Language of document : ECLI:EU:T:2023:724

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

15. November 2023(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Umsetzung im dienstlichen Interesse – Rückwirkende Entscheidung in Durchführung von Urteilen der Unionsgerichte – Art. 266 AEUV – Art. 22a und 22c des Statuts – Fehlerhaftes Vorverfahren – Grundsatz der guten Verwaltung – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Unparteilichkeit – Angemessene Verfahrensdauer – Fürsorgepflicht – Haftung – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑790/21,

PL, vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Brauhoff und L. Vernier als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot sowie der Richter H. Kanninen und M. Sampol Pucurull (Berichterstatter),

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2023

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger, PL, zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Februar 2021 über seine rückwirkende Umsetzung zur Generaldirektion (GD) Mobilität und Verkehr ab dem 1. Januar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) sowie der Entscheidung vom 16. September 2021 über die teilweise Zurückweisung seiner Beschwerde (im Folgenden: Entscheidung über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde) und zum anderen die Wiedergutmachung des angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Umsetzung des Klägers von der Delegation der Kommission im Westjordanland und im Gazastreifen in Ostjerusalem (im Folgenden: Delegation), bei der er seit dem 16. Februar 2012 beschäftigt war, in die GD Mobilität und Verkehr mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (im Folgenden: streitige Umsetzung).

3        Die angefochtene Entscheidung folgt auf die Aufhebung zweier früherer Entscheidungen über die streitige Umsetzung durch die Gerichte der Europäischen Union und auf die Rücknahme einer dritten, inhaltsgleichen Entscheidung durch die Kommission (im Folgenden zusammen: die ersten drei Umsetzungsentscheidungen).

4        Diese Entscheidungen wurden in folgendem tatsächlichen Kontext erlassen.

5        Am 20. Dezember 2012 wurde der Kläger per E‑Mail darüber informiert, dass die streitige Umsetzung am Vortag genehmigt worden sei (im Folgenden: erste Umsetzungsentscheidung). Diese Entscheidung wurde vom Kläger vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst angefochten (Rechtssache F‑96/13).

6        Die Umstände des Erlasses der ersten Umsetzungsentscheidung wurden in den Rn. 2 bis 14 des Urteils vom 15. April 2015, PL/Kommission (F‑96/13, im Folgenden: Urteil F‑96/13, EU:F:2015:29), wie folgt beschrieben:

„2      Der Kläger ist Beamter der Kommission. Im maßgeblichen Zeitraum war er in die Besoldungsgruppe AD 11 eingestuft und ursprünglich dem Referat Finanzressourcen der Direktion Gemeinsame Ressourcen der GD Mobilität zugewiesen. Mit Entscheidung der [Anstellungsbehörde] vom 16. Januar 2012 wurde er mit Wirkung vom 16. Februar 2012 in das Referat Finanzen, Verträge und Audit der Direktion [Nachbarschaftspolitik] der GD Entwicklung und Zusammenarbeit – EuropeAid (im Folgenden: GD Entwicklung und Zusammenarbeit) versetzt und als Sektionsleiter der Delegation … zugewiesen.

3      Während seiner Tätigkeit als Leiter der Sektion Finanzen, Verträge und Audit der Delegation war diese Gegenstand eines Prüfbesuchs des Europäischen Rechnungshofs, der das Programm mit der Bezeichnung [vertraulich](1) betraf. Am Ende ihres Besuchs berichteten die Prüfer des Rechnungshofs über Unzulänglichkeiten bei der Verwaltung dieses Programms. Im selben Zeitraum äußerte der Kläger gegenüber verschiedenen Beteiligten seine Besorgnis über angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Programms, seine Bedenken hinsichtlich der Tätigkeiten einer internationalen Organisation, die mehrere Verträge mit der GD Entwicklung und Zusammenarbeit geschlossen hatte, und eines möglichen Interessenkonflikts aufgrund der Verbindungen einiger örtlicher Bediensteter der Delegation zu dieser internationalen Organisation sowie seinen Verdacht, dass es im Rahmen der Durchführung eines Vorhabens der Europäischen Union mit der Bezeichnung [vertraulich] durch die genannte Organisation zu Korruption gekommen sei. Darüber hinaus war die Sektion Finanzen, Verträge und Audit der Delegation, die das Programm [vertraulich] verwaltet, Gegenstand von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung …, die 2011 und 2013 eingeleitet wurden.

4      Am 15. Oktober 2012 übermittelte [A], d[ie] Personalvertreter[in] der Delegation (im Folgenden: Personalvertreter[in]), dem Delegationsleiter einen von 21 Mitgliedern der Delegation … unterzeichneten Vermerk, in dem die Frustration eines Teils der Belegschaft infolge einer Änderung der Verfahrensweise in der Sektion Finanzen, Verträge und Audit der Delegation während der sieben Monate beklagt wurde, in denen der Kläger die Leitung der Sektion innehatte. Diese Änderung habe zu erheblichen Verzögerungen bei der Verwaltung von Vorhaben und sogar zum Stillstand einiger von ihnen sowie zu einem Verlust an Glaubwürdigkeit gegenüber den Partnern der Union geführt. D[ie] Personalvertreter[in] wies in dem Vermerk auch darauf hin, dass in den vergangenen sieben Monaten unangemessenes Verhalten gemeldet worden sei, das die berufliche Integrität von Mitarbeitern gefährde, und dass dieses Verhalten weiterhin vorkomme. Der Vermerk endete mit einem Appell an die Vorgesetzten, schnell eine Lösung für die als unerträglich beschriebene Situation zu finden.

5      Am 22. und 23. Oktober 2012 begab sich der Leiter des Referats Finanzen, Verträge und Audit der Direktion [Nachbarschaftspolitik] der GD Zusammenarbeit und Entwicklung, dem der Kläger angehörte (im Folgenden: Leiter des Referats des Klägers), auf eine Dienstreise zur Delegation und sprach mit den Kollegen des Klägers, der nicht anwesend war.

6      Bei einem Treffen am 25. Oktober 2012 in Brüssel, an dem unter anderem der Leiter des Referats des Klägers und der Kläger selbst teilnahmen, ging es um dessen Verhalten sowie die Kommunikationsprobleme zwischen der Sektion Finanzen, Verträge und Audit und der Sektion Vorhaben innerhalb der Delegation.

7      Am 9. November 2012 richtete d[ie] Personalvertreter[in] eine E‑Mail an den Leiter des Referats des Klägers, in der sie sich darüber beschwerte, dass sich dessen Verhalten weiter verschlechtert habe. Laut de[r] Personalvertreter[in] warf der Kläger dem Personal nun vor, dass es während der Dienstreise vom 22. und 23. Oktober 2012 mit dem Referatsleiter gesprochen habe. In derselben E‑Mail forderte d[ie] Personalvertreter[in] den Erlass einer Präventivmaßnahme, um das Personal vor Belästigungen zu schützen.

8      In E‑Mails des Delegationsleiters und des stellvertretenden Generaldirektors der GD Entwicklung und Zusammenarbeit vom 12. November 2012 sowie des Leiters seines Referats vom darauffolgenden 13. November wurde der Kläger auf die Unangemessenheit seines Verhaltens und die Kommunikationsprobleme hingewiesen, die seine Sektion und er selbst verursachten. Laut den Vorgesetzten des Klägers beeinträchtigten diese Schwierigkeiten die Arbeit der Delegation und die politischen Beziehungen, die die Union in der Region unterhielt.

9      Am 20. November 2012 wurde der Kläger telefonisch über seine Umsetzung zur Zentrale informiert und erhielt eine E‑Mail des Leiters des Referats Humanressourcen in den Delegationen der GD Entwicklung und Zusammenarbeit, in der ihm „[seine] Umsetzung zur Zentrale, zu [seiner] ursprünglichen GD[, der GD Mobilität], bestätigt“ wurde. In derselben E‑Mail hieß es, dass er „[i]n einigen Tagen, wenn die Verfahren abgeschlossen [seien], … eine offizielle Mitteilung erhalten [werde]“, woraufhin er aufgefordert wurde, seinen Resturlaub bis zum Jahresende zu nehmen, was dazu führen werde, dass er „die Delegation in Kürze [verlasse]“.

10      Mit E‑Mails vom 28. und 29. November 2012 forderte der Kläger den Leiter seiner Delegation bzw. den Leiter seines Referats auf, ihm eine genaue Liste mit den Tatsachen zu übermitteln, auf die sie in ihren E‑Mails vom vorangegangenen 12. und 13. November Bezug genommen hatten, um darauf antworten zu können.

11      Am 4. Dezember 2012 teilte der Kläger dem Leiter des Referats Humanressourcen in den Delegationen der GD Entwicklung und Zusammenarbeit mit, dass er seine Abreise vorbereite, die offizielle Mitteilung über die in seiner E‑Mail vom 20. November 2012 erwähnte Umsetzungsentscheidung aber noch nicht erhalten habe, obwohl er die Umzugsformalitäten erledigen müsse.

12      Am 6. Dezember 2012 antwortete der Delegationsleiter auf die E‑Mail des Klägers vom vorangegangenen 28. November und teilte diesem mit, dass die von ihm angesprochenen Probleme immer wieder aufträten und er sie nicht jedes Mal zur Kenntnis nehmen könne, wenn er eine Beschwerde über ihn erhalte.

13      Am 10. Dezember 2012 ersuchte der Kläger den Delegationsleiter erneut um Vorlage von Beweisen für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Am darauffolgenden 12. Dezember forderte der Delegationsleiter den Kläger auf, sich für weitere Auskünfte an die zuständige Personalabteilung zu wenden.

14      Am 20. Dezember 2012 übermittelte ein Bediensteter des Referats Laufbahn- und Leistungsmanagement der GD Humanressourcen und Sicherheit dem Kläger eine E‑Mail, mit der dieser darüber informiert wurde, dass seine Umsetzung zur „GD [und zum] Referat: MOVE. SRD (Brüssel)“, d. h. zur GD Mobilität, vom Leiter des Teams Personalbewegungen des Referats Laufbahn- und Leistungsmanagement in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde am 19. Dezember 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 „genehmigt worden [sei]“. Der Verfasser der E‑Mail stellte auch klar, dass die Rechtsgrundlage für diese Umsetzung Art. 7 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der damals geltenden Fassung sei …, dass „diese Bewegung registriert [werde] und [über das als Sys[p]er 2 bezeichnete IT‑System für die Personalverwaltung] eingesehen werden [könne]“, dass eine Kopie der genannten E‑Mail in die Akte des Klägers aufgenommen werde und dass „keine Papierakte erstellt [werde]“.

7        Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wurde der Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2013 in die Besoldungsgruppe AD 12 befördert.

8        Am 16. Januar 2015 wurde der Kläger der Vertretung der Kommission in London (Vereinigtes Königreich) zugewiesen.

9        Mit dem Urteil F‑96/13 vom 15. April 2015 hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die erste Umsetzungsentscheidung aufgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers auf.

10      Am 15. Oktober 2015 fand nach mehrmaligem Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Kläger im Rahmen der Durchführung des Urteils F‑96/13 ein Treffen zwischen der Leiterin des Referats Laufbahn- und Leistungsmanagement der GD Humanressourcen und Sicherheit (im Folgenden: Referat GD HR.B4) und dem Kläger statt, bei dem auch dessen Rechtsbeistand und zwei weitere Referatsleiter anwesend waren (im Folgenden: Treffen vom 15. Oktober 2015).

11      Während dieses Treffens teilte die Leiterin des Referats GD HR.B4 dem Kläger mit, dass sie als Anstellungsbehörde (AIPN) beabsichtige, die streitige Umsetzung in Durchführung des Urteils F‑96/13 rückwirkend anzuordnen. Sie erläuterte, dass der Zweck des Treffens darin bestehe, dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie diese Entscheidung treffe.

12      Die Leiterin des Referats GD HR.B4 verwies auf die damalige Akte, die ihrer Ansicht nach ein unangemessenes Verhalten des Klägers offenbarte. In diesem Zusammenhang kamen während des Treffens einige E‑Mails vom 27. Juli 2012, vom 18. September 2012, vom 3., 5. und 14. Oktober 2012 sowie vom 12. und 13. November 2012 zur Sprache.

13      Der Kläger äußerte sich zum Kontext der E‑Mails. Darüber hinaus erläuterte er die Meldung, die er am 3. Oktober 2012 bei seinen Vorgesetzten bezüglich der oben in Rn. 6 erwähnten internationalen Organisation gemacht hatte. Er gab auch an, dass zwischen dem 13. und 20. November 2012 – ihm immer noch unbekannte – Ereignisse vorgefallen seien, die die Verwaltung dazu veranlasst hätten, die streitige Umsetzung anzuordnen. Zwischen dieser Umsetzung und seiner Meldung bestehe ein Zusammenhang, der untersucht werden müsse. Die von der Leiterin des Referats GD HR.B4 angeführten Gründe seien im Urteil F‑96/13 als unzureichend angesehen worden.

14      Am 22. Dezember 2015 ordnete die Leiterin des Referats GD HR.B4 die streitige Umsetzung rückwirkend zum 1. Januar 2013 an (im Folgenden: zweite Umsetzungsentscheidung).

15      Als Grundlage für diese Entscheidung stellte die Leiterin des Referats GD HR.B4 eine „äußerst angespannte Kommunikationssituation“ zwischen dem Kläger und seinen Kollegen sowohl in der Delegation als auch in der Zentrale fest, die ihrer Ansicht nach geeignet sein konnte, das reibungslose Funktionieren der Delegation wesentlich zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang verwies sie ausdrücklich auf die E‑Mails vom 18. September bis 13. November 2012, die dem Kläger von der Verwaltung anlässlich des Treffens vom 15. Oktober 2015 vorgelegt worden waren, und zitierte einige Auszüge.

16      Der Kläger focht die zweite Umsetzungsentscheidung vor dem Gericht an. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, PL/Kommission (T‑689/16, im Folgenden: Urteil T‑689/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:925), wurde diese Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, dass sie in Anbetracht des dem Kläger durch Art. 22a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in seiner Eigenschaft als Hinweisgeber gewährten Schutzes von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.

17      Nach dieser Aufhebung nahm der stellvertretende Leiter des Referats GD HR.B4 die streitige Umsetzung mit Entscheidung vom 25. Juni 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2013 erneut an (im Folgenden: dritte Umsetzungsentscheidung).

