Language of document : ECLI:EU:T:2019:438

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

20. Juni 2019(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke WKU – Ältere Unionswortmarken WKA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Keine Verwirkung durch Duldung – Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑389/18

Klaus Nonnemacher, wohnhaft in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zierhut,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Paul Ingram, wohnhaft in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. April 2018 (Sache R 399/2017-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Ingram und Herrn Nonnemacher

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich (Berichterstatter) und I. Ulloa Rubio,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 20. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde auf Antrag des Klägers, Herrn Klaus Nonnemacher, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in ihrer geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) am 27. Mai 2013 unter der Nr. 11482841 die Unionswortmarke WKU eingetragen.

2        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen“.

3        Am 11. Dezember 2015 beantragte der Streithelfer, Herr Paul Ingram, die Unionswortmarke WKU gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) für alle erfassten Waren und Dienstleistungen für nichtig zu erklären.

4        Er stützte sich dabei auf folgende ältere Marken:

–        Unionswortmarke WKA, eingetragen am 17. Oktober 2000 (Nr. 1082049);

–        Unionswortmarke WKA, eingetragen am 13. Juli 2010 (Nr. 8963068).

5        Die ältere Unionsmarke Nr. 1082049 erfasst folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 des Abkommens von Nizza:

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 28: „Sportartikel“;

–        Klasse 41: „Sportliche Aktivitäten, einschließlich Klubs, Organisation von Sportwettkämpfen, Freizeitinformationen“.

6        Die ältere Unionsmarke Nr. 8963068 erfasst u. a. folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 des Abkommens von Nizza:

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 28: „Sportartikel“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.

7        Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag auf Nichtigerklärung am 21. Dezember 2016 zurück.

8        Dagegen legte der Streithelfer beim EUIPO am 21. Februar 2017 gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde ein.

9        Mit Entscheidung vom 17. April 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt und erklärte die angegriffene Marke für nichtig. Die Beschwerdekammer bejahte das Bestehen von Verwechslungsgefahr. Erstens gehörten die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zum täglichen Bedarf und seien für das normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige breite Publikum der Europäischen Union bestimmt. Zweitens seien die Waren „Spiele“ und „Spielzeug“ (Klasse 28) der angegriffenen Marke und die Dienstleistung „Unterhaltung“ (Klasse 41) und die Ware „Sportartikel“ (Klasse 28) der älteren Marken ähnlich. Im Übrigen seien die Waren und Dienstleistungen, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst würden, identisch. Drittens seien die in Rede stehenden Zeichen visuell ähnlich. Es handele sich um Wortzeichen, die jeweils aus drei Buchstaben bestünden. Sie stimmten in den ersten beiden Buchstaben „w“ und „k“ überein und unterschieden sich visuell lediglich im letzten Buchstaben „u“ bzw. „a“. Viertens seien die einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der vollständigen Übereinstimmung in den ersten beiden Konsonanten „w“ und „k“ auch phonetisch ähnlich. Die letzten Buchstaben „u“ bzw. „a“ seien Vokale und würden daher beide offen ausgesprochen. Fünftens sei ein begrifflicher Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen neutral, da nicht angenommen werden könne, dass diese in der Wahrnehmung durch das relevante Publikum eine konkrete Bedeutung hätten. Sechstens hätten die älteren Marken durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Siebtens sei zu den als identisch angesehenen Waren und Dienstleistungen festzustellen, dass in Anbetracht des Prinzips der Wechselbeziehung und der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen der zwischen diesen im letzten Buchstaben bestehende Unterschied nicht genüge, um für das relevante Publikum die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Eine solche Gefahr könne aufgrund des durch die einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks auch bei den als ähnlich angesehenen Waren bestehen.

 Anträge der Parteien

10      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke zurückzuweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Der Kläger rügt einen Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (erster Klagegrund) sowie einen Verstoß gegen Art. 61 dieser Verordnung (zweiter Klagegrund).

