Language of document : ECLI:EU:T:2021:488





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juli 2021 –
CCPL u. a./Kommission

(Rechtssache T-130/21 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel – Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden – Finanzsicherheit – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Leistungsfähigkeit – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Kein fumus boni iuris“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 18-21)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem Geldbußen in Wettbewerbssachen verhängt werden – Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht – Dem ersten Anschein nach unbegründeter Klagegrund

(Art. 278, 279 und 296 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 35)

(vgl. Rn. 24, 25, 39, 46)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Wesentliches Formerfordernis unabhängig von der Begründetheit der Entscheidung

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 32-34, 44, 45)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses C(2020) 8940 final der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Ersetzung der mit dem Beschluss C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgesetzten Geldbußen in Bezug auf CCPL – Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC, Coopbox Group SpA und Coopbox Eastern s.r.o. (Sache AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel), soweit mit ihm den Antragstellerinnen aufgegeben wird, eine Finanzsicherheit zu stellen oder die verhängten Geldbußen vorläufig zu zahlen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.