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Urteil des Gerichts vom 30. November 2022 – Österreich/Kommission

(Rechtssache T-101/18)1

(Staatliche Beihilfen – Kernindustrie – Von Ungarn geplante Beihilfe für die Entwicklung zweier neuer Kernreaktoren am Standort Paks – Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Vereinbarkeit der Beihilfe mit nicht beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts – Untrennbare Verbindung – Förderung der Kernenergie – Art. 192 Abs. 1 des Euratom-Vertrags – Grundsatz des Umweltschutzes, Verursacherprinzip, Vorsorgeprinzip, Grundsatz der Nachhaltigkeit – Bestimmung der betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeit – Marktversagen – Verzerrung des Wettbewerbs – Verhältnismäßigkeit der Beihilfe – Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen – Ermittlung der Beihilfeelemente – Vergabeverfahren – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Republik Österreich (vertreten durch J. Schmoll, F. Koppensteiner, M. Klamert und T. Ziniel als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Kristoferitsch)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch K. Blanck, K. Herrmann und P. Němečková als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Großherzogtum Luxemburg (vertreten durch A. Germeaux und T. Schell als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Kinsch)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller, J. Pavliš und L. Halajová als Bevollmächtigte), Französische Republik (vertreten durch E. de Moustier und P. Dodeller als Bevollmächtigte), Ungarn (vertreten durch M. Fehér als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt P. Nagy, Rechtsanwältin N. Gràcia Malfeito, Rechtsanwalt B. Karsai und C. Bellamy, KC), Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten), Slowakische Republik (vertreten durch S. Ondrášiková als Bevollmächtigte), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (vertreten durch F. Shibli, L. Baxter und S. McCrory als Bevollmächtigte im Beistand von T. Johnston, Barrister)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Republik Österreich die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/2112 der Kommission vom 6. März 2017 über die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.38454 – 2015/C (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (ABl. 2017, L 317, S. 45).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 152 vom 30.4.2018.