13      Im vorliegenden Fall ist der zweite Klagegrund vor dem ersten zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 61 der Verordnung 2017/1001

14      Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass der Streithelfer die Benutzung der Marke WKU während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren geduldet habe und die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke somit nach Art. 61 der Verordnung 2017/1001 ausgeschlossen gewesen sei. Außerdem hätten er und der Streithelfer vor dem Landgericht München I (Deutschland) einen Vergleich geschlossen, weshalb der Nichtigkeitsantrag des Streithelfers einen Rechtsmissbrauch darstelle. Im Übrigen befänden sich die in Rede stehenden älteren Marken materiell-rechtlich im Miteigentum von ihm und dem Streithelfer. Zwischen ihnen bestehe eine bislang nicht auseinandergesetzte Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

15      Das EUIPO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

16      Erstens ist zu der behaupteten Verwirkung durch Duldung festzustellen, dass der Inhaber einer Unionsmarke, wenn er die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke in der Union während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund dieser älteren Marke nicht die Nichtigerklärung dieser jüngeren Marke verlangen kann, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Unionsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist (Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001).

17      Nach der Rechtsprechung ist die Eintragung der jüngeren Marke eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2017/1001 in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 20. April 2016, Tronios Group International/EUIPO – Sky [SkyTec], T‑77/15, EU:T:2016:226, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die angegriffene Marke am 27. Mai 2013 eingetragen wurde und dass der Streithelfer seinen Nichtigkeitsantrag am 11. Dezember 2015 eingereicht hat. Folglich hat der Kläger die Benutzung der angegriffenen Marke nicht während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren geduldet. Auf die Frage, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, das Zeichen WKU seit 2001 benutzt hat und der Streithelfer davon Kenntnis hatte, kommt es im Rahmen der Anwendung von Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nicht an.

19      Zweitens ist das Vorbringen des Klägers zu prüfen, der Nichtigkeitsantrag des Streithelfers stelle einen Rechtsmissbrauch dar.

20      Nach der Rechtsprechung kann man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen. Die Feststellung eines Missbrauchs setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2012, Lancôme/HABM – Focus Magazin Verlag [COLOR FOCUS], T‑204/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:523, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger lediglich, dass der Nichtigkeitsantrag des Streithelfers einen Rechtsmissbrauch darstelle. Er hat keine Beweise dafür vorgebracht, dass sich der Streithelfer in einem vor dem Landgericht München I geschlossenen Vergleich verpflichtet hätte, die Benutzung der angegriffenen Marke durch den Kläger zu dulden, was vom Streithelfer bestritten wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Streithelfer zum Zeitpunkt der Einreichung des Nichtigkeitsantrags nicht mehr die Absicht gehabt hätte, die älteren Marken zu benutzen, und den Antrag allein mit dem Ziel gestellt hätte, den Kläger an der Benutzung der angegriffenen Marke zu hindern und dessen finanziellen Interessen zu schaden.

22      Der Kläger hat den behaupteten Rechtsmissbrauch also nicht bewiesen.

23      Drittens ist auch das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, der Streithelfer sei nicht Eigentümer der älteren Marken.

24      Nach Art. 6 der Verordnung 2017/1001 wird eine Unionsmarke durch Eintragung erworben. Wie sich aus den Akten des EUIPO ergibt, sind die älteren Marken auf den Namen des Streithelfers in das Markenregister der Europäischen Union eingetragen worden. Der Kläger hat nicht dargetan, dass der Streithelfer die älteren Marken nicht im eigenen Namen, sondern im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet hätte, die der Streithelfer und er gebildet hätten. Er hat lediglich behauptet, dass der Streithelfer die älteren Marken bei der behaupteten Gründung der Gesellschaft in diese eingebracht habe. Er hat aber keine Beweise dafür vorgelegt, dass die älteren Marken wirksam übertragen worden wären. Eine solche Übertragung ist auch nicht eingetragen worden. Nach Art. 20 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 muss die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Unionsmarke, wenn sie wirksam sein soll, aber schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung.

25      Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

26      Der Kläger wendet sich dagegen, dass in seinem Fall der Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 angewandt worden ist. Er macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei in mehrerer Hinsicht fehlerhaft. Die Fehler beträfen das relevante Publikum und den Grad von dessen Aufmerksamkeit, den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Kennzeichnungskraft der älteren Unionsmarken und die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr.

27      Das EUIPO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

28      Nach Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 wird eine eingetragene Unionsmarke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke für nichtig erklärt, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

29      Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dies ist umfassend zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie die betreffenden Zeichen und die betreffenden Waren und Dienstleistungen auf das relevante Publikum wirken. Es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

30      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem die Waren oder Dienstleistungen zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung der Waren und Dienstleistungen sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 17 bis 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen teils identisch, teils ähnlich seien.