18      Mit am 18. Mai 2020 eingereichter Klageschrift (Rechtssache T‑308/20) beantragte der Kläger die Aufhebung der dritten Umsetzungsentscheidung u. a. wegen Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts.

19      Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 teilte die Generaldirektorin der GD Humanressourcen und Sicherheit (im Folgenden: Generaldirektorin der GD HR) dem Kläger mit, dass sie die dritte Umsetzungsentscheidung zurücknehmen und durch eine von ihr selbst als Anstellungsbehörde erlassene neue Entscheidung ersetzen wolle. Sie stellte klar, dass diese Entscheidung die streitige Umsetzung rückwirkend zum 1. Januar 2013 zum Gegenstand haben werde. Die Generaldirektorin der GD HR forderte den Kläger auf, vor dem Erlass einer neuen Entscheidung gegebenenfalls Stellung zu nehmen.

20      Mit Schreiben vom 13. August 2020 ersuchte der Kläger die Generaldirektorin der GD HR, die Gründe zu erläutern, die sie zu der Auffassung veranlasst hatten, dass der stellvertretende Leiter des Referats GD HR.B4 nicht die für die Entscheidung über seine Umsetzung zuständige Anstellungsbehörde sei. In Anbetracht der Tatsache, dass er angesichts der angekündigten Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung immer noch den Status eines Hinweisgebers genieße, müsse die neue Entscheidung unter Beachtung von Art. 22a des Statuts erlassen werden. Außerdem wies er darauf hin, dass sich die Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung auf die Zulässigkeit der in der Rechtssache T‑308/20 erhobenen Klage auswirken werde. Schließlich forderte er die Kommission auf, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.

21      Mit Schreiben vom 7. September 2020 führte die Generaldirektorin der GD HR aus, dass die Umsetzungsentscheidung im Licht der Begründung des Urteils T‑689/16 offensichtlich nur von ihr getroffen werden könne. Sie machte auch deutlich, dass die Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung darauf abziele, dieses Urteil auf die unanfechtbarste Weise durchzuführen, ohne den Ausgang des im Rahmen der Rechtssache T‑308/20 eingeleiteten Verfahrens abzuwarten. Zu diesem Zweck wiederholte sie ihre im Schreiben vom 27. Juli 2020 erwähnte Aufforderung an den Kläger, sich zu der geplanten Entscheidung zu äußern.

22      Mit Schreiben vom 17. September 2020 erinnerte der Kläger an die Umstände, unter denen die erste Umsetzungsentscheidung ergangen war. Insbesondere sei ihm die Umsetzung am 20. November 2012 angekündigt worden, d. h. weniger als einen Monat, nachdem er seine Vorgesetzten über mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Programms [vertraulich], seine Bedenken betreffend die Tätigkeiten einer Organisation, die mehrere Verträge mit der GD Entwicklung und Zusammenarbeit – EuropeAid (im Folgenden: GD Entwicklung und Zusammenarbeit) geschlossen hatte, und hinsichtlich der Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund der Verbindungen einiger örtlicher Bediensteter – auch Vertragsbediensteter – der Delegation zu dieser Organisation sowie einen Korruptionsverdacht im Rahmen der Durchführung des Vorhabens [vertraulich] durch die genannte Organisation informiert habe. Der Kläger erinnerte auch an die Gründe, die das Gericht für den öffentlichen Dienst dazu veranlasst hatten, die erste Umsetzungsentscheidung aufzuheben, und bezog sich dabei auf die Rn. 66 und 67 des Urteils F‑96/13. Er machte darüber hinaus geltend, dass die Kommission während des Treffens vom 15. Oktober 2015 weder neue Beweise vorgelegt noch einen Beschwerdepunkt präzisiert habe, der nach dem 13. November 2012 aufgetreten sei. Der Kläger habe daher nicht sachgerecht Stellung nehmen können. Außerdem habe er seit dem 10. Oktober 2016 beantragt, von der Generaldirektorin der GD HR zu seiner Situation, die durch sieben seit dem 1. Januar 2013 im dienstlichen Interesse angeordnete Umsetzungen auf eigens dafür geschaffene und nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gestrichene Stellen gekennzeichnet sei, angehört zu werden. Auch die dritte Umsetzungsentscheidung sei ergangen, ohne dass der Kläger sachgerecht habe Stellung nehmen können. Sollte diese Entscheidung, wie von der Generaldirektorin der GD HR angekündigt, zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen werden, sei es dann Sache der Kommission, dem Kläger die genauen Gründe für die streitige Umsetzung mitzuteilen, damit er sich sachgerecht äußern könne. Die Kommission müsse auch sicherstellen, dass die neue Entscheidung im Einklang mit den Bestimmungen getroffen werde, die seinen Status als Hinweisgeber regelten. Unter Berücksichtigung der Komplexität der aus dem Jahr 2012 stammenden Rechtssache beantragte der Kläger, von der Generaldirektorin der GD HR empfangen zu werden, um zunächst auf informellem Wege zu erörtern, welche Elemente geeignet wären, diese Situation zu beenden.

23      Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilte die Generaldirektorin der GD HR dem Kläger mit, dass er über alle relevanten Gesichtspunkte verfüge, die es ihm ermöglichten, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sachgerecht auszuüben. In diesem Zusammenhang erwähnte sie die von der Verwaltung und vom Kläger erstellten Protokolle des Treffens vom 15. Oktober 2015, aus denen ihrer Ansicht nach hervorging, welche Gründe die Leiterin des Referats GD HR.B4 beim Erlass der zweiten Umsetzungsentscheidung berücksichtigt hatte. Die Generaldirektorin der GD HR wies darauf hin, dass diese Entscheidung vom Gericht allein aufgrund der Unzuständigkeit ihres Urhebers aufgehoben worden sei. Daher forderte sie den Kläger auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu äußern, und fügte dem Schreiben die Protokolle bei. Überdies übermittelte sie dem Kläger die Entscheidung über die Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung. Sie stellte klar, dass mit der Rücknahme die bestehende Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit der Unzuständigkeit des Urhebers der Entscheidung beseitigt werden solle und auf diese Rücknahme nach Anhörung des Klägers der Erlass einer neuen Entscheidung über dessen Umsetzung folgen werde.

24      Mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 machte der Kläger geltend, dass seine Vorgesetzten, wie aus den Rn. 60, 61 und 66 des Urteils F‑96/13 hervorgehe, nach dem 13. November 2012 Vorwürfe hinsichtlich seines Verhaltens erhoben hätten, die er nicht habe bestreiten können. Die Geschehnisse aus der Zeit danach seien anlässlich des Treffens vom 15. Oktober 2015, in dessen Verlauf die Kommission lediglich auf den E‑Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Delegationsleiter einerseits und mit dem Leiter seines Referats in der GD Entwicklung und Zusammenarbeit andererseits abgestellt habe, nicht aufgeklärt worden. Der Kläger wies darauf hin, dass er erfolglos Zugang zu einer mit Stempel vom 26. November 2012 versehenen Mitteilung an die Mitglieder des Ausschusses für die Verwaltung der Ressourcen in den Delegationen über ihn sowie zu allen damit zusammenhängenden Dokumenten, insbesondere zu den 2012 von der GD Entwicklung und Zusammenarbeit an den Juristischen Dienst der Kommission übermittelten und sich in dessen Besitz befindlichen Dokumenten, beantragt habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe endgültig entschieden, dass die Gründe aus der Zeit vor dem 13. November 2012 die streitige Umsetzung nicht rechtmäßig begründen könnten. Die Informationen, die er seinen Vorgesetzten, ohne dass diese reagiert hätten, zur Verfügung gestellt habe, seien vom Europäischen Rechnungshof an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) weitergeleitet worden, das ihn viermal vorgeladen habe. Vor diesem Hintergrund habe die Kommission alle Verträge über indirekte Verwaltung, die mit der betreffenden Organisation im Rahmen des Programms [vertraulich] geschlossen worden seien, annulliert. Dieselben Gesichtspunkte hätten den Leiter der Prüfungsmission des Rechnungshofs dazu veranlasst, auf einer Sitzung ausdrücklich von Korruption, Betrug, Vetternwirtschaft und Kollusion zu sprechen. Als Leiter der Sektion Finanzen, Verträge und Audit in der Delegation sei der Kläger verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, die die Interessen der Union hätten wahren können. Die Gründe für eine mögliche neue Umsetzungsentscheidung, die ihm zufolge im Schreiben vom 27. Juli 2020 nicht enthalten waren, müssten daher sachlich, klar und präzise sein, damit er sie in einer Anhörung mit der zuständigen Anstellungsbehörde anfechten könne, an die er sich als Hinweisgeber zur Regelung seiner dienstrechtlichen Stellung sowie zur Wiederherstellung seiner beruflichen Ehre und Würde wende.

25      Mit Beschluss vom 25. November 2020, PL/Kommission (T‑308/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:571), stellte das Gericht fest, dass die vom Kläger gegen die dritte Umsetzungsentscheidung erhobene Klage infolge der Rücknahme dieser Entscheidung gegenstandslos geworden war. Die Kommission wurde zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt, da davon ausgegangen wurde, dass sie durch die Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung implizit anerkannt hatte, dass ihr Annahmeverfahren nicht frei von Kritik war.

26      Mit E‑Mail vom 11. Dezember 2020 erneuerte der Kläger seine Bitte an die Generaldirektorin der GD HR, bei einem Treffen angehört zu werden.

27      Am 16. Februar 2021 erließ die Generaldirektorin der GD HR die angefochtene Entscheidung.

28      In den ersten drei Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung führte die Generaldirektorin der GD HR aus, dass die verschiedenen Schriftstücke, die 2012 zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten, sei es in der GD Entwicklung und Zusammenarbeit in Brüssel (Belgien) oder innerhalb der Delegation, ausgetauscht worden seien, auf eine „zunehmend unhaltbar werdende Beziehungssituation … [hindeuteten]“ und die streitige Umsetzung beschlossen werden sollte, mit dem Ziel, die Situation innerhalb der Delegation zu beruhigen, da die Verwaltung bei der Organisation ihrer Dienststellen über einen weiten Ermessensspielraum verfüge.

29      Die Generaldirektorin der GD HR wies anschließend auf die Verfahren, die zum Erlass der ersten drei Umsetzungsentscheidungen geführt hatten, und auf die Gründe hin, die je nach Fall deren Aufhebung durch die Unionsgerichte oder ihre Rücknahme durch die Kommission gerechtfertigt hatten.

30      Im zwölften Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vertrat die Generaldirektorin der GD HR die Auffassung, dass der Kläger in den Genuss der Bestimmungen von Art. 22a des Statuts komme und sie daher die für die Entscheidung über die streitige Umsetzung zuständige Anstellungsbehörde sei.

31      Nachdem die Generaldirektorin der GD HR festgestellt hatte, dass der Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der oben in den Rn. 19 bis 24 beschriebenen Schriftwechsel habe wahrnehmen können, führte sie im letzten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus, dass die „dienstrechtliche Stellung“ des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 2013 „geregelt“ werden müsse, indem eine neue Entscheidung mit dem Inhalt der zweiten Umsetzungsentscheidung ergehe, die auf den in den ersten drei Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen beruhe.

32      In der E‑Mail zur Übermittlung der angefochtenen Entscheidung, die ebenfalls vom 16. Februar 2021 datiert, teilte die Generaldirektorin der GD HR dem Kläger mit, dass er in den Jahren vor Erlass dieser Entscheidung reichlich Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt zur streitigen Umsetzung und zu den Gründen dafür darzulegen, so dass sie ein bilaterales Treffen zwischen ihr und ihm nicht für erforderlich halte.

33      Am 17. Mai 2021 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein und beantragte u. a. deren Rücknahme, die Aufhebung aller übrigen in Anbetracht seines Status als Hinweisgeber von unzuständigen Behörden ergangenen Entscheidungen ihm gegenüber und die Löschung sonstiger zwischen 2013 und 2022 vorschriftswidrig getroffener Verwaltungsentscheidungen aus dem als Sysper 2 bezeichneten IT‑System der Kommission für die Personalverwaltung sowie die Zahlung von 100 000 Euro und 250 000 Euro als Wiedergutmachung für den behaupteten materiellen bzw. immateriellen Schaden.

34      Die Beschwerde wurde mit Hilfe eines Deckblatts eingereicht, das sich auf Art. 22c des Statuts bezog und an das Referat Beschwerden und Verfolgung der Rechtsprechung der GD Humanressourcen und Sicherheit (im Folgenden: Referat GD HR.E2) der Kommission zu richten war. Dem Deckblatt und der Beschwerde wurde ein Schreiben des Klägers an die Generaldirektorin der GD HR beigefügt, in dem er darauf hinwies, dass es sich um eine Beschwerde nach Art. 22c des Statuts handle. Das Deckblatt, die Beschwerde und das Schreiben wurden gemeinsam per E‑Mail an das Referat GD HR.E2 gesendet.

35      Mit einer an den Kläger gerichteten E‑Mail vom 31. Mai 2021 bestätigte das Referat GD HR.E2 den Eingang der Sendung vom 17. Mai 2021, bezog sich dabei auf die „gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingereichte“ Beschwerde und fügte ein Dokument mit der Bezeichnung „Vertraulichkeitserklärung zum Schutz personenbezogener Daten“ bei. Mit derselben E‑Mail wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen sonstige neue Unterlagen zu seiner Beschwerde vorzulegen, falls er dies für sinnvoll erachte.

36      Mit E‑Mail vom 3. Juni 2021 ersuchte der Kläger das Referat GD HR.E2 um Klärung bestimmter Aspekte der E‑Mail vom 31. Mai 2021 nach Bestätigung durch die Generaldirektorin der GD HR als zuständige Anstellungsbehörde. Erstens wies er darauf hin, dass die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 22c des Statuts eingelegt worden sei. Zweitens ersuchte er um Übermittlung der von der Anstellungsbehörde vorgesehenen internen Regeln für die Bearbeitung von Beschwerden nach dieser Vorschrift. Drittens beantragte er die Aussetzung der ihm für die Vorlage sonstiger sachdienlicher Unterlagen eingeräumten Frist von 15 Tagen bis zur Beantwortung seines Klarstellungsersuchens. Darüber hinaus bat er um Wahrung der durch das Statut für derartige Angelegenheiten garantierten Vertraulichkeit.

