Language of document : ECLI:EU:T:2021:895

Rechtssache T693/16 P RENV-RX

(auszugsweise veröffentlicht)

HG

gegen

Europäische Kommission

 Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2021

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstliche Verwendung in einem Drittland – Von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Familienwohnung – Nichtbeachtung der Pflicht, mit der Familie dort zu wohnen – Disziplinarverfahren –Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen – Ersatz des der Union entstandenen Schadens – Art. 22 des Statuts – Abweisung der Klage als unbegründet – Aufhebung im Rechtsmittelverfahren – Vom Gerichtshof überprüftes und aufgehobenes Rechtsmittelurteil – Zurückverweisung an das Gericht“

1.      Beamte – Rechte und Pflichten – Loyalitätspflicht – Bedeutung – Feststellung eines Verstoßes – Beurteilungskriterien – Gründe, die das Verhalten des Beamten veranlasst haben – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 11)

(vgl. Rn. 93-98)

2.      Beamtenklage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Möglichkeit, im Verhältnis zum angefochtenen Rechtsakt einen zusätzlichen Grund zu berücksichtigen

(Beamtenstatut, Art. 22 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1)

(vgl. Rn. 102, 104)

3.      Beamte – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Anwendungsbereich – Dem Beamten im Form einer Sachleistung gewährter Vorteil – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 85)

(vgl. Rn. 109)

4.      Beamte – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Verjährungsfrist – Geltendmachung durch einen Beamten, dem ein schwerwiegendes persönliches Verschulden zur Last gelegt wird – Verfahren zur Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags und Verfahren zur Wiedergutmachung des Schadens, den Union durch das schwerwiegende persönliche Verschulden des Beamten erlitten hat – Unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 22 und 85)

(vgl. Rn. 112, 113)

5.      Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Für die Zwecke des Disziplinarverfahrens festzustellendes Verschulden – Bestimmung des Verschuldens durch die Verwaltung – Änderung des Umfangs oder der Art des Verschuldens im Verlauf des Untersuchungsstadiums – Zulässigkeit im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte

(Beamtenstatut, Anhang IX Art. 1 bis 3 und 12 Abs. 1 und 2)

(vgl. Rn. 159)

6.      Beamte – Disziplinarordnung – Verfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Von Untersuchungsdienststellen durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen – Verpflichtung der Verwaltung, diese Maßnahmen in die Akte aufzunehmen, die dem Disziplinarrat und dem betroffenen Beamten übermittelt wird

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. b; Beamtenstatut, Anhang IX Art. 13 Abs. 1)

(vgl. Rn. 163)

7.      Beamte – Disziplinarordnung – Strafe – Ermessen der Anstellungsbehörde – Stellungnahme des Disziplinarrats – Möglichkeit für den Betroffenen, die Stellungnahme im Rahmen einer Klage gegen die Sanktionsentscheidung anzufechten – Voraussetzungen – Berücksichtigung der vom Disziplinarrat vorgenommenen Beurteilung in der Sanktionsentscheidung

(Beamtenstatut, Anhang IX Art. 3 und 11 bis 18)

(vgl. Rn. 170)

8.      Beamte – Disziplinarordnung – Jeweilige Rollen und Befugnisse des Disziplinarrats und der Anstellungsbehörde – Disziplinarrat – Befugnis, die Ordnungsgemäßheit des Untersuchungsverfahrens zu kontrollieren – Fehlen

(Beamtenstatut, Anhang IX Art. 17 und 18)

(vgl. Rn. 240)

9.      Beamte – Rechte und Pflichten – Für in einem Drittland verwendete Beamte geltende besondere und abweichende Bestimmungen – Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung – Nach den Bedürfnissen der Familie des Beamten bemessene Wohnung – Verpflichtung, dort mit der Familie zu wohnen – Verstoß – Schwerwiegendes persönliches Verschulden – Von der Union erlittener Schaden, der den für die Dienstwohnung gezahlten Mieten entspricht – Verpflichtung des Beamten zum Ersatz dieses Schadens

(Beamtenstatut, Art. 11 und 22; Anhang X, Art. 5 Abs. 1)