32      Die einander gegenüberstehenden Marken erfassen nämlich allesamt „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ (Klasse 25) und „Sportartikel“ (Klasse 28) sowie die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten“ (Klasse 41). Soweit die von der angegriffenen Marke erfassten „Turnartikel“ (Klasse 28) einem Teil der von den älteren Marken erfassten „Sportartikel“ (Klasse 28) entsprechen, sind diese Waren ebenfalls identisch. Dasselbe gilt für die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen“, die unter die allgemeinere Kategorie der von den älteren Marken erfassten „sportlichen Aktivitäten“ fallen. Die von der angegriffenen Marke erfassten „Spiele“ (Klasse 28) und das von der angegriffenen Marke erfasste „Spielzeug“ (Klasse 28) sind den von den älteren Marken erfassten „Sportartikeln“ nach der Rechtsprechung ähnlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM – Zoologischer Garten Berlin [KNUT – DER EISBÄR], T‑250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 47 bis 51).

33      Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, die von den Parteien auch nicht angegriffen wird, ist daher nicht zu beanstanden.

 Zum relevanten Publikum und zum Aufmerksamkeitsgrad

34      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten, und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Art von Waren und Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 13 bis 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen zum täglichen Bedarf gehörten und für das normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige breite Publikum der Union mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad bestimmt seien.

36      Diese Feststellung wird vom Kläger angegriffen. Er macht geltend, relevantes Publikum seien ausschließlich Kickboxfans, Boxfans und Sportler, die die einander gegenüberstehenden Zeichen unmittelbar als Boxverband identifizierten. Kickboxfans, Boxfans und Sportler hätten eine hohe Verbundenheit zu dem favorisierten Verband, so dass bei ihnen ein hoher Grad der Treue zu der jeweiligen Marke und ein hoher Grad der Aufmerksamkeit beim Kauf der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen angenommen werden könne.

37      Das EUIPO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

38      Erstens ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass relevantes Publikum ein ausschließlich aus Kickboxfans, Boxfans und Sportlern bestehendes Fachpublikum sei, das mit den verschiedenen Abkürzungen der Boxverbände vertraut sei.

39      Offenbar stellt der Kläger nämlich auf die Waren und Dienstleistungen ab, die von ihm und dem Streithelfer tatsächlich vermarktet werden. Die Rechte, die die einander gegenüberstehenden Marken verleihen, erstrecken sich aber auf jede der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken geschützt sind. Solange das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen nicht geändert wurde, können sich die unternehmerischen Entscheidungen, die von den Inhabern der einander gegenüberstehenden Marken getroffen wurden oder getroffen werden können, nicht auf das relevante Publikum auswirken, das bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorliegt, zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM – Köb Holzheizsysteme [PYROX], T‑575/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:242, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Bei der Bestimmung des relevanten Publikums ist also nicht auf die Waren und Dienstleistungen abzustellen, die vom Kläger und vom Streithelfer tatsächlich vermarktet werden, sondern auf das Verzeichnis der oben in den Rn. 2, 5 und 6 angeführten Waren und Dienstleistungen.

41      Diese sind nach ihrer Beschreibung nicht für ein ausschließlich aus Kickboxfans, Boxfans und Sportlern bestehendes Fachpublikum bestimmt. Die Waren der Klassen 25 und 28 („Bekleidungsstücke“, „Schuhwaren“, „Kopfbedeckungen“, „Spiele“, „Spielzeug“, „Turn- und Sportartikel“) sind vielmehr Kategorien, die eine Vielzahl von Waren umfassen. Sie sind mithin für das breite Publikum bestimmt, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat. Dasselbe gilt für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 („Erziehung“, „Ausbildung“, „Unterhaltung“, „sportliche und kulturelle Aktivitäten“, „Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen“).

42      Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Definition des relevanten Publikums daher nicht zu beanstanden.

43      Zweitens ist die Behauptung des Klägers zurückzuweisen, dass sich das relevante Publikum beim Kauf der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen durch einen hohen Aufmerksamkeitsgrad auszeichne.