37      Mit E‑Mail vom 4. Juni 2021 stellte eine Person des Referats GD HR.E2 klar, dass die vom Kläger auf der Grundlage von Art. 22c des Statuts eingereichte Beschwerde, wie aus der als Anlage übermittelten Verwaltungsmitteilung Nr. 79-2013 vom 19. Dezember 2013 über die Einreichung von Anträgen gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts, Beschwerden gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts und Beistandsanträgen gemäß Art. 24 des Statuts hervorgehe, von diesem Referat im Einklang mit Art. 90 Abs. 2 des Statuts bearbeitet werde.

38      Mit der dem Kläger am 16. September 2021 zugestellten Entscheidung über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde gab das für Humanressourcen und Sicherheit zuständige Mitglied der Kommission (im Folgenden: für die GD HR zuständiges Kommissionsmitglied) der Beschwerde des Klägers in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde teilweise statt und erklärte sich bereit, die dritte Umsetzungsentscheidung und alle Vermerke zu Art. 22a des Statuts betreffend die Umsetzungsentscheidungen aus dessen Sysper 2-Akte zu entfernen. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen Entschädigungsforderung befand das für die GD HR zuständige Kommissionsmitglied, dass diese keinen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung aufweise, da der behauptete Schaden auf eine Reihe von Ereignissen seit 2013 zurückzuführen sei. Folglich wurde dieser Teil der Beschwerde in einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts umgedeutet. Das für die GD HR zuständige Kommissionsmitglied wies darauf hin, dass er nicht die für die Bearbeitung dieses Antrags zuständige Anstellungsbehörde sei, weshalb in einer anderen Entscheidung darauf geantwortet werden solle.

II.    Anträge der Parteien

39      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, die Maßnahmen zur Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16 unter Beachtung ihrer Entscheidungsgründe zu ergreifen, und gegen die Rechtskraft verstoßen hat;

–        die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 250 000 Euro als Wiedergutmachung für den materiellen Schaden und in Höhe von 100 000 Euro als Wiedergutmachung für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

40      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zum Klagegegenstand

41      Mit seinem ersten Antrag begehrt der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und, „soweit erforderlich“, die Aufhebung der Entscheidung über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

42      Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie kann das Gericht entscheiden, dass über den Antrag, der sich gegen die Entscheidung richtet, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn es feststellt, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat und in Wirklichkeit mit dem Antrag zusammenfällt, der sich gegen die Entscheidung richtet, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde (vgl. Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im vorliegenden Fall fällt der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde nicht mit dem gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Antrag zusammen. Zur Stützung des Ersteren rügt der Kläger nämlich speziell einen Verstoß gegen die Garantien, die Hinweisgebern durch Art. 22c des Statuts in Bezug auf die Behandlung von Beschwerden, die sie im Rahmen des Vorverfahrens vorbringen, gewährt werden. Zum einen macht er im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend, die Beschwerde sei nicht von einer zuständigen Anstellungsbehörde geprüft worden. Zum anderen trägt er zur Stützung des ersten Teils des dritten Klagegrundes vor, die durch Art. 22c des Statuts garantierte Sonderbehandlung seiner Beschwerde sei nicht gewährleistet worden.

44      Der Beschwerdeführer muss aber die Ordnungsmäßigkeit des Beschwerdeverfahrens, dessen Zweck es ist, eine gütliche Beilegung der zwischen dem Beamten und der Verwaltung entstandenen Streitigkeit zu ermöglichen und zu fördern und die Behörde, der der Beamte untersteht, zu verpflichten, ihre Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften im Licht der etwaigen Einwände des Beamten zu überprüfen, von den Unionsgerichten überprüfen lassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2015, Z/Gerichtshof, T‑88/13 P, EU:T:2015:393, Rn. 143 bis 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Unter diesen Umständen ist nicht nur über den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu entscheiden, sondern auch über den Antrag, der sich auf die Entscheidung über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde bezieht.

46      Außerdem ist festzuhalten, dass der Kläger mit seinem zweiten Klageantrag die Feststellung begehrt, dass die Kommission es unterlassen hat, die Maßnahmen zur Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16 unter Beachtung ihrer Entscheidungsgründe zu ergreifen, und gegen die Rechtskraft verstoßen hat.

47      In Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage des Gerichts hat der Kläger klargestellt, dass sich sein zweiter Klageantrag auf eine der Rechtsverletzungen beziehe, die die Entschädigungsforderung in seinem dritten Klageantrag begründeten.

48      Somit sind der zweite und der dritte Klageantrag zusammen als ein einziger Klageantrag entschädigungsrechtlicher Natur auszulegen.

B.      Zum Aufhebungsantrag

49      Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf drei Klagegründe, mit denen

–        erstens die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde, die die Beschwerde zurückgewiesen hat,

–        zweitens ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV, die Rechtskraft und das Rückwirkungsverbot, ein Verfahrensmissbrauch sowie ein Verstoß gegen seine Verfahrensgarantien und das Recht, wirksam und entsprechend den von diesem Recht bezweckten Ziel angehört zu werden,

–        drittens ein Verstoß gegen Art. 22a des Statuts, die Beistands- und Fürsorgepflicht im Rahmen des Umsetzungsverfahrens, Art. 22c des Statuts und den Schutz von Hinweisgebern, die Sorgfaltspflicht, die Neutralitätspflicht, die Pflicht zur Unparteilichkeit und zur Objektivität und das Recht auf gerechte Behandlung seines Falls durch die Verwaltung sowie eine Verletzung seiner legitimen Erwartungen und ein Verfahrensmissbrauch

geltend gemacht werden.

1.      Einleitende Überlegungen

50      Einleitend ist auf die Verpflichtungen hinzuweisen, die der Verwaltung obliegen, wenn sie über die Umsetzung eines Beamten entscheidet.

51      Für Umsetzungsentscheidungen gelten in Bezug auf die Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 des Statuts. Nach dieser Bestimmung weist die Anstellungsbehörde den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.

52      Die Organe verfügen insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Organisation ihrer Dienststellen nach Maßgabe der ihnen übertragenen Aufgaben und bei der dienstlichen Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals im Hinblick auf diese Aufgaben, jedoch unter der Voraussetzung, dass zum einen die Verwendung im dienstlichen Interesse erfolgt und zum anderen die Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppe und Planstelle beachtet wird (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2022, EG/Ausschuss der Regionen, C‑539/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:840, Rn. 44).

53      Interne Beziehungsschwierigkeiten können, wenn sie Spannungen verursachen, die dem reibungslosen Funktionieren einer Dienststelle abträglich sind, die Umsetzung eines Beamten im dienstlichen Interesse ohne die Zustimmung des betroffenen Beamten rechtfertigen, umso mehr, wenn diese Dienststelle mit diplomatischen Aufgaben betraut ist. Eine solche Maßnahme kann sogar unabhängig von der Frage der Verantwortlichkeit für die betreffenden Vorfälle ergriffen werden (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2022, Paesen/EAD, T‑88/21, EU:T:2022:631, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Da der Kläger als gutgläubiger Hinweisgeber im Sinne von Art. 22a Abs. 3 des Statuts angesehen wurde, ist auch auf die Garantien hinzuweisen, die er im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Entscheidung genoss.

55      Der in Art. 22a Abs. 3 des Statuts vorgesehene Schutz wird Beamten, die in Treu und Glauben Informationen über Tatsachen erteilt haben, die das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung vermuten lassen, ohne jede Formalität allein aufgrund der Tatsache gewährt, dass sie diese Informationen geliefert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2014, AN/Kommission, T‑512/13 P, EU:T:2014:1073, Rn. 30 und 31).

56      Die Tatsache, dass eine für einen Beamten oder Bediensteten nachteilige Entscheidung chronologisch auf die Übermittlung von Informationen nach Art. 22a des Statuts durch diesen folgt, muss das Gericht, wenn es mit einer Klage gegen die genannte Entscheidung befasst wird, veranlassen, den Klagegrund eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen mit besonderer Wachsamkeit zu prüfen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift dem Beamten keinen Schutz vor ihn möglicherweise beschwerenden Entscheidungen bietet, sondern nur vor Entscheidungen im Zusammenhang mit den von ihm gemachten Meldungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, CJ/ECDC, T‑692/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:894, Rn. 109 und 110).

57      Zur Beweislast heißt es in Nr. 3 der Mitteilung SEC(2012) 679 final von Vizepräsident Šefčovič an die Kommission vom 6. Dezember 2012 über Leitlinien für die Übermittlung von Informationen bei schwerwiegenden Missständen (Whistleblowing) (im Folgenden: Whistleblowing-Leitlinien), dass der Person, die eine nachteilige Maßnahme gegen den Hinweisgeber ergreift, der Nachweis obliegt, dass diese Maßnahme aus anderen Gründen als der Meldung von Missständen erfolgt ist.

58      Schließlich verpflichtet Art. 22c des Statuts die Anstellungsbehörde eines jedes Organs dazu, interne Regelungen festzulegen, die u. a. die Unterrichtung der in Art. 22a Abs. 1 des Statuts genannten Beamten über die Bearbeitung der von ihnen gemeldeten Angelegenheiten, den Schutz ihrer berechtigten Interessen und ihrer Privatsphäre sowie das Verfahren zur Bearbeitung ihrer Beschwerden vorsehen. Letztere müssen vertraulich und – wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist – vor Ablauf der in Art. 90 des Statuts festgelegten Fristen bearbeitet werden.

59      Im Licht dieser Erwägungen sind die Klagegründe zu prüfen, die der Kläger zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde vorgebracht hat.

2.      Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde, die die Beschwerde zurückgewiesen hat

60      Der Kläger bestreitet die Zuständigkeit des für die GD HR zuständigen Kommissionsmitglieds für die Zurückweisung seiner Beschwerde, die er nach Art. 22c des Statuts und nicht nach Art. 90 Abs. 2 dieses Statuts eingelegt habe. Es gebe keine Vorschrift, nach der diese Zuständigkeit anerkannt werden könne. Er habe sie in seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht anerkannt. In der Erwiderung fügt der Kläger hinzu, dass das Referat GD HR.E2 diese Beschwerde bearbeitet und das für die GD HR zuständige Kommissionsmitglied sie lediglich unterzeichnet habe. Eine solche Befugnisübertragung oder administrative Unterstützung sei im anwendbaren Recht jedoch nicht vorgesehen.

61      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers als entweder unzulässig, weil verspätet, oder unbegründet entgegen.

62      Insoweit ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ohne Befugnisübertragung von der Generaldirektorin der GD HR als zuständiger Anstellungsbehörde nach den in den Rn. 47 und 48 des Urteils T‑689/16 in Erinnerung gerufenen Regeln erlassen worden ist.

63      Gemäß Anhang I Tabelle V Nr. 12 des Beschlusses (2013) 3288 der Kommission vom 4. Juni 2013 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) [in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten] übertragen sind, in der durch den Beschluss C(2014) 9864 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss der Kommission über die Anstellungs- bzw. Einstellungsbehörde) werden Beschwerden gegen Entscheidungen, die Beamte aller Besoldungsgruppen betreffen, normalerweise bei der Generaldirektorin der GD HR eingereicht. Fn. 2 zu Nr. 12 der Tabelle sieht jedoch vor, dass, wenn die Generaldirektorin der GD HR – wie im vorliegenden Fall (vgl. oben Rn. 62) – eine Entscheidung ohne Befugnisübertragung erlassen hat, die Antwort auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde von dem für die GD HR zuständigen Kommissionsmitglied erteilt werden muss.

64      Zwar bezieht sich Anhang I Tabelle V Nr. 12 des Beschlusses der Kommission über die Anstellungs- bzw. Einstellungsbehörde auf Beschwerden nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts, während sich der Kläger auch auf Art. 22c des Statuts beruft.

65      Art. 22c des Statuts nimmt jedoch selbst auf Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Art. 22a des Statuts Bezug und verweist dabei u. a. auf dessen Art. 90.

66      Unter diesen Umständen war das für die GD HR zuständige Kommissionsmitglied für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers zuständig.

67      Zur Rüge des Klägers, wonach seine Beschwerde vom Referat GD HR.E2 bearbeitet worden sei, ist festzustellen, dass weder Art. 22c des Statuts noch der Beschluss der Kommission über die Anstellungs- bzw. Einstellungsbehörde oder die Whistleblowing-Leitlinien dieses Referat daran hindern, der zuständigen Anstellungsbehörde Unterstützung zu gewähren. Außerdem bringt der Kläger nichts vor, was sein Argument belegen könnte, wonach das für die GD HR zuständige Kommissionsmitglied den von den Dienststellen vorgeschlagenen Entscheidungsentwurf lediglich unterzeichnet habe. Daher ist davon auszugehen, dass diese Rügen unbegründet sind, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie auch verspätet sind.

68      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

3.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV, die Rechtskraft und das Rückwirkungsverbot, Verfahrensmissbrauch sowie Verletzung der Verfahrensgarantien und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

69      Der zweite Klagegrund ist in drei Teile gegliedert.

70      Mit dem ersten Teil werden eine „Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das Fehlen einer Verwaltungsuntersuchung, ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, den Grundsatz der Waffengleichheit und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer“ geltend gemacht.

71      Der zweite und der dritte Teil, die das Gericht zusammen prüfen wird, werden im Wesentlichen aus mehreren Verstößen betreffend die Art und Weise hergeleitet, in der die Urteile F‑96/13 und T‑689/16 von der Kommission durchgeführt worden sind.

a)      Zum ersten Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Fehlen einer Verwaltungsuntersuchung, Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, den Grundsatz der Waffengleichheit und Art. 41 der Charta, Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung sowie Verstoß gegen den Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer

72      Einleitend ist mit der Kommission festzustellen, dass der Kläger in der Überschrift dieses Teils einen Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit geltend macht, die für die ebenfalls erwähnten Verteidigungsrechte charakteristisch sind. Diese Rügen werden jedoch im Folgenden nicht weiter ausgeführt. Gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung dieser Klagegründe enthalten. Da die Klageschrift in Bezug auf die genannten Rügen nicht den in dieser Vorschrift festgelegten Anforderungen entspricht, sind die Rügen für unzulässig zu erklären.

