Language of document : ECLI:EU:T:2021:910


 


 



Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 14. Dezember 2021 –
McCord/Kommission

(Rechtssachen T-161/21 und T161/21 AJ I)

„Nichtigkeitsklage – Untätigkeitsklage – Entwurf einer Verordnung der Kommission, durch die die Ausfuhr bestimmter Waren aus der Union von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht wird – Vorschlag der Kommission, die Ausfuhr von Impfstoffen gegen COVID‑19 nach Nordirland gemäß Art. 16 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig zu machen – Fehlen einer veröffentlichten Politik betreffend die Bedingungen, unter denen die Union nach Art. 16 dieses Protokolls vorgehen würde – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit – Klage, der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss – Entwurf einer Verordnung der Kommission, durch die die Ausfuhr bestimmter Waren aus der Union von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht wird – Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV; Protokoll zu Irland/Nordirland)

(vgl. Rn. 21-32)

2.      Untätigkeitsklage – Handlungspflicht der Kommission – Verpflichtung zur Verabschiedung und Veröffentlichung einer Politik betreffend die Bedingungen, unter denen die Union nach Art. 16 des Protokolls zu Irland/Nordirland – Fehlen

(Art. 265 AEUV; Protokoll zu Irland/Nordirland)

(vgl. Rn. 38-44)

3.      Untätigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit

(Art. 265 AEUV)

(vgl. Rn. 46)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Entwurfs der Verordnung der Kommission vom 29. Januar 2021, mit der u. a. die Ausfuhr von Impfstoffen gegen COVID-19 nach Nordirland gemäß Art. 16 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7) von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht werden soll, und der Entscheidung der Kommission, keine Politik betreffend die Umstände, unter denen die Union nach Art. 16 dieses Protokolls vorgehen würde, zu veröffentlichen, sowie Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, eine solche Politik zu verabschieden und zu veröffentlichen

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3.

Herr Raymond Irvine McCord trägt die Kosten.