44      Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich im vorliegenden Fall aus der Markentreue nicht auf einen hohen Aufmerksamkeitsgrad schließen. Die Auffassung des Klägers beruht nämlich auf der Vorstellung, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen ausschließlich für Kickboxfans, Boxfans und Sportler bestimmt seien, die mit den Abkürzungen der Boxverbände vertraut seien, bei denen eine hohe Verbundenheit zu einem bestimmten Verband bestehe und die daher hinsichtlich der Marke der Waren, die sie kauften, besonders aufmerksam und selektiv seien. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 38 bis 41), ist dies hier aber nicht der Fall. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Markentreue für das breite Publikum beim Kauf der betreffenden Waren und Dienstleistungen besonders wichtig wäre.

45      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, sind die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nach ihrer Art Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, bei denen der Grad der Aufmerksamkeit des relevanten Publikums durchschnittlich ist. Zwar kaufen Verbraucher nicht jeden Tag Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele, Spielzeug oder Turn- und Sportartikel. Es handelt sich aber um Waren, die Verbraucher immer wieder kaufen und die täglich verwendet werden können. Dasselbe gilt entsprechend für die betreffenden Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, KNUT – DER EISBÄR, T‑250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 22).

46      Folglich hat die Beschwerdekammer den Grad der Aufmerksamkeit des relevanten Publikums zu Recht als durchschnittlich eingestuft.

 Zum Vergleich der Zeichen

47      Zwei Zeichen sind im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ähnlich, wenn sie aus der Sicht des relevanten Publikums hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009, Notartel/HABM – SAT.1 [R.U.N.], T‑490/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:522, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil vom 14. Dezember 2017, N & C Franchise/HABM – Eschenbach Optik [OJO sunglasses], T‑792/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:908, Rn. 29).

49      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in den Rn. 22 bis 26 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Marken in visueller und phonetischer Hinsicht ähnlich seien und dass der begriffliche Vergleich der Zeichen „neutral“ sei. In visueller Hinsicht hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es sich bei den einander gegenüberstehenden Zeichen um Wortzeichen handele, die jeweils aus drei Buchstaben bestünden. Sie stimmten in ihren ersten beiden Buchstaben „w“ und „k“ überein. Der einzige visuelle Unterschied liege im dritten Buchstaben „u“ bzw. „a“. Ähnlichkeit bestehe wegen der vollständigen Übereinstimmung der beiden ersten Konsonanten „w“ und „k“ auch in phonetischer Hinsicht. Die letzten Buchstaben „u“ und „a“ seien Vokale, die daher beide offen ausgesprochen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass das relevante Publikum davon ausgehe, dass die Zeichen eine konkrete Bedeutung hätten. Deshalb sei der begriffliche Vergleich der Zeichen neutral.

50      Der Vergleich, den die Beschwerdekammer bei den Zeichen in begrifflicher Hinsicht vorgenommen hat, wird vom Kläger nicht beanstandet. Er wendet sich vielmehr gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Marken in phonetischer und visueller Hinsicht ähnlich seien. Als Bestandteile der Abkürzung des Namens eines Verbandes hätten die drei Buchstaben, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen bestünden, beschreibende Anklänge. Der erste Buchstabe stehe für das englische Wort „world“, der zweite für das Wort „kickboxing“ und der dritte für die englischen Wörter „association“ bzw. „union“. In phonetischer Hinsicht macht der Kläger geltend, dass die letzten Buchstaben der einander gegenüberstehenden Marken, die Vokale „a“ und „u“, entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer nicht beide offen ausgesprochen würden. Der Vokal „a“ sei ein offener, der Vokal „u“ hingegen ein geschlossener Vokal. Wegen der andersartigen Lautung unterschieden sich die beiden Vokale auch sehr deutlich. Das relevante Publikum werde diesen Unterschied unmittelbar wahrnehmen, insbesondere weil die einander gegenüberstehenden Marken nur aus drei Buchstaben bestünden und das relevante Publikum, da sich die Bezeichnungen von Kampfsportverbänden und ihre Abkürzungen in großem Umfang überschnitten, daran gewöhnt sei, auf kleinste Unterschiede zu achten. Zum visuellen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken macht der Kläger geltend, dass die Unterschiede, die zwischen den Buchstaben „a“ und „u“ in visueller Hinsicht bestünden, jedem, der lesen könne, bewusst seien. Da es sich bei den in Rede stehenden Marken um Kurzzeichen handele und hinsichtlich der Verbandsbezeichnungen und ihrer Abkürzungen im Bereich des Boxsports eine große Überschneidung vorherrsche, werde das relevante Publikum die Marken unmittelbar wahrnehmen und auch in Erinnerung behalten.

