit von seiner Verpflichtung, diese hinreichend genau zu bezeichnen und eine ausführliche Begründung im Hinblick auf den Inhalt jedes der betreffenden Dokumente zu geben. Da, wie das Gericht mehrfach entschieden hat, die konkrete und individuelle Prüfung, die das Organ grundsätzlich auf einen auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag auf Zugang hin durchführen muss, es dem betreffenden Organ ermöglichen soll, zu beurteilen, inwieweit eine Ausnahme vom Zugangsrecht anwendbar ist und ob die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs besteht, kann eine solche Prüfung entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des betreffenden Falles offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder im Gegenteil zu gewähren ist. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteile VKI, oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2005:125, Rn. 75, vom 12. September 2007, API/Kommission, T‑36/04, Slg, EU:T:2007:258, Rn. 58, und vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T‑29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 114).

49      Im Rahmen der Prüfung der Klagegründe, mit denen eine Verletzung der Bestimmungen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt wird, muss das Gericht deshalb prüfen, ob die Kommission entweder jedes der begehrten Dokumente konkret und individuell geprüft oder nachgewiesen hat, dass die verweigerten Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2014, Reagens/Kommission, T‑181/10, EU:T:2014:139, Rn. 65).

50      Im vorliegenden Fall umfasste der durch den Antrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegte Bereich, wie er im ersten Antwortschreiben wiedergegeben (siehe oben, Rn. 9) und ‒ da vom Technion nicht beanstandet ‒ in der angefochtenen Entscheidung übernommen wurde (siehe oben, Rn. 17), Dokumente, die von anderen Einrichtungen als dem Technion stammten, eben diese Einrichtungen betrafen und auf die der Rechnungsprüfer seine vorläufige Schlussfolgerung in dem Entwurf des Prüfungsberichts gestützt hatte, dass die vom Technion gegenüber der Kommission für die Leistungen von Herrn K. geltend gemachten Kosten nicht erstattungsfähig seien. Wie insbesondere aus dem Schreiben vom 19. Oktober 2010 hervorgeht, machte das Technion geltend, aufgrund der Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Rechte im Rahmen des kontradiktorischen Prüfverfahrens zu verteidigen.

51      Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:

„Auf [der] Grundlage [des Zugangsantrags] haben wir 52 Verwaltungsdokumente ermittelt, die von Dritten stammen und vertragliche und/oder finanzielle Informationen enthalten, die die gleichzeitige Mitwirkung von [Herrn K.] an Forschungsprojekten anderer Einrichtungen als dem Technion in den gleichen Zeiträumen, in denen er an den Projekten des Technion mitarbeitete, belegen. Diese Dokumente, die aus Prüfungen dieser anderen Einrichtungen stammen, gehören zu den Informationen, die zu den Schlussfolgerungen aufgrund der Prüfung des Technion beigetragen haben.“

52      Die Kommission erklärte sodann, es sei ihr im vorliegenden Fall unmöglich, die streitigen Dokumente zu beschreiben, ohne ihren Inhalt preiszugeben. Da der Antrag des Technion den Zugang zu Dokumenten umfasse, die Teil von Prüfverfahren seien, könnte deren Benennung und genaue Beschreibung in der angefochtenen Entscheidung, um die Vertraulichkeit ihres Inhalts zu begründen, die Prüfverfahren beeinträchtigen und damit das wesentliche Ziel der in Betracht kommenden Ausnahmen vereiteln.

53      Die Kommission bestätigte, dass die streitigen Dokumente in diesem Stadium offenkundig in ihrer Gesamtheit von der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst seien. Die Verbreitung dieser Dokumente, die in ihrer Gesamtheit Teil der Verwaltungsakten der Prüfverfahren seien, würde den ordnungsgemäßen Ablauf dieser Prüfverfahren beeinträchtigen und die Kommission daran hindern, Schlussfolgerungen zu ziehen und gegebenenfalls geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen.

54      Die Verbreitung der streitigen Dokumente könnte es insbesondere den betroffenen Personen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Ablauf der betreffenden Prüfverfahren und den Erlass geeigneter Folgemaßnahmen zu behindern. Außerdem würde die Verbreitung sowohl der Öffentlichkeit als auch den betroffenen Einrichtungen die Strategie der Kommission offenbaren, so dass nicht nur den laufenden Prüfverfahren, sondern auch anderen Ermittlungen und möglichen Folgemaßnahmen ihre Wirksamkeit genommen würde. Schließlich müssten die Dienststellen der Kommission ihre Prüftätigkeiten unabhängig und ohne Druck von außen ausüben können.

