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Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011 - Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08)1

(Staatliche Beihilfen - Herstellung von Eisenbahnmaterial - Rückzahlbare Vorschüsse - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Anpassung der Anträge - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit zum Staat - Kriterium des privaten Investors - Unternehmen in Schwierigkeiten)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Région Nord-Pas-de-Calais (Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cliquennois und F. Cavedon) (Rechtssache T-267/08) und Communauté d'agglomération du Douaisis (Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Benjamin und D. Rombi) (Rechtssache T-279/08)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und B. Stromsky)

Gegenstand

Zunächst Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 1089 final der Kommission vom 2. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 38/2007 (ex NN 45/2007), die Frankreich zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA gewährt hat, dann Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 4112 final der Kommission vom 23. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/2007 (ex NN 45/2007), die Frankreich zugunsten von Arbel Fauvet Rail gewährt hat

Tenor

Über die Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 1089 final der Kommission vom 2. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 38/2007 (ex NN 45/2007), die Frankreich zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA gewährt hat, braucht nicht mehr entschieden zu werden.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten, die der Région Nord-Pas-de-Calais und der Communauté d'agglomération du Douaisis entstanden sind, nachdem ihnen die Entscheidung C(2010) 4112 final der Kommission vom 23. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/2007 (ex NN 45/2007), die Frankreich zugunsten von Arbel Fauvet Rail gewährt hat, übermittelt wurde, mit der die Entscheidung C(2008) 1089 final zurückgenommen wurde.

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1 - ABl. C 247 vom 27.9.2008.