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Klage, eingereicht am 9. November 2011 - Dimian/HABM - Bayer Design Fritz Bayer (BABY BAMBOLINA)

(Rechtssache T-581/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dimian AG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi und G. Ghisletti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bayer Design Fritz Bayer GmbH & Co. KG (Michelau, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. August 2011 in der Sache R 1822/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "BABY BAMBOLINA" für Waren der Klasse 28 - Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 6403927.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Verfahrensbeteiligte, die die Nichtigerklärung begehrt, hat ihren Antrag auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates sowie Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates insofern, als die Beschwerdekammer den angegebenen Katalogen betreffend den Zeitraum 2008/2009 keine Bedeutung beigemessen habe.

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