Language of document : ECLI:EU:T:2011:753

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

15. Dezember 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSIONATELY SWISS – Absolutes Eintragungshindernis –Geografische Herkunftsangabe – Fehlende Unterscheidungskraft“

In der Rechtssache T‑377/09

Mövenpick Holding mit Sitz in Cham (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Taxhet,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 1457/2008‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens PASSIONATELY SWISS als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 29. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 15. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. Februar 2008 meldete die Klägerin, die Mövenpick Holding, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PASSIONATELY SWISS.

3        Die Marke wird für die folgenden Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35, 41, 43 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht:

–        Klasse 16: „Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse, Schreibwaren, Büroartikel (ausgenommen Möbel), Kugelschreiber, Malkasten; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsbeutel aus Papier, Karton, Kunststoff und synthetischem Material soweit in Klasse 16 enthalten“;

–        Klasse 35: „Einzelhandeldienste im Bereich von Lebensmitteln und Getränken; Werbung und Marketing in Verbindung mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verkaufsförderung (sales promotion); Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Kontrolle, betriebswirtschaftliche Überwachung, betriebswirtschaftliche Inspektion von Unternehmen; Unternehmensverwaltung im Hotel- und Gastgewerbe; Unternehmensberatung für Hotels, Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung; Überlassung von Personal für das Hotel- und Gastgewerbe; Anfertigung von Konto- und Rechnungsauszügen; Buchhaltung und Buchführung“;

–        Klasse 41: „Ausbildung, Veranstaltung und Durchführung von Workshops, Coachings und Seminaren; Kurse für die Gesundheit und das Wohlbefinden; Ayurveda-, Yoga- und Tai Chi-Kurse; Gymnastikunterricht“;

–        Klasse 43: „Restaurant- und Hoteldienstleistungen, Beherbergung von Gästen, Verpflegung, Catering, Take-away-Dienstleistungen (Verpflegung über die Gasse)“;

–        Klasse 44: „Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Behandlungen und Therapien für die Gesundheit und das Wohlbefinden, Kuren; Dienstleistungen und Betrieb von Massage-, Frisör- und Schönheits- und Kosmetiksalons; Dienstleistungen und Betrieb von Bädern, Saunas, Solarien, Hamams; Dienstleistungen im Bereich der Gartenbewirtschaftung“,

4        Mit Entscheidung vom 8. August 2008 wies der Prüfer die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der Ausdruck „passionately swiss“ eine geografische Angabe enthalte und daher unzulässigerweise beschreibend sei. Zudem handele es sich bei dieser Angabe um eine reine sachbezogene Information, so dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft habe.

5        Am 7. Oktober 2008 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung des Prüfers nach Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 23. Juli 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurück. In den Randnrn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung stellte sie zunächst fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verbraucher seien, die den Sinngehalt des aus den beiden englischen Wörtern „passionately“ und „swiss“ bestehenden Ausdrucks auf Anhieb verstehen könnten. Ferner wies die Beschwerdekammer in den Randnrn. 17 und 18 der Entscheidung darauf hin, dass es sich beim Wort „passionately“ um ein Adverb als Ergänzung zum Adjektiv „swiss“ handele und der Ausdruck den Regeln der Grammatik entspreche. Auf dieser Grundlage gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen sei, da die Marke ausschließlich aus einer Angabe der Schweizer Herkunft bestehe und diese Herkunftsangabe auch für die Qualität der Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41, 43 und 44 beschreibend sei, weil Waren und Dienstleistungen, die aus der Schweiz stammten, allgemein als solche von hoher Qualität anerkannt seien (Randnrn. 20 bis 23 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich befand die Beschwerdekammer, dass die in Rede stehende Marke nur eine verkaufsfördernde und lobende Aussage für die Schweizer Waren sei und keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe (Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung).

 Vorbringen der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Anmeldemarke zu veröffentlichen;

–        hilfsweise, festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) der Eintragung der Anmeldemarke nicht entgegenstehen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

–        nachrangig hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Anmeldemarke zusammen mit der Erklärung der Klägerin zu veröffentlichen, dass sie an dem Bestandteil „swiss“ der vorbezeichneten Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt;

–        letztrangig hilfsweise, festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) der Eintragung der Anmeldemarke unter Aufnahme der Erklärung der Klägerin, dass sie an dem Bestandteil „swiss“ der vorbezeichneten Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt, nicht entgegenstehen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

9        Das HABM erachtet mehrere der Klageanträge für unzulässig. Es bringt insbesondere vor, dass das Gericht weder befugt sei, die Veröffentlichung der Anmeldemarke selbst vorzunehmen, noch entsprechende Anordnungen an das HABM richten dürfe. Außerdem betont es, dass das Gericht seine Abänderungs- und Aufhebungsbefugnisse nicht gleichzeitig ausüben könne und dass seine Kontrollbefugnis jedenfalls auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beschränkt sei.