73      Zur Stützung des vorliegenden Teils bringt der Kläger im Wesentlichen zwei Rügen vor, mit denen erstens eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und zweitens eine Verletzung des in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechts auf eine gute Verwaltung beanstandet werden, da keine Verwaltungsuntersuchung stattgefunden habe und eine angemessene Verfahrensdauer überschritten worden sei.

1)      Zum Anspruch auf rechtliches Gehör

74      Zur Stützung dieser Rüge macht der Kläger geltend, die ersten drei Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung beinhalteten eine rückwirkende Auslegung des Sachverhalts, die in den ersten drei Umsetzungsentscheidungen nicht enthalten gewesen und zu der er nicht angehört worden sei. Außerdem sei er vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht darüber informiert worden, dass die zuständige Anstellungsbehörde die Schriftwechsel mit seinen Vorgesetzten aus dem Jahr 2012 berücksichtigen werde.

75      Der Kläger fügt hinzu, dass die Generaldirektorin der GD HR die Führung eines Gesprächs mit ihm abgelehnt habe, obwohl die Kommission im Rahmen der Rechtssache T‑308/20 vor dem Gericht erklärt habe, dass die angefochtene Entscheidung erst nach seiner ordnungsgemäßen Anhörung erlassen werde. Im Laufe dieses Gesprächs hätte er von der zuständigen Anstellungsbehörde erstmals dazu angehört werden können, in welchem Zusammenhang die von ihm nach Art. 22a des Statuts übermittelten Informationen, die sensibel und den Dienststellen gegenüber vertraulich gewesen seien, mit der von seinen ehemaligen Vorgesetzten aus reiner Vergeltung beantragten und vom OLAF untersuchten streitigen Umsetzung zur Delegation stünden.

76      Anstatt den Kläger in einem bilateralen Gespräch anzuhören, habe sich die Generaldirektorin der GD HR aber damit begnügt, den Schriftwechsel zu berücksichtigen, der 2015 zwischen dem Kläger und der Verwaltung über die Vorwürfe seiner Vorgesetzten im Rahmen eines Verfahrens stattgefunden habe, in dessen Verlauf er die durch Art. 22a des Statuts gewährten Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit vor einer zuständigen Anstellungsbehörde nicht habe in Anspruch nehmen können. Auch im Rahmen des Schriftwechsels mit der Verwaltung unmittelbar nach Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung habe er diese Garantien nicht in Anspruch nehmen können.

77      Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass er fast neun Jahre nach den Vorwürfen nicht mehr sinnvoll angehört werden könne.

78      Die Kommission trägt vor, das Vorbringen des Klägers sei zurückzuweisen.

79      Insoweit sollte darauf hingewiesen werden, dass der Betroffene nach dem Inhalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör die Möglichkeit haben muss, auf den fraglichen Entscheidungsprozess Einfluss zu nehmen, was insbesondere gewährleisten kann, dass die Entscheidung das Ergebnis einer angemessenen Abwägung zwischen dem dienstlichen Interesse und dem persönlichen Interesse des Betroffenen ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2017, CJ/ECDC, T‑692/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:894, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Im vorliegenden Fall hatte die Generaldirektorin der GD HR als Anstellungsbehörde nach der Rechtsprechung in Durchführung der Aufhebungsurteile eine Entscheidung zu treffen und dabei auf den Zeitpunkt der ersten Umsetzungsentscheidung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, CJ/ECDC, T‑692/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:894, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Wenn wie hier eine Entscheidung nur unter Wahrung des Anhörungsrechts getroffen werden kann, muss die betroffene Person in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu der beabsichtigten Maßnahme im Rahmen eines von der Verwaltung initiierten schriftlichen oder mündlichen Austauschs sachgerecht zur Kenntnis zu bringen, wobei der Verwaltung hierfür die Beweislast obliegt (vgl. Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T‑160/17, EU:T:2019:1, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Zu beachten ist, dass die Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers im Rahmen des Erlasses der ersten Umsetzungsentscheidung vom Unionsrichter im Urteil F‑96/13 unter den oben in Rn. 6 in Erinnerung gerufenen Umständen festgestellt worden ist. Insbesondere hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2012 zwar nicht die negative Wahrnehmung seines Verhaltens durch seine Kollegen und die Vorgesetzten ignorieren konnte, die von der Anstellungsbehörde in Aussicht gestellte Konsequenz, d. h. die streitige Umsetzung, vor Erlass dieser ersten Entscheidung aber nicht dargelegt worden war, so dass er seinen Standpunkt nicht geltend machen konnte. Darüber hinaus ging nach Ansicht des Unionsrichters aus der Akte hervor, dass die Vorgesetzten des Klägers nach dem 13. November 2012 Vorwürfe bezüglich seines Verhaltens erhoben hatten, die er nicht hatte bestreiten können.

83      Die angefochtene Entscheidung ist aber nicht unter den gleichen Voraussetzungen ergangen.

84      Im Verlauf des in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Treffens vom 15. Oktober 2015 ist dem Kläger nämlich insbesondere mitgeteilt worden, dass die in einer Folge von E‑Mails aus der Zeit zwischen dem 18. September und dem 13. November 2012 enthaltenen Gesichtspunkte geeignet seien, die streitige Umsetzung zu rechtfertigen. Kein Gesichtspunkt aus der Zeit danach ist von der Kommission hervorgehoben worden. Wie aus den ausführlichen Protokollen dieses Treffens hervorgeht, konnte der Kläger seinen Standpunkt zu diesen Gesichtspunkten darlegen und erläutern, in welchem Kontext die E‑Mails versandt worden waren, einschließlich seines Verdachts in Bezug auf die oben in Rn. 6 erwähnte Organisation und der Informationen, die er seit dem 3. Oktober 2012 an die Vorgesetzten übermittelt hatte.

85      Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Entscheidung hat die Generaldirektorin der GD HR die Protokolle dieser Treffen, in deren Verlauf der Kläger seinen Standpunkt geltend gemacht hatte, berücksichtigt. Nach der angekündigten Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung hat die Generaldirektorin der GD HR den Kläger im Übrigen dreimal aufgefordert, zum Kontext der Annahme der ersten und der zweiten Umsetzungsentscheidung, der ihrer Ansicht nach aus diesen Protokollen hervorging, Stellung zu nehmen.

86      Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der oben in Rn. 79 in Erinnerung gerufene Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist.

87      Das Vorbringen des Klägers stellt die vorstehende Schlussfolgerung nicht in Frage.

88      Als Erstes enthalten die ersten drei Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen des Klägers keine rückwirkende Neuauslegung des streitigen Sachverhalts. Denn wie sich aus dem letzten Erwägungsgrund der Entscheidung ergibt, wird in diesen drei Erwägungsgründen im Wesentlichen lediglich der oben in Rn. 15 beschriebene Inhalt der zweiten Umsetzungsentscheidung wiedergegeben.

89      Als Zweites hat die Generaldirektorin der GD HR dem Kläger in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2020 die Protokolle des Treffens vom 15. Oktober 2015 übermittelt, in denen der E‑Mail-Verkehr zwischen ihm und seinen Vorgesetzten zur Sprache kommt. Aus diesem Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass die Generaldirektorin der GD HR beabsichtigte, die in den Protokollen enthaltenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, hinsichtlich derer sie den Kläger zur Stellungnahme aufgefordert hat.

90      Als Drittes hat die Kommission, wie sich dem Beschluss vom 25. November 2020, PL/Kommission (T‑308/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:571), entnehmen lässt, zwar vor dem Gericht klargestellt, dass sie beabsichtige, den Kläger nach Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung anzuhören. Im Einklang mit der oben in Rn. 81 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung erfordert die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht, dass der Betroffene seinen Standpunkt in einer Sitzung zur Kenntnis bringt, da seine Erklärungen auch im Rahmen eines schriftlichen Austauschs zusammengetragen werden können, wie dies hier der Fall gewesen ist.

91      Als Viertes trifft es zu, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Hinweisgeber während des Treffens vom 15. Oktober 2015 von einer unzuständigen Anstellungsbehörde angehört worden ist. Die bei diesem Treffen erörterten Gesichtspunkte sind jedoch in zwei Protokollen detailliert beschrieben worden, von denen eines vom Kläger selbst erstellt worden ist. Daher konnten die Protokolle von der Generaldirektorin der GD HR bei Annahme der angefochtenen Entscheidung rechtsgültig berücksichtigt werden, nachdem sie dem Kläger die Möglichkeit gegeben hatte, zusätzliche Anmerkungen zu machen.

92      Als Fünftes hinderte, wie die Kommission geltend macht, nichts den Kläger daran, in Beantwortung der drei Aufforderungen der Generaldirektorin der GD HR nähere Angaben zu den Unregelmäßigkeiten zu machen, die er während seiner Tätigkeit in der Delegation gemeldet hatte. Diese Meldungen in Form von E‑Mails an seine Vorgesetzten waren bereits während des Treffens vom 15. Oktober 2015 und vor den Unionsgerichten im Rahmen der Rechtssachen F‑96/13 und T‑689/16 zur Sprache gekommen. Im Übrigen soll die Einhaltung der vom Kläger in Bezug auf seine Eigenschaft als Hinweisgeber behaupteten Garantien nachstehend im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes geprüft werden.

93      Als Letztes ist das Argument des Klägers, wonach er fast neun Jahre nach den Ereignissen nicht mehr sinnvoll angehört werden könne, ebenfalls zurückzuweisen. Der Kläger und die Kommission haben sich nämlich seit 2013 ausführlich schriftlich über die streitige Umsetzung ausgetauscht, und zwar auch vor den Unionsgerichten. Daher war der Kläger trotz der verstrichenen Zeit in der Lage, der Generaldirektorin der GD HR seinen Standpunkt zu den Umständen des Erlasses der ersten Umsetzungsentscheidung sachgerecht darzulegen.

94      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet ist und zurückgewiesen werden muss.

2)      Zum Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta, da keine Verwaltungsuntersuchung stattgefunden habe und eine angemessene Verfahrensdauer überschritten worden sei

95      Als Erstes macht der Kläger geltend, die Generaldirektorin der GD HR habe sich 2021 – in der angefochtenen Entscheidung – zu seiner Situation zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 16. Januar 2015, dem Tag seiner Umsetzung zur Vertretung der Kommission in London, geäußert, ohne dass die eingetretene Verzögerung vernünftiger- und zulässigerweise gerechtfertigt werden könne, was gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta verstoße. Der Kläger fügt hinzu, dass die aufeinanderfolgenden Rechtsverletzungen der Kommission diese Verzögerung nicht legitimieren könnten. Seine dienstrechtliche Stellung könne nicht im Nachhinein geregelt werden, weshalb er hätte entschädigt werden müssen.

96      Als Zweites trägt der Kläger vor, der in Art. 41 Abs. 1 der Charta garantierte Grundsatz der guten Verwaltung verlange eine umfassende, effektive, konkrete und sorgfältige Prüfung aller Umstände, was für die Kommission bedeute, alle für die Ausübung ihres Ermessens erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, habe die Generaldirektorin der GD HR eine Verwaltungsuntersuchung des neun Jahre alten Sachverhalts durchzuführen, anstatt ihre Schlussfolgerung auf die Protokolle des von einer unzuständigen Anstellungsbehörde abgehaltenen Treffens vom 15. Oktober 2015 zu stützen, in dessen Verlauf bestimmte unvollständige Austauschvorgänge zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten aus der Zeit vor dem 13. November 2012, die unter Verletzung der mit dem Status eines Hinweisgebers verbundenen Schutzvorschriften stattgefunden hätten, zur Sprache gekommen seien.

97      Als Drittes führt der Kläger in der Erwiderung aus, die Generaldirektorin der GD HR hätte sein Dossier allein – ohne die Unterstützung ihrer Dienststellen – verwalten müssen, weshalb ihr der Nachweis obliege, dass die streitige Umsetzung in keiner Weise – weder unmittelbar noch mittelbar – vor dem Hintergrund seiner Anerkennung als Hinweisgeber erfolgt sei. Sein Vorgesetzter sei von dem Sachverhalt betroffen, der Gegenstand der Untersuchung des OLAF im Zusammenhang mit den von ihm in seiner Eigenschaft als Hinweisgeber übermittelten Informationen gewesen sei.

98      Die Kommission beantragt, das Vorbringen des Klägers entweder als unzulässig, weil verspätet, oder als unbegründet zurückzuweisen.

99      Zunächst sind die zweite und die dritte Rüge des Klägers betreffend die Art und Weise zu prüfen, in der die Generaldirektorin der GD HR seine Situation untersucht hat, bevor die erste Rüge analysiert wird, die sich auf die Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer bezieht.

100    Zur zweiten Rüge des Klägers, die aus der Verpflichtung der Generaldirektorin der GD HR zur Durchführung einer Untersuchung hergeleitet wird, ist zu sagen, dass nach dem Unionsrecht Verwaltungsverfahren unter Beachtung der Garantien ablaufen müssen, die durch den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung verliehen werden. Zu diesen Garantien gehört die Verpflichtung des zuständigen Organs, alle relevanten Umstände eines Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zusammenzutragen, die für die Ausübung seines Ermessens erforderlich sind, sowie den ordnungsgemäßen Ablauf und die Wirksamkeit der von ihm durchgeführten Verfahren zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, BP/FRA, T‑888/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:493, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Auch wenn der streitige Sachverhalt aus dem Jahr 2012 stammt, verfügte die Generaldirektorin der GD HR im vorliegenden Fall über die für die Ausübung ihres Ermessens erforderlichen Informationen. Insbesondere hat sie die detaillierten Protokolle des Treffens vom 15. Oktober 2015 berücksichtigt, in dessen Verlauf die Situation in der Delegation mit dem Kläger erörtert worden war. Zwar hat dieses Treffen, worauf oben in Rn. 91 hingewiesen worden ist, vor einer unzuständigen Anstellungsbehörde stattgefunden. In den Protokollen werden jedoch präzise und objektive Gesichtspunkte genannt, die in die Begründung der zweiten Umsetzungsentscheidung aufgenommen worden sind und hinsichtlich derer der Kläger von der Generaldirektorin der GD HR am 9. Oktober 2020 erneut zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Darüber hinaus trugen auch die vom Unionsrichter im Urteil F‑96/13 getroffenen Feststellungen zur Ermittlung des streitigen Sachverhalts bei.