55      Dem Ergebnis der Kommission, dass die streitigen Dokumente, ihrer Untersuchung zufolge 52 an der Zahl, in vollem Umfang offenkundig unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen, ist zuzustimmen.

56      Erstens ist festzustellen, dass das Technion generell und umfassend gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu Dokumenten beantragt hat, die von anderen Einrichtungen als dem Technion stammten, eben diese Einrichtungen betrafen und auf die der Rechnungsprüfer seine vorläufige Schlussfolgerung im Entwurf des Prüfungsberichts hinsichtlich des tatsächlichen Anfalls der Kosten gestützt hatte, die vom Technion gegenüber der Kommission für die Leistungen von Herrn K. geltend gemacht worden waren. Aus der Formulierung des Zugangsantrags selbst ergibt sich daher, dass dieser offenkundig Dokumente betraf, die alle Teil der Verwaltungsakte des das Technion betreffenden Prüfverfahrens waren und folglich unter die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen.

57      Zweitens ist hinsichtlich der Frage, ob die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu Recht angewandt wurde, festzustellen, dass die das Technion betreffende Prüfung zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen war. Dieser Umstand vergrößerte das vorhersehbare Risiko, dass die öffentliche Preisgabe der streitigen Dokumente den Zweck der Prüfungstätigkeiten beeinträchtigte, der im vorliegenden Fall in der Prüfung der Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit der vom Technion geltend gemachten Kosten und letztendlich im Schutz der finanziellen Interessen der Union bestand. Diese Preisgabe konnte nämlich, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung angemerkt hat, den Rechnungsprüfer und die zuständigen Dienststellen der Kommission dem vorhersehbaren Risiko aussetzen, von außen unter Druck gesetzt zu werden, was die Wirksamkeit der das Technion betreffenden Prüfung hätte beeinträchtigen können. Die Preisgabe konnte auch den Handlungsspielraum einschränken, über den die Kommission für die Durchführung der weiteren Prüfungen und Untersuchungen auf der Grundlage der Ergebnisse der das Technion betreffenden Prüfung, sobald diese beendet und abgeschlossen war, verfügte.

58      Darüber hinaus ist festzustellen, dass nach Art. II.29 der in Anlage II der Verträge Mosaica, Cocoon und Qualeg enthaltenen allgemeinen Bedingungen die für die Kommission durchgeführte Prüfung auf vertraulicher Grundlage erfolgen musste, was bedeutet, wie die Parteien in ihren Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichts bestätigt haben, dass aufgrund dieser Vertragsbedingung die Dokumente und Informationen, die dem Rechnungsprüfer zur Verfügung gestellt worden waren, Dritten nicht übermittelt oder offenbart werden durften. Infolgedessen hätte die Verbreitung der Dokumente auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 diese Vertragsbedingung in ihrem Wesensgehalt angetastet, da Dritte, d. h. die Öffentlichkeit allgemein, Zugang zu den genannten Dokumenten erhalten hätten.

59      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich daher, dass die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles – wie der Formulierung des Zugangsantrags, dem Umstand, dass dieser Antrag Dokumente betraf, die Teil der Verwaltungsakte der das Technion betreffenden Prüfung waren, und dem Umstand, dass diese Prüfung zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen war – zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Zugang zu den Dokumenten offenkundig auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verweigern war, ohne dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedes der streitigen Dokumente erforderlich gewesen wäre.

60      Da die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht von einer konkreten und individuellen Prüfung der streitigen Dokumente absehen konnte, durfte sie im Übrigen auch zu Recht davon ausgehen, dass diese Dokumente in vollem Umfang offenkundig unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen und ein teilweiser Zugang nicht gewährt werden konnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:2011:448, Rn. 127).

61      Die Argumente, die die Kläger vor dem Gericht vorgebracht haben, entkräften nicht die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die streitigen Dokumente offenkundig in vollem Umfang unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen.

62      Erstens tragen die Kläger vor, die Verbreitung der streitigen Dokumente hätte weder den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens noch die damit verfolgten Ziele gefährdet, da es sich bei den in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen nur um reine Tatsachenfeststellungen handle. Folglich seien kein Druck und keine Einflussnahme und kein Verhandeln zu erwarten gewesen.

63      Dieses Argument ist zurückzuweisen, da der Umstand, dass die streitigen Dokumente Tatsachen wiedergeben, nicht die Möglichkeit ausschloss, auf den Rechnungsprüfer und die Dienststellen der Kommission Druck auszuüben und zu versuchen, ihr Handeln zu beeinflussen. Würde nämlich, wie die Kommission zu Recht feststellt, dem Argument der Kläger gefolgt, würde die Ausnahme zum Schutz von Audittätigkeiten gegenstandslos, da solche Prüfungen naturgemäß die Überprüfung von Tatsachen betreffen. Diese Ausnahme schützt das Interesse daran, die Prüfverfahren unabhängig und ohne Druck – sei es seitens der geprüften Einrichtung, anderer interessierter Einrichtungen oder der Öffentlichkeit – durchführen zu können.

