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Klage, eingereicht am 11. Juli 2008 - Land Burgenland/Kommission
(Rechtssache T-268/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Land Burgenland (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und C. Herbst)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
Gemäß Art. 231 Abs. 1 EG die Entscheidung der Kommission K (2008) 1625 endg. vom 30. April 2008 (Nr. C 56/2006, ex NN 77/2006 - Privatisierung der Bank Burgenland) insgesamt für nichtig zu erklären;
gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2008) 1625 endg. vom 30. April 2008, in der die Kommission entschieden hat, dass die staatliche Beihilfe, die Österreich unter Verletzung von Art. 88 Abs. 3 EG zugunsten der Versicherungsgesellschaft Grazer Wechselseitige Versicherung AG und der GW Beteiligungserwerbs- und -verwaltungs-GmbH im Zusammenhang mit der Privatisierung der HYPO Bank Burgenland AG gewährt hat, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.
Der Kläger macht zur Begründung seiner Klageschrift folgende Klagegründe geltend:
fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission bei der Bestimmung des Marktpreises, da kein Zwang zur Durchführung eines Bietverfahrens bestehe;
fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission wegen des Verstoßes gegen die bisherige Kommissionspraxis;
fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission, da auch ein privater Veräußerer eine negative Prognoseentscheidung über die Entscheidung der österreichischen Finanzmarktaufsicht bezüglich des Bieters mit dem höchsten Angebot hätte treffen müssen;
fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission, da die Klägerin die Ausfallhaftung für bestimmte Verbindlichkeiten der privatisierten Bank bei der Zuschlagsentscheidung hätte berücksichtigen dürfen;
fehlerhafte Anwendung des Private Vendor-Grundsatzes durch die Kommission bei der Prüfung des Einflusses der Ausfallhaftung auf die Verkaufsentscheidung;
fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission durch Verkennung der Beweislast bzw. der Beibringungspflichten in einem Bietverfahren;
fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission, da das Gebot des Bieters mit dem höchsten Angebot nicht als Grundlage für die Feststellung des Marktwertes dienen könne;
unrichtige Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Emissionen der privatisierten Bank durch die Kommission sowie
fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission im Zusammenhang mit der Feststellung eines Beihilfeelementes.
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