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Klage, eingereicht am 8. Juli 2013 – VECCO u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache T-360/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e.V. (VECCO) (Memmingen, Deutschland) und 185 andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 108, S. 1) für teilweise rechtswidrig zu erklären, da sie auf einem offensichtlichen Bewertungsfehler beruht und gegen Art. 58 Abs. 2 REACH, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verteidigungsrecht (einschließlich der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der höchsten Fachkompetenz des wissenschaftlichen Gutachtens) verstößt;

die Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission für teilweise nichtig zu erklären, soweit sie in ihrem Anhang in Zeile 16, fünfte Spalte unter dem Titel „ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien“ weder der Ausnahmetatbestand „Verwendung von Chromtrioxid zu Herstellungszwecken in wässriger Lösung bis zu einem maximal zulässigen Expositionswert von 5µg/m³ (oder 0.005 mg/m³)“ noch eine ähnliche Formulierung, die eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Verordnung für die „Verwendung von Chromtrioxid in der Galvanotechnik, bei Ätzverfahren, der Elektropolitur und anderen Verfahren oder Technologien der Oberflächenbehandlung sowie beim Mischen“ bezweckt, oder eine dementsprechende Formulierung enthalten ist;

der Beklagten aufzugeben, die Verordnung (EU) Nr. 348/2013 dahin gehend zu ändern, dass sie dem Urteil des Gerichts entspricht, und

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 348/2013 der Kommission, der mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler zugrunde lägen und die für nichtig zu erklären sei, soweit sie keine Ausnahme von der Zulassungspflicht für die Verwendung von Chromtrioxid in der Chromplattierungsindustrie enthalte.

Begründung der Verordnung Nr. 348/2013 der Kommission mit einer Bewertung des Berufsrisikos betreffend die Verwendung von Chromtrioxid bei der Chromplattierung, die wissenschaftlich und rechtlich fehlerhaft sei (offensichtlicher Beurteilungsfehler).

Verstoß der Verordnung Nr. 348/2013 der Kommission gegen Art. 58 Abs. 2 der REACH und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Verweigerung des Zugangs zu wichtigen Dokumenten, auf denen die Verordnung Nr. 348/2013 maßgeblich beruhe, und damit einhergehende Verletzung der Verteidigerrechte der Kläger sowie der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der höchsten Fachkompetenz des wissenschaftlichen Gutachtens durch die Beklagte.