64      Zweitens machen die Kläger, gestützt auf die Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt (EU:T:2006:190, Rn. 111 und 112), und Toland/Parlament, oben in Rn. 47 angeführt (EU:T:2011:252, Rn. 45), geltend, die Rechtfertigung der Kommission, wonach die Verbreitung der streitigen Dokumente den ordnungsgemäßen Ablauf künftiger Prüfungen beeinträchtigen könnte, führe dazu, dass der Zugang zu diesen Dokumenten je nach Schnelligkeit und Sorgfalt der verschiedenen Verwaltungsstellen von einem zufälligen, künftigen und vielleicht fernliegenden Ereignis abhängig sei. Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zum Ziel des Zugangs zu Dokumenten, nämlich den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.

65      Festzustellen ist jedoch, dass im vorliegenden Fall im Unterschied zu den Rechtssachen, die zu den Urteilen Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt (EU:T:2006:190), und Toland/Parlament, oben in Rn. 47 angeführt (EU:T:2011:252), geführt haben und in denen die betreffenden Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der der Zugang zu den Dokumenten verweigert wurde, beendet waren, die das Technion betreffende Prüfung zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen war. Die Verbreitung der streitigen Dokumente konnte daher nicht nur mögliche Folgemaßnahmen im Hinblick auf den diese Prüfung abschließenden Bericht beeinträchtigen, sondern auch die das Technion betreffenden Prüfungstätigkeiten.

66      Drittens kann auch das Vorbringen der Kläger keinen Erfolg haben, dass die das Technion betreffende Prüfung durch die Verbreitung der streitigen Dokumente nicht habe gefährdet werden können, da das Verfahren zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Entscheidung vor dem Abschluss gestanden habe. Die Prüfung war zwar einen Monat und wenige Tage nach der Annahme der angefochtenen Entscheidung abgeschlossen, und die Kommission gibt in der angefochtenen Entscheidung selbst an, dass das Prüfverfahren vor dem Abschluss gestanden habe. Jedoch war zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Entscheidung der das Prüfverfahren abschließende Schlussbericht noch nicht angenommen und weitere Untersuchungen in Zusammenhang mit diesem Prüfverfahren waren möglich und denkbar. Daher ist festzustellen, dass die öffentliche Preisgabe der streitigen Dokumente auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zum einen das vorhersehbare und tatsächliche Risiko mit sich gebracht hätte, die Wirksamkeit des in Bezug auf das Technion noch laufenden Verfahrens zu beeinträchtigen, und zum anderen den Handlungsspielraum der Dienststellen der Kommission für die sich aus dem Schlussbericht ergebenden Maßnahmen eingeschränkt hätte.

67      Nach alledem sind die ersten drei Klagegründe zurückzuweisen.

–       Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wegen des Versäumnisses, die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme gegen das öffentliche Interesse abzuwägen

68      Die Kläger werfen der Kommission vor, sie habe die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme nicht gegen das öffentliche Interesse abgewogen, das eine Verbreitung der streitigen Dokumente rechtfertigen würde, und habe damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

69      Die Kläger machen geltend, neben dem besonderen Interesse des Technion, im Rahmen eines kontradiktorischen Prüfverfahrens seine Argumente vorbringen zu können, hätten auch die anderen Einrichtungen, die an den betreffenden Projekten beteiligt gewesen seien, ein Interesse daran, die Rechtmäßigkeit der sie betreffenden Prüfverfahren und der möglicherweise von der Kommission geforderten Rückzahlungen zu überprüfen.

70      Den Klägern zufolge besteht auch ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der streitigen Dokumente hinsichtlich der Transparenz der Prüfverfahren. Es liege nämlich im öffentlichen Interesse, dass die Art und Weise überprüft werde, wie die Kommission ihre Prüfverfahren durchführe, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Behebung der geltend gemachten Mängel angemessen und geeignet seien. Transparenz sei auch deshalb wünschenswert, damit die Vertragspartner der Kommission die Verfahren einführen könnten, die erforderlich seien, um die von der Kommission gestellten Bedingungen zu erfüllen.

71      Die Kommission hält den vorliegenden Klagegrund für unbegründet.

72      Nach Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern bekanntlich die Organe der Union den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung insbesondere der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigt würde, „es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“ dieses Dokuments.

73      In Anbetracht des Vorbringens der Kläger und des Inhalts von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 hat das Gericht zu prüfen, ob die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung begründet ist, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift bestehe.