(vgl. Rn. 295, 300, 302)

10.    Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Fristen – Pflicht der Verwaltung, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden – Beurteilung

(Beamtenstatut, Art. 22 und 85; Verordnung Nr. 966/2012 des Parlaments und des Rates, Art. 81)

(vgl. Rn. 307-310)

11.    Beamte – Rechte und Pflichten – Anzeige von Umständen, die das Vorliegen eines rechtswidrigen Handelns oder eines schwerwiegenden Fehlverhaltens vermuten lassen – Schutz vor disziplinarrechtlicher Verfolgung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 22a Abs. 1)      

(vgl. Rn. 315)

12.    Beamtenklage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Möglichkeit, den von einem Beamten wegen eines schwerwiegenden persönlichen Verschuldens geforderten Schadensersatz herabzusetzen – Beitrag des Organs zur vollständigen Verwirklichung des ihm entstandenen Schadens

(Beamtenstatut, Art. 22 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1)

(vgl. Rn. 318, 319)

Zusammenfassung

Der Rechtsmittelführer, HG, wurde von 2008 bis 2013 als Berater in einer Delegation der Europäischen Kommission in einem Drittland verwendet. In diesem Rahmen stellte die Kommission ihm unter bestimmten Auflagen eine von ihr gemietete, den Bedürfnissen seiner Familie entsprechende Eigentumswohnung ab September 2008 für die Dauer von zwei Jahren zur Verfügung.

Der Rechtsmittelführer nutzte diese Wohnung jedoch nur einige Tage in der Woche ohne seine Familie, was er mit dem Fortbestehen familiärer Probleme und mit Missständen in der Wohnung begründete. Hierüber informierte er die Verwaltungschefin der Delegation ab Oktober 2008.

Nach einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit der der Kommission empfohlen wurde, ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsmittelführer einzuleiten und die für die Wohnung gezahlten Mieten von ihm zurückzufordern, und nach einer Ermittlung des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission (IDOC) beschloss die Kommission im Juli 2014, ein solches Verfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten, um ihn im Hinblick auf eine Verletzung mehrerer Verpflichtungen aus dem Statut zu bestrafen und um ihn auf der Grundlage von Art. 22 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der den Ersatz des Schadens betrifft, den die Union durch das Verhalten des Beamten erlitten hat, zur Erstattung der Mieten zu veranlassen. Ende Oktober 2014 gab der Disziplinarrat eine Stellungnahme ab, in der er der Kommission vorschlug, die Mieten, die für die Monate Januar 2009 bis August 2010 gezahlt worden waren, vom Rechtsmittelführer zurückzufordern und gegen ihn die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum von 18 Monaten zu verhängen.

Im Februar 2015 erließ die Anstellungsbehörde der Kommission eine Entscheidung (im Folgenden: streitige Entscheidung), die der Stellungnahme des Disziplinarrats entsprach.

Nachdem die Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen die streitige Entscheidung zurückgewiesen worden war, erhob er beim Gericht für den öffentlichen Dienst Klage u. a. auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, auf Herabsetzung des an die Kommission zurückzuzahlenden Betrags. Das Gericht für den öffentlichen Dienst wies diese Klage jedoch ab(1).

Auf Rechtsmittel des Rechtsmittelführers hebt das Gericht das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung auf, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Akten verfälscht, Rechtsfehler begangen und die Begründungspflicht verletzt habe(2). In der Sache bestätigt das Gericht allerdings im Wesentlichen die dort verhängte Disziplinarstrafe, setzt jedoch den Betrag des der Kommission geschuldeten Schadensersatzes herab. In seinem Urteil erläutert das Gericht insbesondere den Umfang der Loyalitätspflicht der Beamten, die Voraussetzungen für die Auslösung der finanziellen Haftung eines Beamten wegen schwerwiegenden persönlichen Verschuldens sowie die Regeln für Disziplinarverfahren.