102    Daher kann der Generaldirektorin der GD HR nicht vorgeworfen werden, dass sie nach Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung keine Untersuchung durchgeführt hat.

103    Zur dritten – in der Erwiderung vorgebrachten – Rüge des Klägers, wonach die Generaldirektorin der GD HR die angefochtene Entscheidung ohne Unterstützung durch ihre Dienststellen hätte erlassen müssen, ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie verspätet ist, festzustellen, dass sie nicht aus einer Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, sondern aus einer Verletzung der Garantien hergeleitet wird, in deren Genuss er in seiner Eigenschaft als Hinweisgeber käme. Diese Rüge wird vom Kläger im Wesentlichen auch im Rahmen des dritten Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Art. 22a und 22c des Statuts erhoben, so dass sie im Rahmen dieses Klagegrundes geprüft werden soll.

104    Was die erste Rüge des Klägers betrifft, mit der geltend gemacht wird, beim Erlass der angefochtenen Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta eine angemessene Verfahrensdauer überschritten worden, so sei darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung, bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist einzuhalten, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Beachtung die Unionsgerichte sicherstellen und der als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta aufgenommen worden ist (vgl. Urteil vom 11. November 2020, AV und AW/Parlament, T‑173/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:535, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Was für ein Verwaltungsverfahren eine angemessene Dauer ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die das Organ abgeschlossen hat, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die verschiedenen Beteiligten ab (vgl. Urteil vom 14. September 2010, AE/Kommission, F‑79/09, EU:F:2010:99, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Im vorliegenden Fall erklärt sich der Erlass der angefochtenen Entscheidung, die sich auf die streitige Umsetzung mehr als acht Jahre nach den vorgeworfenen Tatsachen bezieht, hauptsächlich durch die Aufhebung der ersten und der zweiten Umsetzungsentscheidung sowie die Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung durch die Kommission.

107    Wie die Kommission ausführt, sind zwischen dieser Rücknahme und der angefochtenen Entscheidung nur vier Monate vergangen.

108    Dies ist jedoch nur der letzte Schritt eines Verwaltungsverfahrens, das aufgrund des Fehlers, den die Kommission in Durchführung des Urteils T‑689/16 vom 13. Dezember 2018 in der dritten Umsetzungsentscheidung begangen hatte, wieder aufgenommen werden musste.

109    Das Verstreichen eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren zwischen dem Urteil T‑689/16, dessen Durchführung nicht komplex war, und der angefochtenen Entscheidung ist nicht angemessen.

110    Gleiches gilt für den Zeitraum von mehr als acht Jahren, der zwischen den vorgeworfenen Tatsachen und der angefochtenen Entscheidung, die am 16. Februar 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2013 erlassen wurde, verstrichen ist.

111    Zwar ist diese Verzögerung zum Teil auf die Unterbrechungen durch die gerichtliche Kontrolle sowie den umfangreichen Austausch zwischen dem Kläger und der Kommission im Rahmen der Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16 zurückzuführen.

112    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung jedoch eingeräumt, dass die Rücknahme der in Durchführung des Urteils T‑689/16 ergangenen dritten Umsetzungsentscheidung dazu beigetragen habe, den Ausgang des Verwaltungsverfahrens zu verzögern. Aufgrund der aufeinanderfolgenden Fehler der Kommission, die in den Urteilen F‑96/13 und T‑689/16 festgestellt worden sind, war dieses Verfahren bereits langwierig.

113    Daher ist die angefochtene Entscheidung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen worden.

114    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer in der Regel nicht die Aufhebung der am Ende eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung rechtfertigt. Die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer beeinträchtigt nämlich nur dann die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens, wenn sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auf den Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung selbst auswirken kann (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Kommission/AV, T‑701/16 P, EU:T:2018:276, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Andernfalls hätte die Aufhebung dieser Entscheidung als wichtigste praktische Folge die unerwünschte Wirkung, dass das Verfahren mit der Begründung, es sei zu lang gewesen, weiter verlängert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2013, Nardone/Kommission, F‑111/12, EU:F:2013:140, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Im vorliegenden Fall hat sich die übermäßig lange Verfahrensdauer entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst ausgewirkt.

116    Wie oben in Rn. 93 entschieden worden ist, hat der Zeitraum zwischen den vorgeworfenen Tatsachen und dem Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung den Kläger nämlich nicht daran gehindert, der Generaldirektorin der GD HR seinen Standpunkt zur streitigen Umsetzung darzulegen. Ebenso verfügte die Generaldirektorin der GD HR, worauf oben in Rn. 101 hingewiesen worden ist, trotz des Zeitablaufs über alle für den Erlass ihrer Entscheidung erforderlichen Informationen.

117    Daher rechtfertigt der Verstoß gegen den in Art. 41 Abs. 1 der Charta garantierten Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

118    Folglich ist der zur Stützung des zweiten Klagegrundes vorgebrachte erste Teil zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten und zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes, die sich auf die Durchführung der Urteile F96/13 und T689/16 beziehen

119    Der zur Stützung des zweiten Klagegrundes vorgebrachte zweite Teil ist mit „Unbestrittene Fakten zur Rechtsprechung, Eingeständnis der fehlenden Beachtung des Verfahrensziels und eines Verfahrensmissbrauchs, Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht und des Schutzes des Hinweisgebers“ überschrieben.

120    Der dritte Teil wird hergeleitet aus einem „Verstoß gegen die Grundsätze und Regeln über die Rückwirkung und die … Rechtssicherheit, [einem] Verstoß gegen die Grundsätze der (objektiven und subjektiven) Unparteilichkeit [sowie dem] Willen, eine Entscheidung zu erlassen, die denselben Inhalt habe und auf dieselben Gründe gestützt sei, anstatt den Verlust einer Chance, dass die Verfahrensrechte des Klägers rechtzeitig und wirksam geschützt würden, wiedergutzumachen“.

121    Im Rahmen dieser beiden Teile, die das Gericht zusammen prüfen wird, trifft der Kläger eine Reihe von Feststellungen und rügt mehrere Verstöße betreffend die Art und Weise, in der die Urteile F‑96/13 und T‑689/16 von der Kommission durchgeführt worden sind.

122    Das zur Stützung der beiden Teile angeführte Vorbringen wiederholt sich und ist, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht speziell mit den in den Teilüberschriften geltend gemachten Verstößen verknüpft. Es lassen sich jedoch zwei Reihen von Argumenten ermitteln.

123    Die erste Reihe der vom Kläger vorgebrachten Argumente lässt sich dem Verfahrensmissbrauch, der Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht und dem Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit zuordnen.

124    Die zweite Reihe von Argumenten bezieht sich auf die Verletzung des Rückwirkungsverbots, Art. 266 AEUV und den Schutz des Hinweisgebers.

125    Zunächst ist diese zweite Reihe von Argumenten zu prüfen.

1)      Zum Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtrückwirkung und der Rechtssicherheit, gegen Art. 266 AEUV sowie gegen den Schutz des Hinweisgebers im Rahmen der Durchführung der Urteile F96/13 und T689/16

126    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht erläutert, weshalb sie mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vom Rückwirkungsverbot abgewichen sei, obwohl es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, sich mit einer so weit zurückliegenden und endgültig abgeschlossenen Situation zu befassen, zumal unter Beachtung des Schutzes der mit seiner Eigenschaft als Hinweisgeber verbundenen Verfahrensgarantien. In Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16 hätte somit auf die streitige Umsetzung verzichtet und der Kläger entschädigt werden müssen.

127    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers als entweder unzulässig oder unbegründet entgegen.

128    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Organ einem Aufhebungsurteil nur dann nachkommt und es nur dann voll durchführt, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat. Darüber hinaus hat das betroffene Organ nach Art. 266 AEUV zu verhindern, dass ein Akt, der den für nichtig erklärten Akt ersetzen soll, die gleichen Fehler aufweist, die im Aufhebungsurteil festgestellt wurden. Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn das betreffende Aufhebungsurteil rechtskräftig geworden ist (vgl. Urteil vom 10. November 2010, HABM/Simões Dos Santos, T‑260/09 P, EU:T:2010:461, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129    Um seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachzukommen, hat das Organ konkrete Maßnahmen zu erlassen, mit denen das an der betreffenden Person begangene Unrecht behoben werden kann. So kann es sich nach der Rechtsprechung nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, die die Versetzung des Klägers in die Rechtsposition, in der er sich vor Erlass der aufgehobenen Maßnahme befand, zur Folge haben kann, um sich dieser Verpflichtung zu entziehen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2014, Cwik/Kommission, F‑4/13, EU:F:2014:263, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130    Nur hilfsweise, wenn die Durchführung des Aufhebungsurteils größeren Hindernissen unterliegt, kann das betroffene Organ seinen Verpflichtungen nachkommen, indem es eine Entscheidung trifft, die den Nachteil, der dem Betroffenen durch die aufgehobene Entscheidung entstanden ist, auf billige Weise ausgleicht. In diesem Zusammenhang kann die Verwaltung einen Dialog mit ihm aufnehmen, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, die ihm einen billigen Ausgleich für das Unrecht bietet, dessen Opfer er geworden ist (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2014, Cwik/Kommission, F‑4/13, EU:F:2014:263, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131    Schließlich geht aus der oben in Rn. 80 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung hervor, dass die Aufhebung einer Entscheidung Rückwirkung hat, weshalb die Behörde beim Erlass einer [neuen] Entscheidung auf den Zeitpunkt abzustellen hat, zu dem die aufgehobene Entscheidung ergangen ist. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage des rückwirkenden Charakters der neuen Entscheidung, die die Verwaltung erlässt, um den für nichtig erklärten Rechtsakt zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, nämlich im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung kann dies aber ausnahmsweise anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses Vertrauen entsteht, wenn die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gibt, die bei ihm begründete Hoffnungen wecken. Außerdem müssen diese Zusicherungen mit den Bestimmungen des Statuts und den allgemein geltenden Normen im Einklang stehen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Cortivo/Parlament, F‑52/12, EU:F:2013:173, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132    Im vorliegenden Fall wird der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 266 AEUV entgegen dem Vorbringen der Kommission unter Einhaltung der durch Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung auferlegten Verpflichtungen in der Klageschrift hinreichend erläutert. Diese Rüge ist somit zulässig.

133    Nach den oben in den Rn. 128 und 129 genannten Grundsätzen musste die Kommission die Urteile F‑96/13 und T‑689/16 nicht nur unter Beachtung ihrer verfügenden Teile, sondern auch der Gründe, die zu diesen geführt hatten und sie trugen, durchführen, das am Kläger begangene Unrecht beheben und verhindern, dass die neue Entscheidung die gleichen Fehler aufweist, die in diesen Urteilen festgestellt wurden.

134    Im Urteil F‑96/13 hat der Unionsrichter aber lediglich eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers unter den oben in Rn. 82 in Erinnerung gerufenen Umständen festgestellt, was zur Aufhebung der ersten Umsetzungsentscheidung geführt hat. Im Urteil T‑689/16 wiederum hat der Unionsrichter nur auf die Unzuständigkeit der Leiterin des Referats GD HR.B4 für den Erlass der zweiten Umsetzungsentscheidung erkannt.

135    In Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16 hatte die Generaldirektorin der GD HR in ihrer Eigenschaft als zuständige Anstellungsbehörde somit die Situation des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Umsetzungsentscheidung zu prüfen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu den behaupteten Spannungen und den Konsequenzen, die sie als zuständige Anstellungsbehörde daraus zu ziehen gedachte, nämlich die streitige Umsetzung rückwirkend zum 1. Januar 2013, zu äußern.

136    Nach Anhörung des Klägers hat die Generaldirektorin der GD HR bestätigt, dass die Spannungen innerhalb der Delegation zu einer zunehmend unhaltbaren Beziehungssituation geführt hätten und die streitige Umsetzung gerechtfertigt sei. Daher sei es geboten, die erste Umsetzungsentscheidung zu bestätigen und die dienstrechtliche Stellung des Klägers zu regeln. Aufgrund dieses Ziels musste die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der oben in Rn. 131 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung Rückwirkung haben.

137    Entgegen dem, was der Kläger vorbringt, ohne hierfür genaue Argumente anzuführen, ist der Grundsatz der Rechtssicherheit durch diese Rückwirkung nicht verletzt worden, da weder die Unionsgerichte noch die Verwaltung die Begründetheit der streitigen Umsetzung seit 2012 jemals in Frage gestellt haben, geschweige denn dem Kläger im Einklang mit der oben in Rn. 131 erwähnten Rechtsprechung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben haben, die geeignet waren, ein berechtigtes Vertrauen zu wecken.

138    Folglich konnte die angefochtene Entscheidung unter Beachtung der oben in Rn. 131 genannten Kriterien rückwirkend gelten.

139    Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16 keinen größeren Hindernissen im Sinne der oben in Rn. 130 erwähnten Rechtsprechung unterlag. Denn der Zeitablauf hat, worauf oben in den Rn. 93 und 101 hingewiesen worden ist, weder den Kläger daran gehindert, sein Recht auf Anhörung durch die Generaldirektorin der GD HR in vollem Umfang auszuüben, noch diese daran, über alle kontextuellen Gesichtspunkte zu verfügen, um sich zu den streitigen Tatsachen zu äußern, so dass die Kommission das in den Urteilen festgestellte Unrecht durch den Erlass einer neuen Entscheidung beheben konnte und nicht verpflichtet war, dem Kläger einen billigen Ausgleich zu gewähren. Daher ist die angefochtene Entscheidung im Einklang mit Art. 266 AEUV ergangen.

140    Schließlich erläutert der Kläger nicht, weshalb durch die Tatsache, dass in Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16 eine so lange zurückliegende Situation geprüft werden musste, die Beachtung des Schutzes der mit seiner Eigenschaft als Hinweisgeber verbundenen Verfahrensgarantien nicht gewährleistet sein soll.

141    Auf dieser Grundlage ist die zweite Reihe von Argumenten, die der Kläger zur Stützung des zweiten und des dritten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebracht hat, zurückzuweisen.

2)      Zum Verfahrensmissbrauch, zur Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht und zum Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit

142    Zur Stützung der oben in Rn. 123 ermittelten ersten Reihe von Argumenten, die sich auf einen Verfahrensmissbrauch, die Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit beziehen, macht der Kläger geltend, die Kommission habe in Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16 nie die geringste Absicht gehabt, ihren Standpunkt zur streitigen Umsetzung zu überdenken.