74      Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 hat „[j]eder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane. Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2006:190, Rn. 136).

75      Daher ist das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, im Rahmen der Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht, nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2006:190, Rn. 137; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2014:139, Rn. 144).

76      Im vorliegenden Fall haben die Kläger wiederholt vorgetragen, das Technion müsse Zugang zu den streitigen Dokumenten haben, damit es im Rahmen des kontradiktorischen Prüfverfahrens seine Rechte wirksam geltend machen könne. Dieses von den Klägern angeführte Interesse ist ein privates Interesse des Technion und daher im Rahmen der in Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Interessenabwägung nicht erheblich (siehe oben, Rn. 75). Selbst wenn das Technion, wie die Kläger vortragen, ein Recht auf Zugang zu den streitigen Dokumenten hätte, genügt daher die Feststellung, dass ein solches Recht nicht speziell durch die Inanspruchnahme der Mechanismen ausgeübt werden kann, die die Verordnung Nr. 1049/2001 für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geschaffen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 48). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2010 (siehe oben, Rn. 9) dem Technion individuell und nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 die PMR der Projekte Qualeg und Mosaica übersandt und ihm damit nach ihrer Ansicht Beweise für den Herrn K. zur Last gelegten Sachverhalt vorgelegt hat.

77      Aus den Erwägungen in der vorstehenden Randnummer 76 ergibt sich, dass es sich bei dem von den Klägern geltend gemachten Interesse der anderen Einrichtungen, die an den betreffenden Projekten beteiligt waren (siehe oben, Rn. 69), ebenfalls um ein privates Interesse handelt.

78      Was schließlich das Interesse der Öffentlichkeit allgemein und der Vertragspartner der Kommission an der Transparenz der Prüfungen anbelangt, das die Kläger zuletzt anführen (siehe oben, Rn. 70), so stellt dieses zwar ein öffentliches Interesse dar, da es objektiver und allgemeiner Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2014:139, Rn. 142). Unter den Umständen des vorliegenden Falles kommt dem Interesse an der Transparenz der Prüfungen jedoch nicht eine solche Bedeutung zu, dass es dem Interesse am Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten vorginge.

79      Hierzu hat der Unionsrichter bereits festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Übermittlung eines Dokuments im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz, der eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess ermöglichen und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber den Bürgern in einem demokratischen System gewährleisten soll, nicht dasselbe Gewicht in Bezug auf ein Dokument aus einem Verwaltungsverfahren hat wie in Bezug auf ein Dokument aus einem Verfahren, in dessen Rahmen das Unionsorgan als Gesetzgeber auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, Slg, EU:C:2010:376, Rn. 60, und Reagens/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2014:139, Rn. 140).

80      Im vorliegenden Fall sind die streitigen Dokumente offensichtlich Teil eines Verwaltungsverfahrens, nämlich eines Prüfverfahrens.

81      Sodann wäre das Vorbringen der Kläger in Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Überprüfung der Art und Weise, wie die Kommission ihre Prüfverfahren durchführt (siehe oben, Rn. 70), nur erheblich, wenn die streitigen Dokumente die Politik und allgemeine Methode der Kommission im Bereich der Prüfverfahren widerspiegelten und nicht speziell ein bestimmtes Unternehmen beträfen. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da es sich, wie aus der Formulierung des Zugangsantrags selbst hervorgeht, bei den streitigen Dokumenten um diejenigen handelt, die belegen sollen, dass die vom Technion geltend gemachten Personalkosten für die von Herrn K. erbrachten Leistungen nicht den vertraglich festgelegten Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit entsprechen.

82      Was schließlich das Interesse der Vertragspartner der Kommission an der Transparenz der Prüfungen anbelangt (siehe oben, Rn. 70), so verfügen diese Vertragspartner, wie die Kommission zu Recht geltend macht, aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung zur Kommission über Möglichkeiten, um von ihr die notwendigen Informationen zu erhalten, damit sie die von ihr gestellten Anforderungen erfüllen können.

83      Angesichts der vorstehenden drei Erwägungen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das von den Klägern angeführte Interesse an der Transparenz der Prüfungen kein „überwiegendes öffentliches Interesse“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt.

84      Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

85      Somit ist festzustellen, dass die Kommission die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten nicht fehlerhaft angewandt hat. Folglich wirken sich mögliche Rechts- oder Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf die Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen jedenfalls nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aus, und die geltend gemachten Klagegründe sind als ins Leere gehend zurückzuweisen, soweit sie sich auf die Anwendung dieser weiteren Ausnahme beziehen.

86      Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die von der Kommission zur Verteidigung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen wäre.

 Kosten

87      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Technion – Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd tragen die Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Mai 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.