10      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage von Amts wegen prüfen kann, da es sich dabei um zwingendes Recht handelt; dabei ist es nicht auf die Prüfung der von den Parteien erhobenen Unzulässigkeitseinreden beschränkt (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2008, Gabel Industria Tessile/HABM – Creaciones Garel [GABEL], T‑85/07, Slg. 2008, II‑823, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Im vorliegenden Fall sind die Klageanträge, mit denen die Klägerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Veröffentlichung der Anmeldemarke begehrt, als unzulässig zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung sind nämlich Anträge unzulässig, die dahin gehen, dass das Gericht die vor ihm angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM in dem Sinne abändert, dass die Eintragung der angemeldeten Marke als Gemeinschaftsmarke beim Amt angeordnet wird oder dass die angemeldete Marke eingetragen wird und dass sie veröffentlicht wird (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2009, Securvita/HABM [Natur-Aktien-Index], T‑285/08, Slg. 2009, II‑2171, Randnrn. 10 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Ebenso sind die Anträge unzulässig, mit denen die Klägerin das Gericht ersucht, „[f]estzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b) und c) sowie Abs. 2 der Verordnung [Nr.] 40/94 der Eintragung der Marke nicht entgegenstehen“, oder „[f]estzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b) und c) sowie Abs. 2 der Verordnung [Nr.] 40/94 der Eintragung der Marke unter Aufnahme der Erklärung der Klägerin, dass diese an dem Bestandteil SWISS der vorbezeichneten Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt, nicht entgegenstehen“, und mit denen ein Feststellungsurteil des Gerichts erwirkt werden soll. Aus Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich nämlich, dass es bei der Klage vor dem Gericht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern und gegebenenfalls um deren Aufhebung oder Abänderung geht (vgl. Urteil GABEL, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass es nicht Gegenstand der Klage sein kann, im Hinblick auf solche Entscheidungen ein Feststellungsurteil zu erwirken.

13      Soweit die Klägerin schließlich in ihren Schriftsätzen erklärt, dass sie „an dem Bestandteil SWISS der streitgegenständlichen Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt“, und diese Erklärung als ein Antrag verstanden werden kann, dass das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nur das Wortzeichen „passionately“ berücksichtigen möge, ist auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Wie das HABM zu Recht geltend macht, können nämlich die Schriftsätze der Parteien gemäß Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern. Würde jedoch ein solcher Antrag, der den Inhalt der angemeldeten Marke selbst betrifft, vom Gericht berücksichtigt, so würde hierdurch der vor der Beschwerdekammer verhandelte Streitgegenstand zwangsläufig geändert.

14      Nach alledem sind im vorliegenden Fall nur die Anträge zulässig, mit denen die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die Beschwerdekammer begehrt.

 Zur Begründetheit

15      Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf zwei Klagegründe, mit denen sie rügt, dass die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung der Anmeldemarke Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und weiter Buchst. b dieser Bestimmung fehlerhaft angewandt habe.

16      Da die angefochtene Entscheidung hauptsächlich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt ist, ist zunächst die Anwendung dieser Bestimmung überprüfen und sodann darüber zu befinden, ob noch auf Buchst. b dieser Bestimmung einzugehen ist. Da nämlich eine Marke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07, Slg. 2008, II‑1733, Randnr. 51), reicht eine ordnungsgemäße Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c aus, um die Klage abzuweisen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

17      Ob eine Marke einen beschreibenden Charakter hat und ob sie Unterscheidungskraft besitzt, ist zum einen im Hinblick auf die für die Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM [Cine Action], T‑135/99, Slg. 2001, II‑379, Randnr. 25, und Taurus-Film/HABM [Cine Comedy], T‑136/99 Slg. 2001, II‑397, Randnr. 25) und zum anderen anhand des Verständnisses der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Randnr. 29).

18      Die Klägerin wendet sich gegen die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise in den Randnrn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung. Sie macht geltend, dass als die maßgeblichen Verkehrskreise nicht die englischsprachigen Verbraucher, sondern die Durchschnittsverbraucher in dem Staat anzusehen seien, in dem der Ort liege, auf den sich der in der Anmeldemarke verwendete geografische Namen beziehe. Hierfür stützt sie sich auf das Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM (OLDENBURGER) (T‑295/01, Slg. 2003, II‑4365).

19      Im vorliegenden Fall kann es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen – entgegen den Ausführungen der Klägerin – nicht um das Schweizer Publikum handeln. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Da das Eintragungshindernis daher die Union oder einen Teil der Union betreffen muss, ist das HABM nicht befugt, den beschreibenden Charakter der Marke im Hinblick auf das Publikum außerhalb der Union im Allgemeinen und das Schweizer Publikum im Besonderen zu beurteilen.