143    Die Richtung der angefochtenen Entscheidung, so der Kläger, habe sich in den dieser vorausgegangenen Schriftwechseln von Anfang an abgezeichnet. Vor vollendete Tatsachen gestellt, habe sich die Generaldirektorin der GD HR darauf beschränkt, rückwirkend die gleiche Entscheidung zu erlassen, und damit eine Umsetzung formalisiert, die seit dem 1. Januar 2013 rechtswidrig sei. Davon zeuge die in der angefochtenen Entscheidung erwähnte Notwendigkeit, die dienstrechtliche Stellung des Klägers zu „regeln“, die Tatsache, dass die erste Umsetzungsentscheidung nach ihrem Erlass am 20. November 2012 habe formalisiert werden müssen, und die von der Kommission in der Rechtssache T‑689/16 vor dem Unionsrichter aufgestellte Behauptung, wonach es „unwahrscheinlich“ sei, dass die Generaldirektorin der GD HR im Jahr 2015 eine andere Entscheidung als die Leiterin des Referats GD HR.B4 getroffen habe. Die angestrebte Rückwirkung habe den Inhalt des Rechtsakts beeinflusst und nicht umgekehrt. Die Kommission habe sich keine konkreten Gedanken zum Ziel der in den Urteilen F‑96/13 und T‑689/16 „auferlegten Verfahrensabschnitte“ gemacht, nämlich u. a. dem Kläger wirklich die Chance zu geben, die Anstellungsbehörde im Rahmen einer objektiven und unparteiischen Analyse zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall sei der Kläger aus rein formalen Gründen angehört worden.

144    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Kläger im Wesentlichen die gleichen Argumente zur Stützung aller behaupteten Verstöße vorbringt, obwohl die Begriffe „Unparteilichkeit“, „Verfahrensmissbrauch“ und „Fürsorgepflicht“ eine ganz genaue Bedeutung haben.

145    Das Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, wobei die persönliche Unparteilichkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2021, PL/Kommission, T‑586/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:370, Rn. 107 und 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Der Begriff „Ermessensmissbrauch“ betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeübt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil vom 19. Juni 2013, BY/EASA, F‑81/11, EU:F:2013:82, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147    Schließlich spiegelt die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, welches das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Diese Pflicht sowie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gebieten es insbesondere, dass die zuständige Behörde, wenn sie sich zur Situation eines Beamten äußert, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (vgl. Urteil vom 25. Juni 2003, Pyres/Kommission, T‑72/01, EU:T:2003:176, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148    Das Vorbringen des Klägers ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

149    Als Erstes kann der Generaldirektorin der GD HR nicht vorgeworfen werden, dass sie dem Kläger im Rahmen des oben in den Rn. 19 bis 24 in Erinnerung gerufenen Schriftwechsels die Richtung der von ihr beabsichtigten Entscheidung dargelegt hat. Mit der Tatsache, dass die Verwaltung diese Information vor Erlass der ersten Umsetzungsentscheidung nicht übermittelt hatte, ist nämlich deren Aufhebung durch den Unionsrichter im Urteil F‑96/13 aufgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers begründet worden.

150    Als Zweites deutet auch die Verwendung des Begriffs „Regelung“ in der angefochtenen Entscheidung weder auf eine Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile der Generaldirektorin der GD HR noch auf das Vorliegen eines Verfahrensmissbrauchs hin. Die von den Unionsgerichten in den Urteilen F‑96/13 und T‑689/16 festgestellten Rechtswidrigkeiten der ersten und der zweiten Umsetzungsentscheidung betrafen nämlich nicht die Begründetheit der streitigen Umsetzung, sondern die Voraussetzungen für den Erlass dieser Entscheidungen. Auch wenn die Unionsgerichte in diesen Rechtssachen den Erlass einer anderen Entscheidung in Durchführung ihrer Urteile nicht ausgeschlossen haben, setzte diese Entscheidung im Einklang mit der oben in den Rn. 128 und 129 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung die Beseitigung der festgestellten Rechtswidrigkeiten voraus.

151    Als Drittes berühren die Voraussetzungen für den Erlass der ersten Umsetzungsentscheidung, die im Urteil F‑96/13 für rechtswidrig befunden worden sind, nicht die Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Entscheidung. Letztere ist im Übrigen mit dem Ziel ergangen, die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben.

152    Als Viertes handelt es sich bei der von der Kommission im Rahmen der Rechtssache T‑689/16 aufgestellten Behauptung, wonach es unwahrscheinlich sei, dass die Generaldirektorin der GD HR im Jahr 2015 eine andere Entscheidung als die Leiterin des Referats GD HR.B4 getroffen habe, lediglich um eine Stellungnahme ihres Juristischen Dienstes im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Gericht, die ein anderes Ergebnis im Übrigen nicht ausschließt.

153    Schließlich beruht das Argument des Klägers, wonach er von der Generaldirektorin der GD HR aus rein formalen Gründen angehört worden sei, auf keinem objektiven Anhaltspunkt.

154    Vielmehr ist der Kläger, wie oben in Rn. 85 angemerkt, dreimal aufgefordert worden, zur Absicht der Generaldirektorin der GD HR Stellung zu nehmen, seine dienstrechtliche Stellung durch Bestätigung der streitigen Umsetzung zu regeln.

155    Die erste Reihe von Argumenten, die der Kläger zur Stützung des zweiten und des dritten Teils vorgebracht hat, ist somit unbegründet.

156    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 22a des Statuts, die Beistands- und Fürsorgepflicht, Art. 22c des Statuts, die Sorgfaltspflicht, die Neutralitätspflicht, die Pflicht zur Unparteilichkeit und zur Objektivität sowie das Recht auf gerechte Behandlung des Falls des Klägers, Verletzung seiner berechtigten Erwartungen und Verfahrensmissbrauch

157    Dieser Klagegrund ist in vier Teile gegliedert, von denen der erste auf einen Verstoß gegen Art. 22c des Statuts, der zweite auf einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, der dritte auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit und der Neutralität der zuständigen Anstellungsbehörde sowie auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und der vierte auf einen Verstoß gegen die in den Whistleblowing-Leitlinien festgelegten Regeln über die Beweislast gestützt ist.

158    Einleitend ist mit der Kommission festzustellen, dass der Verstoß gegen die Beistandspflicht zwar in der Überschrift des vorliegenden Klagegrundes geltend gemacht, in der Klageschrift aber kein Vorbringen zu seiner Stützung angeführt wird. Diese Rüge erfüllt somit nicht die in Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung gestellten Anforderungen und ist daher für unzulässig zu erklären. Gleiches gilt für die Rüge einer Verletzung der berechtigten Erwartungen des Klägers. Diese wird zwar in der Überschrift des Klagegrundes erwähnt, in der Klageschrift aber nicht ausreichend klar ausgeführt.

159    Nach diesen Klarstellungen sind zunächst der erste und der vierte vom Kläger zur Stützung des dritten Klagegrundes vorgebrachte Teil und anschließend die beiden anderen Teile zu prüfen.

a)      Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 22c des Statuts

160    Der Kläger macht geltend, Art. 22c des Statuts verpflichte die Kommission zum Erlass von Regelungen für die vertrauliche Bearbeitung von Beschwerden einer Person, bei der es sich um einen Hinweisgeber handle, wenn sie sich als Opfer eines Vergeltungsakts betrachte. Diese Regelungen sollten sich auf die drei in Art. 22c Abs. 2 des Statuts genannten Aspekte beziehen. Es gebe aber keine Regelung, die alle drei Aspekte beinhalte. Die einzigen Regelungen, die von der Kommission auf der Grundlage von Art. 22c des Statuts erlassen worden seien, beträfen die Bearbeitungsfristen, die Beweislast und die Zuständigkeit der Generaldirektorin – und nicht der Dienststellen – für Entscheidungen als Anstellungsbehörde.

161    Zudem gebiete es die durch Art. 22c des Statuts garantierte Sonderbehandlung der Anträge von Hinweisgebern, dass die zuständige Anstellungsbehörde allein – ohne die Hilfe der Dienststellen – handle und der Hinweisgeber geschützt werde, indem er möglichst nicht den gleichen Regelungen wie die übrigen Beamten oder Bediensteten unterworfen werde, weil er dann systematisch seinen Status als Hinweisgeber und die Rechtfertigung dafür offenlegen müsste.

162    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

163    Zunächst wird nicht bestritten, dass Art. 22c des Statuts im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu beachten war.

164    Art. 22c des Statuts lautet:

„Im Einklang mit den Artikeln 24 und 90 führt jedes Organ ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 22a und 22b ein. Das betreffende Organ gewährleistet, dass solche Beschwerden vertraulich und – wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist – vor Ablauf der in Artikel 90 festgelegten Fristen bearbeitet werden.

Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt interne Regelungen fest, die unter anderem Folgendes vorsehen:

–        die Unterrichtung der in Artikel 22a Absatz 1 oder Artikel 22b genannten Beamten über die Bearbeitung der von ihnen gemeldeten Angelegenheiten,

–        den Schutz der berechtigten Interessen dieser Beamten und ihrer Privatsphäre und

–        das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden gemäß Absatz 1.“

165    Art. 22c des Statuts ist durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) mit dem Ziel eingeführt worden, die Anstellungsbehörden eines jeden Organs zur Festlegung interner Regelungen zur Gewährung von Garantien für Hinweisgeber zu verpflichten, einschließlich eines Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Art. 22a und 22b des Statuts.

166    Entgegen dem Vorbringen des Klägers verlangt Art. 22c Abs. 2 des Statuts nicht, dass alle Regelungen für Hinweisgeber – auch dann, wenn sie Beschwerden einreichen – in einem einzigen Rechtsakt vorgesehen werden.

167    Was die Kommission betrifft, so umfassten die Whistleblowing-Leitlinien bereits vor Inkrafttreten von Art. 22c Abs. 2 des Statuts einige der in dieser Vorschrift genannten Garantien.

168    In den Leitlinien werden mehrere Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern erwähnt, darunter die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers, zu deren Beachtung sich die Kommission verpflichtet. Nach dieser Regelung wird sein Name weder potenziell an den Missständen beteiligten Personen noch jemand anderem, der ihn nicht unbedingt kennen muss, bekannt gegeben, es sei denn, der Hinweisgeber genehmigt persönlich die Offenlegung seiner Identität oder es handelt sich um eine Anforderung im Rahmen der Strafverfolgung, die sich aus den Missständen ergeben könnte. Auch die oben in Rn. 57 erwähnten Regeln über die Beweislast, auf die sich der Kläger beruft, sind als Maßnahme zum Schutz von Hinweisgebern vorgesehen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Kommission nur dann Schutzmaßnahmen ergreifen kann, wenn sich der betroffene Bedienstete bei ihr als Hinweisgeber zu erkennen gibt.

169    Der oben in Rn. 63 erwähnte Beschluss der Kommission über die Anstellungs- bzw. Einstellungsbehörde enthält ebenfalls spezifische Regelungen für Entscheidungen über die Umsetzung eines Beamten, der Missstände gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren gemeldet hat. Wie aus den Rn. 47 und 48 des Urteils T‑689/16 hervorgeht, können solche Entscheidungen nur von der Generaldirektorin der GD HR – ohne Befugnisübertragung – getroffen werden. Wie oben in Rn. 63 ausgeführt worden ist, legt der Beschluss der Kommission über die Anstellungs- bzw. Einstellungsbehörde darüber hinaus fest, dass das für die GD HR zuständige Kommissionsmitglied für Entscheidungen über Beschwerden zuständig ist, die dieser Beamte gegen die Umsetzungsentscheidung eingelegt hat.

170    Die vorstehenden Regelungen werden durch die oben in Rn. 37 erwähnte Verwaltungsmitteilung Nr. 79-2013 ergänzt. Diese überträgt dem Referat GD HR.D2 (jetzt GD HR.E2) die Zuständigkeit für die Bearbeitung aller Anträge und Beschwerden, auch von Hinweisgebern, mit dem Ziel, dass die zuständige Anstellungsbehörde eine Entscheidung trifft. Die Mitteilung sieht vor, dass Beschwerden, die auf der Grundlage von Art. 22c des Statuts eingereicht werden, in Fällen, in denen die Umstände dies rechtfertigen, innerhalb kürzerer als der in Art. 90 des Statuts vorgesehenen Fristen eine mit Gründen versehene Antwort erhalten müssen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Beschwerden, die sensible Themen betreffen, bei den dienststellenübergreifenden Konsultationen nicht erörtert werden.

171    Die Regelungen werden weiter durch jene ergänzt, die in der oben in Rn. 35 erwähnten Vertraulichkeitserklärung zum Schutz personenbezogener Daten enthalten sind. Nach dieser Erklärung, die auch auf Art. 22c des Statuts verweist, wird der Zugang zu den in der Beschwerde enthaltenen personenbezogenen Daten nur dem befugten Personal gewährt, das sie unbedingt benötigt. Mechanismen zum Schutz personenbezogener Daten, wie z. B. der eingeschränkte Zugang zur Festplatte des Referats GD HR.E2 innerhalb der GD Humanressourcen und Sicherheit, sind eingerichtet. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Mitglieder dieses Referats zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet sind.

172    Schließlich ist festzuhalten, dass die Beschwerde eines Hinweisgebers, wie im vorliegenden Fall geschehen, mit Hilfe eines Deckblatts eingereicht werden kann, das sich auf Art. 22c des Statuts bezieht. Durch den Verweis auf diese Vorschrift im Beschwerdeformular kann das Referat GD HR.E2 den sensiblen Charakter der Beschwerde bereits bei deren Einreichung erkennen und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber gewährleisten, auf die oben in den Rn. 165 bis 171 hingewiesen worden ist.

173    Folglich hat die Kommission entgegen dem Vorbringen des Klägers im Einklang mit Art. 22c des Statuts spezifische Regelungen für die Bearbeitung der Beschwerden von Hinweisgebern erlassen.

174    Was das Argument des Klägers angeht, wonach die zuständige Anstellungsbehörde ohne die Hilfe der Dienststellen hätte handeln müssen, so wird eine solche Anforderung weder durch Art. 22c des Statuts noch durch eine der oben in den Rn. 167 bis 172 erwähnten internen Regelungen gestellt. Darüber hinaus wird die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers durch diese Regelungen ausreichend geschützt.

