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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 – Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission

(Rechtssache T-28/11)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Luftfracht – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienste [Einführung von Treibstoff- und Sicherheitsaufschlägen, Verweigerung der Zahlung einer Provision auf die Aufschläge] – Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Amstelveen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Smeets)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, N. von Lingen und C. Giolito, dann S. Noë, C. Giolito und A. Dawes im Beistand von B. Doherty, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV betrifft.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij.

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1     ABl. C 72 vom 5.3.2011.