51      Das EUIPO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

52      Im vorliegenden Fall sind die Wortzeichen WKU und WKA zu vergleichen.

53      In visueller Hinsicht weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen offensichtliche Gemeinsamkeiten auf. Die Zeichen sind gleich lang; sie bestehen aus drei Buchstaben. Davon sind zwei identisch und auch in derselben Reihenfolge angeordnet. In ihrem dritten Buchstaben unterscheiden sich die Zeichen allerdings.

54      Daher stellt sich die Frage, ob der einzige Unterschied, der zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, bedeutend genug ist, um jegliche visuelle Ähnlichkeit zwischen ihnen auszuschließen.

55      Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger zu Recht geltend macht, dass bei aus drei Buchstaben bestehenden Zeichen vom relevanten Publikum auch geringe Unterschiede wahrgenommen würden, die genügten, um anzunehmen, dass die Zeichen unterschiedlich seien.

56      Hierzu ist festzustellen, dass es in den Prüfungsrichtlinien des EUIPO (Fassung vom 1. Oktober 2017, Teil C, Abschnitt 2, Kapitel 4, Abschnitt 3.4.6.3) – die keine für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts verbindlichen Rechtsakte darstellen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 48) – in der Tat heißt, dass es dem Publikum je kürzer ein Zeichen sei, desto leichter falle, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. In den Richtlinien heißt es aber auch, dass in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen sei, wobei alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen seien, und dass bei einander gegenüberstehenden Zeichen, die aus drei Buchstaben bestünden, ein Unterschied in einem Buchstaben eine Ähnlichkeit nicht ausschließe, insbesondere nicht, wenn dieser Buchstabe eine klangliche Ähnlichkeit aufweise.

57      Auch aus der Rechtsprechung kann keine allgemeingültige Regel über die Behandlung von aus drei Buchstaben bestehenden Zeichen abgeleitet werden. Einerseits hat das Gericht im Urteil vom 23. Mai 2007, Henkel/HABM – SERCA (COR) (T‑342/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:152, Rn. 41 bis 46), entschieden, dass der zwischen dem Wortzeichen COR und dem Wortelement „Dor“ des älteren Bildzeichens im ersten Buchstaben bestehende Unterschied ausreicht, um die Zeichen visuell zu unterscheiden.

58      Andererseits gibt es in der Rechtsprechung mehrere Beispiele, in denen das Gericht entschieden hat, dass bei zwei aus jeweils drei Buchstaben bestehenden Zeichen der zwischen ihnen in einem Buchstaben bestehende Unterschied nicht geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der Ähnlichkeit der Zeichen abzulenken, so etwa beim visuellen Vergleich zwischen den Wortzeichen ran und R.U.N. (Urteil vom 17. Dezember 2009, R.U.N., T‑490/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:522, Rn. 55), zwischen dem Wortzeichen ELS und der Bildmarke ILS (Urteil vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services [ELS], T‑388/00, EU:T:2002:260, Rn. 66 bis 68), zwischen den Wortzeichen FVB und FVD (Urteil vom 17. September 2008, FVB/HABM – FVD [FVB], T‑10/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:380, Rn. 47), zwischen dem Wortzeichen ENI und der Bildmarke EMI (Urteil vom 21. Mai 2014, Eni/HABM – Emi [IP] [ENI], T‑599/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:269, Rn. 63), zwischen dem Wortzeichen BTS und der Bildmarke TBS (Urteil vom 12. März 2014, El Corte Inglés/HABM – Technisynthese [BTS], T‑592/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:117, Rn. 49) und zwischen den Wortzeichen 101 und 501 (Urteil vom 3. Juni 2015, Levi Strauss/HABM – L&O Hunting Group [101], T‑604/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:351, Rn. 40).

59      Auch wenn das relevante Publikum bei Kurzzeichen Unterschiede klarer wahrnehmen mag, ist mithin in jedem Einzelfall konkret zu beurteilen, ob die Unterschiede zu unterschiedlichen Gesamteindrücken der einander gegenüberstehenden Zeichen führen und damit genügen, um eine Ähnlichkeit der Zeichen auszuschließen.

