Language of document : ECLI:EU:T:2021:894


 


 



Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2021 –
Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T627/16 RENV)

„EGFL und ELER – Von der Finanzierung Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben – Entkoppelte Direktbeihilfen – Herkömmliche Vor-Ort-Kontrollen und Kontrollen durch Fernerkundung – Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Kontrollen – Weinsektor – Vor-Ort-Kontrollen der Investitionen durch Stichproben“

1.      Landwirtschaft – Finanzierung durch den EGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Herkömmliche Vor-Ort-Kontrollen und Kontrollen durch Fernerkundung – Abweichung zwischen den nach Abschluss dieser Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeitsquoten – Ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung – Unzureichender Beweis

(Verordnung Nr. 1122/2009 der Kommission, Art. 26, 31 Abs. 2, 33 und 35)

(vgl. Rn. 61, 65, 69, 73)

2.      Landwirtschaft – Finanzierung durch den EGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Kontrollen durch Fernerkundung – Zufallsstichprobe und risikobasierte Stichprobe – Abweichung zwischen den nach Abschluss dieser Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeitsquoten – Ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung – Fehlen

(Verordnung Nr. 1122/2009 der Kommission, Art. 26 und 31)

(vgl. Rn. 75, 76, 78, 80, 81, 83, 86)

3.      Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Tragweite – Teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der für nichtig erklärbaren Teile des angefochtenen Rechtsakts – Beschluss der Kommission über den Abschluss der Rechnungen für die vom EGFL finanzierten Ausgaben – Abtrennbarkeit einer unzulässigerweise angewandten finanziellen Berichtigung

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 52 Abs. 1)

(vgl. Rn. 88, 89)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission über den Abschluss der Rechnungen für die vom EGFL finanzierten Ausgaben – Beschluss, in dem die Unregelmäßigkeitsgründe hinreichend klar dargestellt werden

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 113, 114)

5.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinsektor – Kontrollen im Weinsektor – Vor-Ort-Kontrollen – Pflicht, vor der Auszahlung der Investitionsbeihilfen systematische Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen – Fehlen

(Verordnung Nr. 555/2008 der Kommission, Art. 19 und Art. 77 Abs. 3)

(vgl. Rn. 119, 120)

6.      Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Tragweite – Teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der für nichtig erklärbaren Teile des angefochtenen Rechtsakts – Nichtabtrennbarkeit einer unzulässigerweise angewandten finanziellen Berichtigung – Aufhebung

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 122, 125, 127)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1059 der Kommission vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 173, S. 59), soweit mit ihm von der Tschechischen Republik zulasten des EGFL getätigte Ausgaben in Höhe von 462 517,83 Euro, was die Ausgaben für entkoppelten Direktbeihilfen betrifft, und in Höhe von 636 516,20 Euro, was die Ausgaben für Investitionen im Weinsektor betrifft, ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1059 der Kommission vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit die folgenden von der Tschechischen Republik zulasten des EGFL getätigten Ausgaben ausgeschlossen werden:

–        im Rahmen der Regelung über entkoppelte Direktbeihilfen für die Haushaltsjahre 2013 bis 2015: der Betrag in Höhe von 69 054,23 Euro wegen Mängeln bei der Risikoanalyse;

–        im Rahmen der Beihilferegelung für Investitionen im Weinsektor für die Haushaltsjahre 2011 bis 2014: der Betrag in Höhe von 636 516,20 Euro.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Tschechische Republik und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.

4.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.