175    Was schließlich das Argument des Klägers betrifft, wonach mit dem Schutz von Personen, die Missstände gemeldet haben, verhindert werden solle, dass diese Personen zur systematischen Offenlegung ihres Status als Hinweisgeber und der Rechtfertigung dafür gegenüber jeder mit Beschwerden befassten Person gezwungen seien, so verlangen die oben in den Rn. 168 bis 172 in Erinnerung gerufenen Regelungen nicht, dass die besagten Personen die in ihren Beschwerden gemeldeten Missstände detailliert beschreiben. Vielmehr müssen sich die Personen, worauf in den Whistleblowing-Leitlinien hingewiesen wird, beim betreffenden Organ als Hinweisgeber zu erkennen geben, damit die Dienststellen die Schutzmaßnahmen der im Einklang mit Art. 22c des Statuts angenommenen Regelungen gewährleisten können.

176    Vor diesem Hintergrund ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen die in den Whistleblowing-Leitlinien festgelegten Regeln über die Beweislast

177    Der Kläger macht geltend, die Person, die eine nachteilige Maßnahme gegen den Hinweisgeber ergreife, trage nach Nr. 3 der Whistleblowing-Leitlinien die Beweislast dafür, dass zwischen den im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Art. 22a des Statuts übermittelten Informationen und dieser Maßnahme kein Zusammenhang bestehe. Da die Kommission einen abgelaufenen Zeitraum habe regeln wollen, habe sie nie versucht, den Kläger vor der streitigen Umsetzung zu schützen, obwohl diese äußerst nachteilig gewesen sei.

178    Die Kommission beantragt, das Vorbringen des Klägers entweder als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen.

179    Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger nicht das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers geltend gemacht hat, mit dem die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass es interne Beziehungsschwierigkeiten innerhalb der Delegation gegeben habe, beanstandet werden soll.

180    Der Kläger macht vielmehr geltend, die in den Whistleblowing-Leitlinien festgelegten Regeln über die Beweislast seien verletzt worden, weil die Generaldirektorin der GD HR nicht nachgewiesen habe, dass zwischen der streitigen Umsetzung und seinen Meldungen kein Zusammenhang bestanden habe.

181    Die Kommission bestreitet nicht, dass die in Nr. 3 der oben in Rn. 57 erwähnten Whistleblowing-Leitlinien vorgesehenen Regeln über die Beweislast im vorliegenden Fall anwendbar waren.

182    Nr. 3 der Whistleblowing-Leitlinien lautet:

„Bedienstete, die eine schwerwiegende Unregelmäßigkeit melden, müssen vor Repressalien geschützt werden, sofern sie die Meldung nach Treu und Glauben und im Einklang mit den vorliegenden Leitlinien erstatten. Was die Beweislast betrifft, so muss die Person, die eine nachteilige Maßnahme gegen den Hinweisgeber ergreift, nachweisen, dass diese Maßnahme aus anderen Gründen als der Meldung von Missständen erfolgt ist.“

183    Somit ist zu prüfen, ob die Generaldirektorin der GD HR rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die streitige Umsetzung aus anderen Gründen als der Meldung von Missständen durch den Kläger erfolgt war.

184    In der angefochtenen Entscheidung in der durch die Entscheidung über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde ergänzten Fassung wird die streitige Umsetzung mit internen Beziehungsschwierigkeiten begründet, die aus mehreren E‑Mails aus der Zeit zwischen dem 18. September und dem 13. November 2012 hervorgehen sollen. In der Antwort auf die Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die streitige Umsetzung nicht aufgrund der Meldungen des Klägers aus dem Jahr 2012 erfolgt sei. Außerdem kommen die zwischenmenschlichen Probleme zwischen dem Kläger und seinen Kollegen zur Sprache.

185    Insoweit ist festzustellen, dass die Meldung des Klägers vom 3. Oktober 2012 zwar die Beziehungen zwischen ihm, seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen erschwert haben mag, es im vorliegenden Fall aber um zwischenmenschliche Probleme und solche mit der Einstellung innerhalb der Delegation ging, die dieser Meldung vorausgingen und die streitige Umsetzung im Einklang mit der oben in den Rn. 52 und 53 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung rechtfertigen konnten.

186    Wie von der Kommission ausgeführt, werden diese Probleme insbesondere in der E‑Mail des Delegationsleiters an den Kläger vom 18. September 2012 hervorgehoben, die im Verlauf des Treffens vom 15. Oktober 2015 zur Sprache kam (vgl. oben Rn. 12).

187    In dieser E‑Mail wies der Delegationsleiter den Kläger darauf hin, dass er nun schon zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit von seinen Kollegen eine Entschuldigung fordere. Der Delegationsleiter fragte sich, weshalb diese Kollegen bestimmte Kommentare abgaben, erinnerte den Kläger daran, dass Respekt keine Einbahnstraße sei, und deutete an, dass er in dieser Hinsicht nicht frei von Vorwürfen sei. Darüber hinaus verteidigte er die Person, von der der Kläger eine Entschuldigung verlangte. Obwohl also der Kontext, auf den sich die E‑Mail bezieht, bei bloßer Lektüre nicht erkennbar ist, lässt sich der E‑Mail entnehmen, dass es bereits im Vorfeld der Meldung zwischenmenschliche Probleme innerhalb der Delegation gab.

188    Auch in der an den Kläger gerichteten E‑Mail vom 12. November 2012, die ebenfalls im Verlauf des Treffens vom 15. Oktober 2015 zur Sprache kam (vgl. oben Rn. 12), sprach der Delegationsleiter Kommunikationsprobleme und die Beschwerden mehrerer Kollegen an, wonach der Kläger eine unangemessene verbale und nonverbale Einstellung an den Tag gelegt habe. In dieser E‑Mail forderte der Delegationsleiter den Kläger darüber hinaus auf, seine Einstellung, sein Verhalten und seine Kommunikation umgehend zu ändern.

189    Aus den genannten E‑Mails geht hervor, dass die Vorfälle mit der Einstellung des Klägers zusammenhingen und keine Einzelfälle waren sowie dass der Kläger mehrmals auf diese Beziehungsschwierigkeiten hingewiesen worden war.

190    Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der ihr gemäß den oben in den Rn. 181 und 182 in Erinnerung gerufenen Regeln obliegenden Beweislast nachgekommen, indem sie nachgewiesen hat, dass die streitige Umsetzung aus anderen Gründen als der vom Kläger nach Art. 22a des Statuts vorgenommenen Meldung von Missständen erfolgt war.

191    Der vierte Teil des dritten Klagegrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

c)      Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht

192    Der Kläger macht geltend, im Rahmen seiner Umsetzung auf aufeinanderfolgende überzählige, seit 2013 für ihn geschaffene Stellen sei nur das dienstliche Interesse berücksichtigt worden, obwohl nach Anhörung auch sein persönliches Interesse und sein Status als Hinweisgeber hätten berücksichtigt werden müssen, mit dem Ziel, ihm den bestmöglichen Schutz zu garantieren.

193    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

194    Es ist daran zu erinnern, dass der Kläger auch im zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, der mit einem angeblichen Ermessensmissbrauch und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit zusammenhängt, einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht geltend gemacht hat. Zur Stützung dieser Rügen, die zurückgewiesen worden sind (vgl. oben Rn. 142 bis 155), hat der Kläger vorgetragen, die Kommission habe in Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16 nie die geringste Absicht gehabt, ihren Standpunkt zur streitigen Umsetzung zu überdenken.

195    Im Rahmen des vorliegenden Teils rügt der Kläger aus einem anderen Grund, der mit der Nichtberücksichtigung seines persönlichen Interesses zusammenhängt, einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

196    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde zwar aufgrund der Fürsorgepflicht bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, einschließlich insbesondere das Interesse des betroffenen Bediensteten, die Berücksichtigung des persönlichen Interesses des Beamten aber nicht so weit gehen kann, es der Anstellungsbehörde zu verbieten, einen Beamten gegen seinen Willen umzusetzen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T‑76/03, EU:T:2004:319, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

197    Wie aus der Würdigung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes hervorgeht, ist dem Kläger mehrfach Gelegenheit gegeben worden, seinen Standpunkt zur streitigen Umsetzung darzulegen. Diese hat seine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 12 im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2013 nicht verhindert. In Bezug auf das dienstliche Interesse bestreitet der Kläger nicht die von der Kommission hervorgehobenen Beziehungsschwierigkeiten.

198    Im Licht dieser Feststellungen ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

d)      Zum dritten Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit und der Neutralität der zuständigen Anstellungsbehörde sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

199    Der Kläger macht geltend, die Verwaltung habe anerkannt, dass sie nur tätig geworden sei, um die aufeinanderfolgenden Rechtsverletzungen zu beseitigen, ohne den Schutz, der ihm aufgrund seines Status als Hinweisgeber zustehe, zum Ziel zu haben, was gegen die Pflicht zur Neutralität, Unparteilichkeit und Objektivität verstoße.

200    Der Kläger fügt hinzu, dass der Ausschuss für die Verwaltung der Ressourcen in den Delegationen von der zuständigen Anstellungsbehörde hätte konsultiert werden müssen. Wäre dieser Ausschuss bereits 2012 über die fehlerhafte Begründung für die streitige Umsetzung sowie den Status des Klägers als Hinweisgeber und seinen Korruptionsverdacht im Zusammenhang mit der oben in Rn. 6 erwähnten Organisation informiert gewesen, wäre wahrscheinlich eine andere Entscheidung getroffen worden. Die GD Haushalt sei nämlich Mitglied des Ausschusses, und gerade deren Dienststellen hätten eine formelle Warnung vor dieser internationalen Organisation eingereicht.

201    Die Kommission beantragt, das Vorbringen des Klägers entweder als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen.

202    Zu den Rügen eines Verstoßes gegen die Pflichten zur Neutralität, Unparteilichkeit und Objektivität ist mit der Kommission festzustellen, dass der Kläger das bereits im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geprüfte und zurückgewiesene Vorbringen zur Stützung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit wiederholt, wonach sich die Kommission darauf beschränkt habe, die dienstrechtliche Stellung des Klägers zu regeln, ohne das Ziel zu verfolgen, seine Situation erneut zu prüfen. Aus den oben in den Rn. 144 bis 155 dargelegten Gründen sind diese Rügen unbegründet.

203    Bezüglich des in der Überschrift des vorliegenden Teils erwähnten Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass der Kläger keinerlei Argument zur Stützung dieser Rügen vorbringt, so dass die Klageschrift insoweit nicht die in Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung gestellten Anforderungen erfüllt. Die Rügen sind somit unzulässig.

204    Das einzige vom Kläger zur Stützung des vorliegenden Teils angeführte Vorbringen, das nicht im Rahmen anderer Klagegründe behandelt worden ist, betrifft die fehlende Konsultation des Ausschusses für die Verwaltung der Ressourcen in den Delegationen.

205    Hierzu ist mit der Kommission festzustellen, dass der Kläger keinen Verstoß gegen eine spezifische Bestimmung des Beschlusses der Kommission vom 10. Oktober 2012 über die Verwaltung ihrer Ressourcen in den Delegationen der Union geltend macht, die den Ausschuss für die Verwaltung der Ressourcen in den Delegationen und die Modalitäten seiner Konsultation regelt.

206    Das Vorbringen zum Ausschuss für die Verwaltung der Ressourcen in den Delegationen soll den im Rahmen des vorliegenden Teils geltend gemachten Verstoß gegen die Grundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit und der Neutralität der zuständigen Anstellungsbehörde stützen. Hierzu führt der Kläger in der Erwiderung aus, dass die Einschaltung des Ausschusses für die Verwaltung der Ressourcen in den Delegationen zumindest ein objektives Element des Anscheins von Neutralität und Objektivierung der angefochtenen Entscheidung mit sich gebracht hätte, da ein Dritter seine Beurteilung des Falls hätte abgeben können.

207    Wenn unterstellt wird, dass die Klageschrift in diesem Punkt als mit den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung im Einklang stehend angesehen werden kann, ist zu beachten, dass die in Rn. 48 des Urteils T‑689/16 in Erinnerung gerufene Zuständigkeit der Generaldirektorin der GD HR für Entscheidungen über Umsetzungen von Personen, die Missstände gemeldet haben, gerade darauf abzielt, Hinweisgebern die vom Kläger geforderten zusätzlichen Garantien der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Neutralität zu gewähren.

208    Im Übrigen wird nicht bestritten, dass der Ausschuss für die Verwaltung der Ressourcen in den Delegationen vor Erlass der ersten Umsetzungsentscheidung konsultiert worden war. In Durchführung des Urteils F‑96/13 hatte die Kommission aber nur die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu beseitigen, die die Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers betraf.

209    Überdies ist, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Ausschuss für die Verwaltung der Ressourcen in den Delegationen von der Generaldirektorin der GD HR vor Erlass der angefochtenen Entscheidung hätte konsultiert werden müssen, darauf hinzuweisen, dass ein Verfahrensverstoß nur dann zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung einer Entscheidung führt, wenn nachgewiesen wird, dass das Verwaltungsverfahren ohne diesen Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen und die angefochtene Entscheidung folglich einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA, T‑70/05, EU:T:2010:55, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

210    Der Akte lässt sich aber kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Verfahren im Falle einer erneuten Anhörung des Ausschusses für die Verwaltung der Ressourcen in den Delegationen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Denn wie oben in den Rn. 184 bis 190 festgestellt worden ist, wurde die streitige Umsetzung mit den Beziehungsschwierigkeiten innerhalb der Delegation begründet und stand in keinem Zusammenhang mit der Meldung von Missständen, auf die die GD Haushalt innerhalb des Ausschusses für die Verwaltung der Ressourcen in den Delegationen gegebenenfalls hätte reagieren können.

211    Daher ist der dritte Teil und damit der dritte Klagegrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

212    Nach alledem ist der Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

C.      Zum Entschädigungsantrag

213    Der Kläger beantragt, die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 250 000 Euro als Wiedergutmachung für den erlittenen materiellen Schaden und in Höhe von 100 000 Euro als Wiedergutmachung für den behaupteten immateriellen Schaden zu verurteilen.