60      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die beiden Zeichen die Buchstaben „w“ und „k“ gemeinsam haben, die in derselben Reihenfolge angeordnet sind. Wie das EUIPO geltend macht, wird die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen dadurch verstärkt, dass sich die übereinstimmenden Buchstaben „w“ und „k“ jeweils am Anfang der Zeichen befinden. Denn nach der Rechtsprechung misst der Verbraucher auch bei kurzen Marken dem Anfangsteil von Wörtern regelmäßig größere Bedeutung bei (vgl. Urteil vom 6. November 2014, Popp und Zech/HABM – Müller-Boré & Partner [MB], T‑463/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:935, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, die verschiedenen Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil vom 17. Dezember 2009, R.U.N., T‑490/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:522, Rn. 45).

62      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall relevantes Publikum das breite Publikum mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad ist (siehe oben, Rn. 38 bis 46). Kickboxfans, Boxfans und Sportler mögen, wie der Kläger behauptet, die in Rede stehenden Zeichen als Abkürzungen der Namen von Boxverbänden wahrnehmen und wissen, dass die ersten beiden Buchstaben „w“ und „k“ den Abkürzungen mehrerer Namen von Verbänden in diesem Bereich entsprechen. Für das durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige breite Publikum gilt dies jedoch nicht. Das Vorbringen des Klägers, das relevante Publikum sei bei Zeichen, die aus der Abkürzung eines Boxverbands bestünden, daran gewöhnt, auf kleinste Unterschiede zu achten, ist daher zurückzuweisen.

63      In dem unvollkommenen Bild, das der Verbraucher im Gedächtnis behalten wird, sind die übereinstimmenden Buchstaben, der Umstand, dass sie aufeinanderfolgen, ihre Position am Anfang des Zeichens und der Umstand, dass sie jeweils den Hauptteil der Marke darstellen, demnach wichtiger als der einzige Unterschied, der darin besteht, dass die Buchstaben „u“ und „a“ am Ende der einander gegenüberstehenden Zeichen visuell nicht ähnlich sind. Der in einem Buchstaben bestehende Unterschied ist also nicht signifikant genug, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher von den visuellen Ähnlichkeiten abzulenken, die zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen.

64      Das EUIPO und der Streithelfer weisen somit zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen lediglich im dritten Buchstaben unterscheiden, nicht ausreicht, um die Feststellung der Beschwerdekammer zu entkräften, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils als Ganzes betrachtet visuell ähnlich seien.

65      Was sodann den phonetischen Vergleich angeht, ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich wie die Folge der Buchstaben, aus denen sie bestehen, in drei Silben ausgesprochen werden dürften: „w“ „k“ „u“ (angegriffene Marke) bzw. „w“ „k“ „a“ (ältere Marken).

66      Die einander gegenüberstehenden Zeichen unterscheiden sich somit allein in der Aussprache der letzten Silbe. Auch wenn sich die konkrete Aussprache der Vokale „u“ und „a“ nach den Ausspracheregeln der verschiedenen Sprachen der Union richtet, macht der Kläger zu Recht geltend, dass sich die Silben „u“ und „a“ phonetisch unterscheiden.

67      Dieser zwischen den in Rede stehenden Zeichen bestehende Unterschied ist aber nicht bedeutend genug, um die aufgrund der phonetischen Übereinstimmung in den ersten beiden Buchstaben „w“ und „k“ in der gesamten Union bestehende phonetische Ähnlichkeit auszugleichen. Denn wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 60 und 61), misst der Verbraucher dem Anfangsteil von Wörtern regelmäßig größere Bedeutung bei und hat der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit, die verschiedenen Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern muss sich auf das unvollkommene klangliche Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat.

68      Danach hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in phonetischer Hinsicht ähnlich sind.

69      Auch was schließlich den begrifflichen Vergleich angeht, ist die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung, wonach die einander gegenüberstehenden Zeichen keinen erkennbaren Begriffsgehalt haben, so dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, nicht zu beanstanden. In Rn. 74 der Klageschrift hat sich der Kläger dieser Auffassung der Beschwerdekammer ausdrücklich angeschlossen. Sie wird auch nicht durch das Vorbringen des Klägers in den Rn. 38 und 53 bis 55 der Klageschrift entkräftet, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen wie Abkürzungen von Kickboxverbänden wahrgenommen werden würden und daher beschreibende Anklänge hätten. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 38 bis 46 und 62), ist nicht ersichtlich, dass das relevante Publikum, nämlich das breite Publikum, die in Rede stehenden Zeichen in diesem Sinne wahrnehmen wird.

