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Klage, eingereicht am 21. Februar 2018 – Österreich/Kommission

(Rechtssache T-101/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: G. Hesse)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2017/2112 der Europäischen Kommission vom 6. März 2017 über die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.38454 — 2015/C (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1486), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Dezember 2017, L 317, S. 45, für nichtig zu erklären, sowie

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Mangelnde Durchführung eines Vergabeverfahrens

Erstens sei der Beschluss aufgrund der Verletzung von grundlegenden Vergabevorschriften, deren Einhaltung untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe zusammenhänge, nichtig.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Kein Vorliegen eines Zieles von gemeinsamem Interesse

Zweitens macht die Republik Österreich geltend, dass entgegen der Auffassung der Beklagten kein für die Genehmigung der Beihilfe erforderliches gemeinsames Interesse gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorläge.

Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Unrichtige Abgrenzung des Wirtschaftszweiges und verfehlte Annahmen von Marktversagen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV

Drittens hätte die Beklagte die geplante Beihilfe insofern zu Unrecht nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigt, als sie fälschlich vom Vorliegen eines eigenen Marktes für Kernenergie ausgehe und – ebenso fälschlich – annehme, es läge auf diesem Markt ein Markt- bzw. Kapitalmarktversagen vor.

Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme

Viertens sei der Beschluss auch deshalb mit Nichtigkeit belastet, weil die Beklagte es verabsäumt habe, eine rechtskonforme Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durchzuführen: in concreto würden die nachteiligen Auswirkungen überwiegen.

Fünfter Klagegrund: Unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen, die nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar wären

Fünftens führe der gegenständliche Beschluss zu unverhältnismäßigen, folglich mit dem Unionsrecht unvereinbaren, Wettbewerbsverzerrungen und beihilferechtlichen Ungleichbehandlungen im Elektrizitätsbinnenmarkt.

Sechster Klagegrund: Vorliegen eines „Projekts in Schwierigkeiten“

Sechstens trägt die Klägerin vor, dass eine Beihilfe für ein „Projekt in Schwierigkeiten“ im liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarkt nicht auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV hätte genehmigt werden dürfen.

Siebter Klagegrund: Verstärkung/Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung

Siebtens würde die durch die Beihilfe bewirkte marktbeherrschende Stellung des – marktwirtschaftlich tätigen – ungarischen Staats die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ausschließen.

Achter Klagegrund: Liquiditätsrisiko für den Großhandelsmarkt

Achtens hätte die Beihilfe im Hinblick auf das immanente Risiko der Verringerung der Marktliquidität nicht genehmigt werden dürfen.

Neunter Klagegrund: Unzureichende Determinierung der Beihilfe

Neuntens stützt die Klägerin ihre Klage darauf, dass die Beklagte den Umfang der Beihilfe unzureichend determiniert habe.

Zehnter Klagegrund: Missachtung der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV

Zehntens habe die Beklagte – und zwar gleich in mehrfacher und gravierender Weise – ihre Begründungspflicht verletzt.

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