Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia nº 4 de Castellón de la Plana (Spanien) am 12. Mai 2021 – Casilda/Banco Cetelem SA

(Rechtssache C-302/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia nº 4 de Castellón de la Plana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Casilda

Beklagte: Banco Cetelem SA

Vorlagefragen

Erste Vorlagefrage:

a)    Hat nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in seinem Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Rahmen der Regulierung der Verbraucherkredite und Verbraucherverträge, das nationale Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsprechung des spanischen Tribunal Supremo als höchstem Gericht zur Auslegung und Anwendung der nationalen Ley sobre nulidad de los contratos de préstamos usurarios (Gesetz über die Nichtigkeit von Wucherkreditverträgen) vom 23. Juli 1908, die nicht nur die Ungültigkeit des revolvierenden Verbraucherkreditvertrags, sondern auch die Festlegung des Hauptgegenstands und die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Preis und erbrachter Leistung betrifft, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, oder ist im Gegenteil, wie das Tribunal Supremo erklärt, diese Pflicht zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und seinen Richtlinien durch den Klageantrag bedingt bzw. diesem untergeordnet (Dispositionsgrundsatz) mit der Folge, dass, wenn allein oder hauptsächlich ein Anspruch aus einer nationalen Vorschrift auf Nichtigkeit des Verbraucherkredits wegen Wuchers geltend gemacht wird, der Vorrang des Unionsrechts und seine harmonisierende Wirkung nicht zum Tragen kommen, obwohl die Rechtsprechung des Tribunal Supremo zur Auslegung und Anwendung des genannten Gesetzes zur Bekämpfung von Wucher auch die Festlegung des Hauptgegenstands und die Angemessenheit des Preis-Leistungs-Verhältnisses des Verbraucherkredits betrifft, der Gegenstand des vom nationalen Gericht zu entscheidenden Rechtsstreits ist?

b)    Verstößt es im Hinblick auf den genannten Vorrang und die harmonisierenden Wirkung des Unionsrechts im Regulierungsrahmen der Verbraucherkredite und Verbraucherverträge, angesichts dessen, dass in der Rechtsprechung des Tribunal Supremo selbst in zahlreichen Urteilen wiederholt festgestellt worden ist, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG vorgesehene Ausnahme als harmonisierte Norm in vollem Umfang in spanisches Recht umgesetzt wurde, und das nationale Gericht die Preise somit nicht zu prüfen hat, dass im spanischen Rechtssystem – einschließlich des Gesetzes zur Bekämpfung von Wucher von 1908 selbst – keine Rechtsvorschrift existiert, die eine gerichtliche Überprüfung der Preise erlauben oder eine allgemeine Rechtsgrundlage dafür bilden würde, und dass ferner nicht geprüft wurde, ob es möglicherweise an der Transparenz der den Preis des Verbraucherkredits regelnden Klausel fehlt, gegen Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG1 , wenn das nationale Gericht in Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, des genannten Gesetzes zur Bekämpfung von Wucher von 1908, und außerhalb seiner natürlichen Zuständigkeit im Rahmen der Feststellung der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags aufgrund einer ex-novo-Ermächtigung eine gerichtliche Überprüfung des Hauptgegenstands vornimmt und allgemein entweder den Preis des Verbraucherkredits in Form seines Zinssatzes bzw. die Kosten des Verbraucherkredits in Form des effektiven Jahreszinses bestimmt?

c)    Ist eine Kontrolle und allgemeine Festlegung des Preises oder der Kosten von Verbraucherkrediten durch das nationale Gericht, ohne dass eine nationale Regelung dies ausdrücklich regelt, mit dem in Art. 120 AEUV verankerten Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft und dem Grundsatz der Vertragsfreiheit der Parteien vereinbar?

Zweite Vorlagefrage:

Verstößt nach dem Grundsatz des Vorrangs des Rechts der Europäischen Union in dem Bereich, für dessen Harmonisierung sie zuständig ist, insbesondere im Bereich der Richtlinien zur Regelung der Verbraucherkredite und der Verbraucherverträge, im Hinblick darauf, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit eine Voraussetzung für das ordnungsgemäße und wirksame Funktionieren des Binnenmarkts für Verbraucherkredite darstellt, eine Begrenzung des effektiven Jahreszinses, der dem Verbraucher in Verbraucherkreditverträge allgemein auferlegt werden kann, die durch das Tribunal Supremo für den Zweck der Bekämpfung von Wucher vorgenommen wird und nicht auf objektiven und präzisen Kriterien beruht, sondern auf einem bloß annäherungsweise festgelegten Kriterium, so dass es dem Ermessen jedes nationalen Gerichts überlassen bleibt, den konkreten Wert dieser Begrenzung zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu bestimmen, gegen den genannten Grundsatz der Rechtssicherheit als Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Verbraucherkredite?

____________

1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).