Language of document : ECLI:EU:T:2011:755

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

15. Dezember 2011(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-27/11

Rheinischer Sparkassen- und Giroverband mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und I. Liebach,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, B. Martenczuk und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 21. Dezember 2010 K(2010) 9525 endgültig, Staatliche Beihilfe MC 8/2009 und C 43/2009 – Deutschland – WestLB Veräußerungen, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der Westdeutschen ImmobilienBank AG nach dem 15. Februar 2011 ergibt.


1        Mit Schreiben, das am 23. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass er seine Klage zurücknehme. Er hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 30. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie zu der Klagerücknahme keine Anmerkungen habe, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und dem Kläger sind die Kosten aufzuerlegen einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑27/11 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Der Kläger trägt die Kosten einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 15. Dezember 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        H. Kanninen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.