Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 10. Januar 2019 – Diskrimineringsombudsmannen/Braathens Regional Aviation AB
(Rechtssache C-30/19)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Diskrimineringsombudsmannen
Rechtsmittelgegnerin: Braathens Regional Aviation AB
Vorlagefrage
Muss ein Mitgliedstaat in einer Rechtssache betreffend einen Verstoß gegen ein in der Richtlinie 2000/43/EG1 vorgesehenes Verbot, wenn der Verletzte Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangt, auf dessen Antrag hin immer das Vorliegen einer Diskriminierung prüfen – und gegebenenfalls deren Vorliegen feststellen – unabhängig davon, ob derjenige, dem die Diskriminierung vorgeworfen wird, diese bestätigt hat, damit die in Art. 15 vorgesehene Voraussetzung betreffend wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen als erfüllt angesehen werden kann?
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1 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).