70      Somit ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, in visueller und phonetischer Hinsicht ähnlich sind und dass der begriffliche Vergleich neutral ist.

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marken

71      Nach der Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Marken, die von Hause aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt hohe Kennzeichnungskraft besitzen, genießen einen umfassenderen Schutz als Marken mit geringerer Kennzeichnungskraft. Deshalb sind bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr besteht, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und insbesondere deren Bekanntheit zu berücksichtigen (Urteil vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C‑108/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:234, Rn. 32).

72      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass die älteren Marken durchschnittliche Kennzeichnungskraft hätten. Es sei nicht erwiesen, dass das relevante Publikum das Element „wka“ als einen die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Ausdruck erkennen würde.

73      Der Kläger hält diese Beurteilung für unzutreffend. Die Beschwerdekammer habe außer Acht gelassen, dass die älteren Marken wegen ihrer beschreibenden Anklänge von Hause aus nur über eine sehr geringe Kennzeichnungskraft verfügten, die durch die geringe oder völlig fehlende Benutzung der älteren Marken durch den Streithelfer und die zahlreichen ähnlichen Zeichen auf dem Markt zusätzlich geschwächt werde.

74      Das EUIPO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

75      Als Erstes ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht angenommen hat, dass die älteren Marken aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt hohe Kennzeichnungskraft hätten. Aus Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung geht vielmehr eindeutig hervor, dass die Beschwerdekammer bei den älteren Marken von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen ist. Das Vorbringen des Klägers, die älteren Marken seien wenig oder überhaupt nicht benutzt worden, ist daher, sofern es, wie das EUIPO und der Streithelfer meinen, dahin zu verstehen sein sollte, dass sich der Kläger damit dagegen wendet, dass die Beschwerdekammer eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufgrund Benutzung angenommen habe, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

76      Zweitens ist festzustellen, dass, wenn der Kläger mit seinem Vorbringen, der Streithelfer habe die älteren Marken seit der Kickboxweltmeisterschaft 2012 nicht mehr benutzt, darauf hinaus will, dass es an einer ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 fehlt, auch dieses Vorbringen zurückzuweisen ist.

77      Nach Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 hat der Inhaber der älteren Marke, der am Nichtigkeitsverfahren beteiligt ist, lediglich auf Verlangen des Inhabers der angegriffenen Marke den Nachweis zu erbringen, dass er die ältere Marke ernsthaft benutzt hat (oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen), wenn er nicht will, dass sein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen wird.

78      Durch das Verlangen des Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke wird eine spezielle Vorfrage in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt, die geklärt werden muss, bevor über den eigentlichen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit entschieden wird, und die den Inhalt des Nichtigkeitsverfahrens insoweit ändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Glaxo Group/EUIPO – Celon Pharma [SALMEX], T‑803/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:330, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke muss daher ausdrücklich und rechtzeitig vor der Nichtigkeitsabteilung verlangt werden. Es ist nicht zulässig, ihn erstmals vor der Beschwerdekammer oder vor dem Gericht zu verlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2015, Cosmowell/HABM – Haw Par [GELENKGOLD], T‑599/13, EU:T:2015:262, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO noch in seiner Stellungnahme vom 22. März 2016 noch in seiner Stellungnahme vom 11. August 2016 – die im Übrigen nicht innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist eingereicht wurde – ausdrücklich verlangt, dass der Streithelfer den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken erbringt. Da ein späteres Verlangen dieses Nachweises nach der in der vorstehenden Randnummer dargestellten Rechtsprechung unzulässig ist, ist bei den einander gegenüberstehenden Marken für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens von einer ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 auszugehen.

80      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst einräumt, dass die älteren Marken bei der Weltmeisterschaft 2012, also im relevanten Zeitraum im Sinne von Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, d. h. weniger als fünf Jahre vor der Anmeldung der angegriffenen Marke am 11. Januar 2013 und weniger als fünf Jahre vor Einreichung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit am 11. Dezember 2015, benutzt wurden.

81      Drittens ist zu der Frage, ob die Beschwerdekammer die von Hause aus bestehende Kennzeichnungskraft der älteren Marken WKA zu Recht als durchschnittlich eingestuft hat, festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers, die älteren Marken hätten wegen der beschreibenden Anklänge des Elements „wka“ von Hause aus nur geringe Kennzeichnungskraft, in Anbetracht der oben in Rn. 69 angestellten Erwägungen zurückzuweisen ist.

