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Klage, eingereicht am 8. November 2011 - McNeil/HABM - Alkalon (NICORONO)

(Rechtssache T-580/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: McNeil AB (Helsingborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: I. Starr, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alkalon ApS (Kopenhagen, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. August 2011 in der Sache R 1582/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "NICORONO" für Waren der Klassen 5, 10 und 30 - Anmeldung Nr. 6654529.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "NICORETTE" (Nr. 2190239) für Waren der Klassen 5, 10 und 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 75 und 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer bei der Gesamtbeurteilung nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass (i) die betreffenden Waren identisch seien und dies einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Marken ausgleiche, dass (ii) Verbraucher Wortmarken normalerweise als Ganzes wahrnähmen und besonderes Augenmerk auf den Anfang einer Marke richteten und dass (iii) die Marke "NICORETTE" der Klägerin eine erhöhte Kennzeichnungskraft und durch ihre umfassende Benutzung eine große Bekanntheit besitze.

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