Language of document : ECLI:EU:T:2015:859

Rechtssache T‑361/13

(auszugsweise Veröffentlichung)

Menelaus BV

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke VIGOR – Ältere Gemeinschafts- und internationale Bildmarken VIGAR – Zulässigkeit von auf CD-ROM vorgelegten Nachweisen der Benutzung – Berücksichtigung von zusätzlichen, nicht fristgerecht vorgelegten Beweisen – Ernsthafte Benutzung der älteren Marken – Art. 15 und 57 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Form, die von der Marke nur in Bestandteilen abweicht, die die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflussen“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 18. November 2015

1.      Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Beurteilungskriterien – Erfordernis konkreter und objektiver Beweise – Beweismodalitäten und ‑mittel –Fehlende Beschränkung – Zulässigkeit von auf CD-ROM vorgelegten Nachweisen der Benutzung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 57 Abs. 2 und 3; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 22 Abs. 4 und 40 Abs. 6)

2.      Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall

1.      Aus Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, in geänderter Fassung, ergibt sich, dass die Liste der dort aufgeführten Beweismittel (Verpackungen, Kataloge, Rechnungen etc.) nicht erschöpfend ist, sieht sie doch vor, dass die Beweismittel „sich grundsätzlich [auf die Liste der angegebenen Beispiele] beschränken“. Im Übrigen wurde bereits entschieden, dass die Modalitäten und Mittel des Nachweises der ernsthaften Benutzung einer Marke nicht eingeschränkt sind. In dieser Hinsicht ist klar, dass Beweismittel wie Audio- oder Videomaterial – etwa im Radio oder Fernsehen geschaltete Werbeanzeigen – nicht ausgeschlossen sind. Nun sind diese üblicherweise auf einem elektronischen Datenträger wie einer CD-ROM oder einem USB-Stick verfügbar und können nicht auf Unterlagen aus Papier oder in einer digitalisierten Datei eines solchen Dokuments vorgelegt werden.

Anderes gilt für Beweismittel wie Rechnungen oder einen Katalog, die in Papierform oder mittels einer Datei mit gescannten Dokumenten hätten vorgelegt werden können, tatsächlich aber zur Vorlage auf einer CD-ROM gespeichert wurden. Auch wenn die oben in oben genannten Grundsätze nicht gegen Beweismittel in Form einer CD-ROM sprechen, betrifft die aufgeworfene Frage vor allem die Modalitäten der Übermittlung von Beweismitteln an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Jedenfalls stehen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2868/95, die speziell Übermittlungen an das Amt betreffen, der Übermittlung von Beweismitteln auf CD-ROM nicht entgegen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorlage von Beweisen auf einer CD-ROM mit mehreren elektronischen Dateien die Analyse der solcherart vorgelegten Beweismittel gegenüber einer Unterlage aus Papier oder einer einfachen Datei mit einer gescannten Version von Dokumenten – die deren identische Reproduktion ohne Weiteres durch Ausdrucken ermöglicht – erschweren kann. Insoweit obliegt es den Parteien, die die Benutzungsnachweise auf CD-ROM vorlegen, sich zu vergewissern, dass deren Lesbarkeit nicht ihren Beweiswert beeinträchtigt.

(vgl. Rn. 23-29, 34, 35)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 37, 38)