Würdigung durch das Gericht

Was zunächst die Loyalitätspflicht betrifft, die den Beamten u. a. nach Art. 11 des Statuts obliegt, so stellt das Gericht fest, dass Beurteilung der Loyalität einer Person bedeutet, ihr Verhalten gegenüber der Einrichtung oder der Person, der diese Loyalität geschuldet wird, im jeweiligen Kontext zu bewerten, dass daher die Gründe, die einen Beamten zu einem bestimmten Verhalten veranlasst haben, bei der Entscheidung, ob er gegenüber der Union illoyal war, berücksichtigt werden. Dies vorausgeschickt, bestätigt das Gericht die Schlussfolgerung in der streitigen Entscheidung, mit der die mangelnde Loyalität des Klägers festgestellt wird, und stellt klar, dass, wenn ein Beamter eine nach den Bedürfnissen seiner Familie bemessene Dienstwohnung beantragt hat, die Loyalitätspflicht von ihm verlangt, die Wohnung mit der Familie zu bewohnen oder mitzuteilen, dass er auf die Wohnung verzichte, wenn fortdauernde Schwierigkeiten seine Familie über einen angemessenen Zeitraum hinaus daran hindern, dort einzuziehen.

Das Gericht prüft sodann die mögliche finanzielle Haftung des Klägers nach Art. 22 des Statuts, der die Möglichkeit vorsieht, dass der Beamte zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden kann, den die Union durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat.

Es weist zunächst darauf hin, dass das Gericht der Hauptsache, wenn es seine Befugnis zu uneingeschränkter Ermessensnachprüfung nach Art. 22 des Statuts ausübt, seine eigene Beurteilung und Begründung vornehmen kann, um die finanzielle Haftung eines Beamten festzustellen, und insoweit gegenüber der streitigen Entscheidung zusätzliche Gründe hinzufügen kann.

Das Gericht bestätigt sodann, dass das Verhalten des Rechtsmittelführers, nämlich die fortgesetzte unberechtigte Nutzung seiner Dienstwohnung über einen angemessenen Zeitraum hinaus, ohne irgendeinen Schritt gegenüber der Delegation dahin, ihr die Wohnung wieder zur Verfügung zu stellen, als schwerwiegendes persönliches Verschulden einzustufen ist, das geeignet ist, seine finanzielle Haftung nach Art. 22 des Statuts auszulösen. Außerdem hat die Union für den gesamten Zeitraum des Mietvertrags einen Schaden erlitten, der der gesamten Miete entspricht, die für die dem Rechtsmittelführer zugewiesene Dienstwohnung in Familiengröße gezahlt wurde, ohne dass die Anmietung einer solchen Wohnung gerechtfertigt gewesen wäre und ohne dass daraus irgendein Nutzen gezogen werden konnte. Der vom Rechtsmittelführer angeführte Umstand, dass der Mietvertrag im ersten Jahr nicht habe gekündigt werden können, ist für diese Feststellung unerheblich.

Das Gericht stellt jedoch in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung fest, dass die Kommission, die im vorliegenden Fall vor Ort durch die Verwaltungschefin der Delegation vertreten war, zur vollständigen Verwirklichung des von der Kommission erlittenen Schadens beigetragen hat, obwohl sie dessen Umfang hätte verringern können. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Verwaltungschefin der Delegation vom Rechtsmittelführer verlangen müssen, dass er seine Dienstwohnung aufgibt, anstatt sich darauf zu beschränken, ihn auf die Rechtswidrigkeit seiner Situation hinzuweisen. In Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht daher nach billigem Ermessen der Auffassung, dass der vom Rechtsmittelführer zu leistende Ersatz für den der Union entstandenen Schaden herabzusetzen ist.