82      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen des Klägers, die Kennzeichnungskraft der älteren Marken sei durch die Existenz mehrerer identischer oder ähnlicher Zeichen abgeschwächt.

83      Nach der Rechtsprechung kann die Kennzeichnungskraft eines Elements nur damit in Zweifel gezogen werden, dass das Element tatsächlich auf dem Markt benutzt wird; die Benutzung in Registern oder Datenbanken ist insoweit nicht von Belang (Urteil vom 25. Mai 2016, Ice Mountain Ibiza/EUIPO – Marbella Atlantic Ocean Club [ocean beach club ibiza], T‑5/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:311, Rn. 35). Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch lediglich eine Liste mit den Namen mehrerer Sportverbände und ihrer Abkürzungen vorgelegt, ohne Belege dafür vorzulegen, dass diese Abkürzungen auf dem Markt tatsächlich benutzt werden. Im Übrigen hat er weder die erfassten Gebiete noch die Waren und Dienstleistungen, die vermarktet worden sein sollen, angegeben. Der Kläger hat also nicht dargetan, inwieweit der Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen tatsächlich mit der Verwendung der Abkürzungen, die in der mit der Klageschrift vorgelegten Liste aufgeführt sind, konfrontiert wird. Daher kann nicht angenommen werden, dass die von Hause aus bestehende Kennzeichnungskraft der älteren Marken durch die Benutzung mehrerer ähnlicher Zeichen auf dem Markt abgeschwächt wäre.

84      Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die älteren Marken durchschnittliche Kennzeichnungskraft haben.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

85      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

86      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 28 bis 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass hinsichtlich aller in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehe. Im Rahmen ihrer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Beschwerdekammer von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marken ausgegangen. Bei den als identisch angesehenen Waren und Dienstleistungen genüge der zwischen den beiden Zeichen im letzten Buchstaben bestehende Unterschied angesichts des Prinzips der Wechselbeziehung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht, um für das relevante Publikum die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Der durch die einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck sei ferner geeignet, beim relevanten Publikum für die als ähnlich angesehenen Waren eine Gefahr von Verwechslungen hervorzurufen.

87      Der Kläger hält diese Feststellungen für unzutreffend. Er meint, aufgrund der vorliegenden Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, der geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marken und des erhöhten Grades der Aufmerksamkeit des relevanten Publikums, sei selbst bei teilweiser Identität der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Aufgrund der vorliegenden Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht, wäre eine Verwechslungsgefahr aber selbst dann ausgeschlossen, wenn das relevante Publikum ein Publikum mit nur geringem Aufmerksamkeitsgrad wäre und die älteren Marken durchschnittliche Kennzeichnungskraft hätten.

88      Das EUIPO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

89      Nach der oben in Rn. 29 dargestellten Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie die betreffenden Zeichen und die betreffenden Waren und Dienstleistungen auf das relevante Publikum wirken. Es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

90      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der Kläger zu Unrecht behauptet, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich seien. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 47 bis 70), ist der Vergleich, den die Beschwerdekammer in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht durchgeführt hat, nicht zu beanstanden.

91      Zweitens kann entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht angenommen werden, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marken gering wäre. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 81 bis 84), hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die älteren Marken von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft haben, die durch die Präsenz ähnlicher Marken auf dem Markt nicht abgeschwächt wird.

92      Drittens ist auch das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, das relevante Publikum sei ein Publikum mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 38 bis 46), hat die Beschwerdekammer den Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums zu Recht als durchschnittlich eingestuft.

93      In Anbetracht der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, der Identität bzw. Ähnlichkeit der erfassten Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marken und des durchschnittlichen Grades der Aufmerksamkeit des relevanten Publikums ist die Feststellung der Beschwerdekammer, dass der einzige Unterschied, der zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im dritten Buchstaben besteht, nicht genügt, um die Gefahr auszuschließen, dass das relevante Publikum glauben könnte, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, mithin nicht zu beanstanden.

94      Die Beschwerdekammer hat deshalb zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr besteht.

95      Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

96      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, ist er gemäß den Anträgen des EUIPO und des Streithelfers zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Klaus Nonnemacher trägt die Kosten.

Gratsias

Dittrich

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Juni 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.