20      Diese Feststellung wird nicht durch die Rechtsprechung berührt, auf die sich die Klägerin beruft und die die Frage betraf, ob eine Marke, die aus dem Wort „Oldenburger“ bestand, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 für verschiedene Milchprodukte von der Eintragung ausgeschlossen werden durfte. Es ging dort speziell um die Ermittlung der Verkehrskreise, denen ein bestimmter geografischer Ort in einer landwirtschaftlich geprägten Region Deutschlands bekannt war, nämlich die Stadt Oldenburg. Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um die Frage, ob die maßgeblichen Verkehrskreise, im Hinblick auf die das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, die Schweiz kennen oder nicht. Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise abhängig von allen Verbrauchern in der Union, die die englischen Wörter „passionately“ und „swiss“ verstehen können.

21      Mit ihrer Erwägung, dass hinsichtlich dieser Verkehrskreise auf die englischsprachigen Verbraucher abzustellen sei, die den Sinngehalt dieser beiden Wörter auf Anhieb verstehen könnten, hat die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch richtig angewandt, soweit sie davon ausging, dass die für die Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verbraucher seien.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

22      Die Klägerin tritt der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 im Wesentlichen mit zwei Rügen entgegen.

23      Sie macht erstens geltend, die Anmeldemarke stelle keine geografische Angabe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 dar, da sie nicht ausschließlich aus Zeichen bestehe, die zur Bezeichnung einer geografischen Herkunft dienten. Es handele sich vielmehr um eine Phantasiebezeichnung, wobei der Ausdruck „passionately“ einen beschreibenden Charakter ausschließe. Die Kombination der Bestandteile „passionately“ und „swiss“ sei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, und es handele sich dabei nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung für die Qualitätsmerkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen.

24      Die Klägerin macht zweitens geltend, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht der Eintragung jeder geografischen Bezeichnung entgegenstehe. Die Eintragung sei nur ausgeschlossen, wenn die geografische Angabe in einem konkreten Zusammenhang zu der Qualität der Waren und Dienstleistungen stehe, für die die Marke angemeldet worden sei. Ein bloß abstrakter Hinweis auf den Ruf einer Region oder eines Landes reiche als Nachweis für einen derartigen Zusammenhang nicht aus. Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, ob die Schweiz im Kontext der fraglichen Waren und Dienstleistungen berühmt oder bekannt sei. Das Fehlen einer konkreten Prüfung stehe in Widerspruch zur Eintragung verschiedener Marken, die Bezugnahmen auf die Schweiz enthielten und vom HABM bereits zugelassen worden seien.

25      Nach Auffassung des HABM sind diese Rügen unbegründet.

26      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung … der Beschaffenheit, … der geografischen Herkunft … der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Diese beschreibenden Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnrn. 29 und 30).

27      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers eine Ware oder Dienstleistung wie die für die angemeldete Marke beanspruchten entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39, und des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 24).

28      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt nämlich ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund der Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 62).

29      Namentlich an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Warengruppen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem von geografischen Bezeichnungen, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 26).

30      Im Rahmen dieser Prüfung hat die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnrn. 78 bis 80). Um eine Marke, die aus einer Kombination von Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden der Bestandteile ein etwaiger beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss für die Marke selbst festgestellt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 96).

31      Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend (Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 98). Wenn jedoch der von einer solchen Kombination erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung dieser Bestandteile entsteht, also ein merklicher Unterschied zwischen der in Rede stehenden Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht, kann dieser Kombination hingegen der beschreibende Charakter fehlen (Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 99).

32      Daher kann sich die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Marke nicht auf die gesonderte Prüfung ihrer einzelnen Wort- oder sonstigen Bestandteile beschränken, sondern sie muss auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, Slg. 2004, I‑8317, Randnr. 35).

33      So hat der Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass dann, wenn eine Wortmarke nicht als eine normale Ausdrucksweise zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der fraglichen Waren und Dienstleistungen im üblichen Sprachgebrauch aufgefasst wird, ihr durch diesen Umstand die für ihre Eintragung erforderliche hinreichende Unterscheidungskraft verliehen werden kann (vgl. Urteil Procter & Gamble/HABM, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 39).

34      Darüber hinaus muss nach der Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke auch im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007, II‑1961, Randnr. 30).

35      Der erste Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

36      Was erstens die Frage betrifft, ob die Anmeldemarke ausschließlich aus einer geografischen Herkunftsbezeichnung besteht, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin den positiven Charakter und insbesondere die qualitative Dimension, die mit dem Adjektiv „Swiss“ in Verbindung gebracht werden, nicht in Frage stellt. Sie bestreitet auch nicht, dass die Marke insgesamt diesen Charakter aufweist.