Soweit sich der Kläger auf die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 85 des Statuts im Fall eines Anspruchs auf Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und, hilfsweise, auf die in der Verordnung über den Gesamthaushaltsplan der Union(3) vorgesehene Verjährungsfrist beruft, stellt das Gericht fest, dass die Organe, um einen Sachvorteil wie die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung wiederzuerlangen, je nach den Umständen entweder einen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nach Art. 85 des Statuts oder das in Art. 22 des Statuts vorgesehene Verfahren anwenden können. Dabei hebt das Gericht hervor, dass sich die von diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Verfahren sowohl ihrer Natur nach als auch nach ihren sachlichen Voraussetzungen und denen für den Erlass der betreffenden Entscheidungen unterscheiden. Da die Kommission im vorliegenden Fall das Verfahren nach Art. 22 des Statuts angewandt hat, findet die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 85 des Statuts auf dieses keine Anwendung, ebenso wenig wie die in der Verordnung über den Gesamthaushaltsplan der Union vorgesehene Frist. In Ermangelung einer gesetzlichen Verjährungsfrist für den Erlass einer Entscheidung nach Art. 22 war die Kommission nach dem Gebot der Rechtssicherheit lediglich verpflichtet, diese Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen, was im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles gegeben war.

Außerdem lehnt das Gericht es ab, dem Rechtsmittelführer die Eigenschaft eines Hinweisgebers im Sinne von Art. 22a des Statuts als mildernden Umstand im Hinblick auf seine finanzielle Haftung zuzuerkennen. Selbst wenn der Rechtsmittelführer das betrügerische Verhalten eines Kollegen zu Recht angezeigt haben sollte, kann er sich nämlich nicht auf die Eigenschaft eines Hinweisgebers berufen, wenn man annimmt, dass eine solche Eigenschaft als mildernder Umstand hätte geltend gemacht werden können, da die angezeigten Tatsachen bereits bekannt waren und nichts mit den ihm zur Last gelegten Tatsachen zu tun hatten.

Was schließlich die Vorschriften über Disziplinarverfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das dem Beamten zur Last gelegte mögliche Verschulden nicht schon in der dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorausgehenden Untersuchungsphase festgestellt werden darf, sondern dass in der Untersuchung unter Berücksichtigung ihres Verlaufs entsprechende Anpassungen vorgenommen werden können. Insbesondere wird im Fall eines Disziplinarverfahrens vor dem Disziplinarrat das dem betreffenden Beamten zur Last gelegte Verschulden in dem Bericht der Anstellungsbehörde bestimmt, der der Anrufung des Disziplinarrats, die nach der Untersuchungsphase erfolgt, beigefügt ist.

Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers ist es Sache der Anstellungsbehörde – und gegebenenfalls des angerufenen Gerichts –, die Ordnungsmäßigkeit des Untersuchungsverfahrens und sodann des gesamten Disziplinarverfahrens zu prüfen, und nicht Sache des Disziplinarrats, der nur die Ordnungsmäßigkeit des vor ihm stattfindenden Verfahrens zu überprüfen hat. Hält dieser das Voruntersuchungsverfahren für unzureichend, hat er es jedoch durch seine eigenen Fragen oder durch eine kontradiktorische Untersuchung zu ergänzen.

Was die Ermittlungsmaßnahmen der Untersuchungsdienststellen angeht, verlangt das Gericht zur Wahrung der Verteidigungsrechte, dass sie Teil der dem Disziplinarrat und dem Betroffenen übermittelten Akte sind, erst recht, wenn sich die Anstellungsbehörde oder der Disziplinarrat auf das Ergebnis dieser Maßnahmen stützt.

Schließlich präzisiert das Gericht, dass im Fall einer Klage, mit der nur die Aufhebung der endgültigen Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Verhängung einer Disziplinarstrafe beantragt wird, die Klagegründe und Rügen, die der betroffene Beamte gegen die Beurteilungen vorbringt, die in der dieser Entscheidung vorausgehenden Stellungnahme des Disziplinarrats enthalten sind, nur dann ins Leere gehen, wenn die endgültige Entscheidung eindeutig von diesen Beurteilungen abweicht oder sie eindeutig nicht berücksichtigt.


1      Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F‑149/15, EU:F:2016:155).


2      Das Gericht hatte bereits das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T‑693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), mit der Begründung aufgehoben, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Dieses erste Rechtsmittelurteil wurde jedoch seinerseits vom Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und Überprüfung HG/Kommission (C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232), aufgehoben und das Rechtsmittel an das Gericht zurückverwiesen.


3      Art. 81 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).