214    Was die angeführten Rechtswidrigkeiten betrifft, so bezieht sich der Kläger zunächst auf die ersten drei Umsetzungsentscheidungen und trägt vor, diese seien nacheinander mit der Begründung aufgehoben oder zurückgenommen worden, dass sie rechtswidrig seien.

215    Sodann macht der Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung sei u. a. unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte erlassen worden, ohne die Vorschriften über den Schutz von Hinweisgebern zu beachten, dessen Qualität, Inhalt und fehlende zeitliche Begrenzung bereits von den Unionsgerichten geklärt worden seien. Die ersten drei Umsetzungsentscheidungen seien mit den gleichen Rechtswidrigkeiten behaftet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in Beantwortung einer Frage des Gerichts klargestellt, dass er seinen Entschädigungsanspruch auch mit der fehlerhaften Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16 unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV begründe.

216    Schließlich formuliert der Kläger eine Reihe von Rechtswidrigkeitsgründen. Er sei seit 2013 sieben Mal gegen seinen Willen auf überzählige, für ihn geschaffene Stellen umgesetzt worden, ohne dass jemals die Tragweite der aufeinanderfolgenden Aufhebungen vollständig berücksichtigt worden wäre. Die GD Humanressourcen und Sicherheit habe während dieser Umsetzungen keinerlei Unterstützung geleistet. Die Generaldirektorin der GD HR habe sich systematisch geweigert, ihn zu empfangen, obwohl die Unionsgerichte die Ansicht vertreten hätten, dass die angeblichen Gründe für die Umsetzung eine subjektive Konnotation aufwiesen, die die zuständige Anstellungsbehörde dazu verpflichte, den Kläger selbst anzuhören. Er sei auf eine schwarze Liste gesetzt und als „streitbar“ abgestempelt worden, ohne dass die Verwaltung versucht hätte, seine Situation als Hinweisgeber zu verstehen. Seine Beistandsanträge seien allesamt abgelehnt worden, obwohl keine Regelung für die Durchführung des Schutzes von Hinweisgebern erlassen worden sei. Es habe eine systematische Verletzung der Vertraulichkeit seiner personenbezogenen Daten gegeben, die durch die Umsetzungsentscheidungen verursacht worden sei. Mit Ausnahme der angefochtenen Entscheidung seien die aufeinanderfolgenden Umsetzungsentscheidungen von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.

217    In Bezug auf den behaupteten Schaden trägt der Kläger zum einen vor, er habe einen immateriellen Schaden erlitten, der vor dem Gericht mit 100 000 Euro beziffert werde und auf drei Faktoren zurückzuführen sei. Erstens seien sein Ruf, seine persönliche und berufliche Würde sowie seine berufliche Glaubwürdigkeit dadurch beeinträchtigt worden, dass die Kommission ihn rechtswidrig in einer irregulären Situation gehalten und die Bedeutung der Lehren aus den nacheinander ergangenen Urteilen geleugnet habe. Zweitens bezieht sich der Kläger auf die seit mehr als neun Jahren anhaltende Unsicherheit seiner dienstrechtlichen Stellung aufgrund der aufeinanderfolgenden rechtswidrigen Umsetzungsentscheidungen, von denen zwei vom Gericht aufgehoben worden seien, was einen Missstand in der Verwaltung und einen Mangel an Sorgfalt belege, die ihm Angst und Stress bereitet hätten. Drittens beanstandet der Kläger, dass seine Position und seine Aufgaben seit der ersten Umsetzungsentscheidung immer wieder geändert worden seien und er trotz seines Status als Hinweisgeber keine besondere Unterstützung erhalten habe.

218    Zum anderen macht der Kläger geltend, er habe einen materiellen Schaden erlitten, der auf 250 000 Euro geschätzt werde und erstens mit vorprozessualen Kosten, die sich seit der Aufhebung der ersten Umsetzungsentscheidung vervielfacht hätten, zweitens mit der Situation der Rechts- und Verwaltungsunsicherheit, die dadurch gekennzeichnet sei, dass er seit 2013 auf überzähligen Stellen eingesetzt werde, was zu einer Verzögerung seiner Laufbahn und dazu geführt habe, dass er von seinen Vorgesetzten als störendes „schwarzes Schaf“ wahrgenommen werde, und drittens mit der Tatsache zusammenhänge, dass er die in Anhang X des Statuts festgelegten Bedingungen nicht in Anspruch nehmen und eine internationale Laufbahn einschlagen sowie eine Beförderung auf der Grundlage der Ergebnisse seines beruflichen Einsatzes erhalten könne.

219    Die Kommission beantragt, den Entschädigungsantrag entweder als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen.

220    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Haftung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union im Rahmen einer von einem Beamten oder Bediensteten erhobenen Schadensersatzklage das Vorliegen einer Reihe von Bedingungen voraussetzt, nämlich erstens die Rechtswidrigkeit des ihm bzw. ihr vorgeworfenen Verhaltens, zweitens das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Schadens und drittens einen kausalen Zusammenhang zwischen beiden. Die drei Bedingungen für die Auslösung der Haftung sind kumulativ, was bedeutet, dass das Organ nicht haftbar gemacht werden kann, sobald eine von ihnen nicht erfüllt ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2021, EG/Ausschuss der Regionen, T‑355/19, EU:T:2021:369, Rn. 142 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

221    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Vorverfahren bei einer Haftungsklage unterschiedlich ausgestaltet sein kann, je nachdem, ob der Schaden, für den Ersatz beantragt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung beruht, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt. Im ersten Fall muss der Betroffene bei der Verwaltung fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Dagegen muss das Verwaltungsverfahren im zweiten Fall mit einem Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Entschädigung eingeleitet und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrags fortgesetzt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, A/Kommission, T‑595/11 P, EU:T:2012:694, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

222    Was den mit der Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung gemäß Art. 266 AEUV zusammenhängenden Entschädigungsantrag betrifft, mit dem geltend gemacht wird, die ergangenen Entscheidungen ermöglichten nur einen teilweisen Ausgleich der Folgen des begangenen Unrechts, so kann auch dieser in der Beschwerde gegen die Entscheidungen gestellt werden, ohne dass die Zulässigkeit der Klage von der Stellung eines Antrags auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2011, AA/Kommission, F‑101/09, EU:F:2011:133, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

223    Schließlich kann ein Beamter, der es versäumt hat, innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen eine Aufhebungsklage gegen eine ihn angeblich beschwerende Maßnahme zu erheben, diese Unterlassung nach ständiger Rechtsprechung nicht durch einen Antrag auf Wiedergutmachung des durch die Maßnahme verursachten Schadens beheben und sich so neue Klagefristen verschaffen. Ebenso wenig kann er sich im Rahmen einer Haftungsklage auf die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme berufen. Generell darf ein Beamter mit einer Haftungsklage nicht versuchen, ein Ergebnis zu erreichen, das mit dem identisch ist, das ihm der Erfolg einer Aufhebungsklage verschafft hätte, die er nicht rechtzeitig erhoben hat (vgl. Urteil vom 18. November 2014, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑156/12, EU:F:2014:247, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

224    Im vorliegenden Fall sind zunächst die oben in Rn. 216 erwähnten Rechtswidrigkeitsgründe zu prüfen, deren Zulässigkeit von der Kommission bestritten wird, bevor die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverletzungen betreffend die aufeinanderfolgenden Entscheidungen über die streitige Umsetzung, die oben in den Rn. 214 und 215 beschrieben sind, untersucht werden.

225    In der Erwiderung stellt der Kläger klar, dass das oben in Rn. 216 wiedergegebene Vorbringen lediglich eine Kontextualisierung der Klagen sei, die zu aufeinanderfolgenden Aufhebungen durch die Unionsgerichte geführt hätten.

226    In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geltend gemacht, die in diesem Vorbringen enthaltene Beschreibung der Behandlung, die ihm die Verwaltung seit der ersten Umsetzungsentscheidung habe zuteilwerden lassen, ermögliche die Lieferung sachdienlicher chronologischer Informationen, aufgrund derer das Gericht beurteilen könne, ob im vorliegenden Fall eine angemessene Verfahrensdauer eingehalten worden sei. Darüber hinaus seien die Entscheidungen, die die Verwaltung seit dem 1. Januar 2013 ihm gegenüber getroffen habe, mit demselben Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung seines Status als Hinweisgeber behaftet, an dem auch die streitige Umsetzung leide. Zudem seien diese Umsetzung und die Tatsache, dass er infolge seiner Meldungen als „schwarzes Schaf“ wahrgenommen werde, der Grund für die nachfolgenden Umsetzungen.

227    Mit der Kommission ist davon auszugehen, dass das oben in Rn. 216 wiedergegebene Vorbringen des Klägers im Einklang mit der oben in den Rn. 221 bis 223 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung unzulässig ist. Der Schaden, dessen Ersatz in Bezug auf diese Rechtswidrigkeitsgründe beantragt wird, ergibt sich nämlich weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus der Durchführung der Urteile F‑96/13 und T‑689/16, sondern aus einer Reihe nicht entscheidungsbezogener Verhaltensweisen der Verwaltung und anderen beschwerenden Handlungen aus der Zeit vor der angefochtenen Entscheidung, die der Kläger nicht vor dem Gericht angefochten hat.

228    Die Rechtswidrigkeitsgründe sind jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Klägers geht nämlich im Wesentlichen von der Prämisse aus, dass die streitige Umsetzung, die durch die angefochtene Entscheidung rückwirkend zum 1. Januar 2013 bestätigt worden ist, aufgrund seiner Meldungen beschlossen worden sei und seine spätere Laufbahn daher in eine bestimmte Richtung gelenkt habe.

229    Wie oben in Rn. 190 festgestellt, ist die Kommission der ihr obliegenden Beweislast aber nachgekommen und hat rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die streitige Umsetzung aus anderen Gründen als den Meldungen des Klägers erfolgt war. Darüber hinaus haben die Unionsgerichte die Begründetheit der streitigen Umsetzung in ihren Urteilen in den Rechtssachen F‑96/13 und T‑689/16 nicht in Frage gestellt.

230    Auch die oben in Rn. 215 erwähnten Rechtswidrigkeiten sind vom Kläger zur Stützung des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde geltend gemacht worden.

231    Hierzu genügt der Hinweis, dass die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens nach ständiger Rechtsprechung zurückgewiesen werden müssen, wenn sie eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die – wie im vorliegenden Fall – ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

232    Was schließlich den oben in Rn. 214 erwähnten Erlass einer Folge rechtswidriger Umsetzungsentscheidungen angeht, so macht die Kommission zu Recht geltend, dass die Entschädigungsanträge im Zusammenhang mit den in den Urteilen F‑96/13 und T‑689/16 festgestellten Rechtswidrigkeiten der ersten und der zweiten Umsetzungsentscheidung von den Unionsgerichten in diesen Urteilen bereits geprüft und zurückgewiesen worden sind. Die genannten Rügen verstoßen somit gegen die Rechtskraft der Urteile und sind unzulässig.

233    In Bezug auf die im Laufe des Verfahrens erfolgte Rücknahme der dritten Umsetzungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit (Rechtssache T‑308/20) geht aus der oben in den Rn. 109 bis 113 enthaltenen Analyse hervor, dass diese Rücknahme zur Verzögerung eines bereits langwierigen Verwaltungsverfahrens beigetragen hat, so dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen worden ist.

234    Diese Rechtswidrigkeit hat jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geführt, da nicht nachgewiesen worden ist, dass die Nichteinhaltung der Frist den Inhalt der Entscheidung im vorliegenden Fall hatte beeinträchtigen können (vgl. oben Rn. 115 bis 117).

235    Nach der Rechtsprechung kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die Unionsgerichte jedoch dazu veranlassen, die Verwaltung – auch von Amts wegen – zur Zahlung einer Entschädigung für den durch diesen Verstoß verursachten immateriellen Schaden zu verurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2011, A/Kommission, F‑12/09, EU:F:2011:136, Rn. 225 und 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).

236    Im vorliegenden Fall macht der Kläger zur Stützung seines Entschädigungsantrags wegen immateriellen Schadens u. a. geltend, die Kommission habe aufgrund der aufeinanderfolgenden Fehler in den ersten drei Umsetzungsentscheidungen eine Situation der Ungewissheit geschaffen, die in Bezug auf seine Situation über einen längeren Zeitraum angedauert habe, was einen Fall von Missstand in der Verwaltung und mangelnder Sorgfalt darstelle, der ihm Angst und Stress über das als angemessen anzusehende Maß hinaus bereitet habe.

237    Der Kläger beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihm einen Betrag von 100 000 Euro für alle behaupteten immateriellen Schäden zu zahlen, ohne zwischen diesen zu unterscheiden.

238    Auch wenn der Kläger keine Angaben gemacht hat, die eine genaue Quantifizierung des Schadens im Zusammenhang mit seinem zeitlich verlängerten Zustand der Ungewissheit ermöglichen, steht dieser Umstand entgegen dem Vorbringen der Kommission nach Ansicht des Gerichts der Möglichkeit nicht entgegen, nach billigem Ermessen einen Betrag festzusetzen, der geeignet ist, einen solchen Schaden, dessen Vorliegen im vorliegenden Fall nachgewiesen werden kann, wiedergutzumachen.

239    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die ausgesprochen lange Dauer des Verwaltungsverfahrens, das mehr als acht Jahre nach den Ereignissen zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat, auf aufeinanderfolgende Fehler der Verwaltung zurückzuführen ist, die beim Kläger einen Zustand der Unsicherheit und Angst hinsichtlich seiner Situation hervorrufen konnten, zumal er sich auf seinen Status als Hinweisgeber berief.

240    Daher hält es das Gericht bei angemessener Würdigung des vom Kläger erlittenen immateriellen Schadens für geboten, diesen im vorliegenden Fall nach billigem Ermessen auf einen Betrag von 3 000 Euro festzusetzen.

241    Somit ist dem Entschädigungsantrag in Höhe von 3 000 Euro teilweise stattzugeben; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

IV.    Kosten

242    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

243    Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass die Kommission außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Klägers trägt und dieser zur Tragung der anderen Hälfte seiner eigenen Kosten verurteilt wird.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Europäische Kommission wird verurteilt, an PL eine Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zu zahlen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von PL, der die andere Hälfte seiner Kosten trägt.

Truchot

Kanninen

Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. November 2023.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.


1      Vertrauliche Daten unkenntlich gemacht.