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Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 – BZ/EZB

(Rechtssache T-554/16)1

(Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit – Art. 6.3.11 bis 6.3.13 der Dienstvorschriften der EZB – Fehlerhaftes Verfahren – Kein Untersuchungsbericht – Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Carlini und F. Malfrère im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der EZB vom 23. Juli 2014, mit der das Verfahren zur Anerkennung der Krankheit der Klägerin als Berufskrankheit abgeschlossen wurde, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. Juli 2014, mit der das Verfahren zur Anerkennung der Krankheit von BZ als Berufskrankheit abgeschlossen wurde, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die EZB trägt die Kosten.

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1     ABl. C 279 vom 24.8.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-79/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).