37      Was die umfassende Beurteilung der Anmeldemarke betrifft, ist weiter zu konstatieren, dass die Verknüpfung der beiden Elemente, aus denen sie besteht, den Regeln der englischen Grammatik entspricht, da das Adverb „passionately“ die Bedeutung des Adjektivs „Swiss“ verstärkt. Die Marke kommt somit den Ausdrücken „sehr schweizerisch“, „entschieden schweizerisch“, „deutlich schweizerisch“ oder auch „äußerst schweizerisch“ nahe, in denen die Adverbien systematisch das Adjektiv „schweizerisch“ verstärken. Folglich stellt die in Rede stehende Marke keine ungewöhnliche und phantasievolle Wortkombination dar.

38      Selbst wenn bestimmte Verbraucher – wie die Klägerin geltend macht – der Anmeldemarke eine phantasievolle Bedeutung zuschreiben könnten, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Marke mehrere Bedeutungen haben kann, der Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses nicht entgegensteht. Nach der Rechtsprechung kann ein Wortzeichen nämlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 32).

39      Damit ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass die Anmeldemarke PASSIONATELY SWISS von den maßgeblichen Verkehrkreisen als eine Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung verstanden werden könnte, nicht fehlerhaft.

40      Die erste Rüge der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

41      Zweitens ist hinsichtlich der Frage, ob es die Beschwerdekammer versäumte, einen Zusammenhang zwischen dieser Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung und den fraglichen Waren und Dienstleistungen herzustellen, zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Monopolisierung einer geografischen Herkunftsangabe durch einen Wirtschaftsteilnehmer zum Nachteil seiner Mitbewerber zu verhindern sucht (vgl. die oben in den Randnrn. 28 und 29 angeführte Rechtsprechung). Auch wenn grundsätzlich die Beschwerdekammer die Relevanz der geografischen Angabe für diese Wettbewerbsverhältnisse dadurch zu prüfen hat, dass sie den Zusammenhang zwischen dieser Herkunft und den für die Anmeldemarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen untersucht, bevor sie diese Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausschließen darf, kann doch das Ausmaß dieser Verpflichtung nach Maßgabe mehrerer Faktoren, wie etwa der Ausdehnung, dem Ruf oder der Art der fraglichen geografischen Herkunft, unterschiedlich ausfallen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass eine geografische Herkunftsbezeichnung die Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen kann, ist hoch, wenn es sich um eine große Region handelt, die für die Qualität einer großen Bandbreite von Waren und Dienstleistungen bekannt ist, und gering, wenn es sich um einen ganz bestimmten Ort handelt, dessen Bekanntheit sich auf eine begrenzte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen beschränkt.

42      Wie bereits dargelegt (siehe oben, Randnrn. 19 und 20), lässt sich eine Herkunftsangabe wie die durch die Anmeldemarke vermittelte, die sich auf ein ganzes Land bezieht, nicht mit der Herkunftsbezeichnung vergleichen, die in dem Urteil Oldenburger (angeführt oben in Randnr. 18) in Frage stand. Ebenso wenig lässt sich ein solcher Vergleich zu der Herkunftsangabe ziehen, um die es in dem Urteil Windsurfing Chiemsee (oben in Randnr. 29 angeführt) ging, nämlich die Bezugnahme auf den Chiemsee für Sportartikel.

43      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus dem Urteil Windurfing Chiemsee (oben in Randnr. 29 angeführt) nicht, dass die konkrete Prüfung des Zusammenhangs, der zwischen einer Herkunftsangabe und der betreffenden Waren- und Dienstleistungsgruppe bestehen kann, unter allen Umständen geboten ist. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Prüfung eines solchen Zusammenhangs insbesondere dann geboten ist, wenn vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass die geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, mit den in Rede stehenden Waren in Verbindung gebracht werden wird (Urteil Windsurfing Chiemsee, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 29 bis 32). Ist die geografische Bezeichnung hingegen bereits bekannt oder berühmt, kann sich das HABM darauf beschränken, das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs festzustellen.

44      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 20, 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung jedoch zutreffend festgestellt, dass Waren und Dienstleistungen, die aus der Schweiz stammen, allgemein als solche von hoher Qualität wahrgenommen werden und dass der Wortbestandteil „swiss“ der Anmeldemarke nicht nur eine Information über die geografischen Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen vermittelt, sondern auch eine Qualitätskriterium bietet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Randnr. 36 festgestellt – die Klägerin selbst den guten Ruf anerkennt, den der geografische Name der Schweiz genießt.

45      Unter diesen Umständen musste die Beschwerdekammer nicht für jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen prüfen, ob die Bezugnahme auf die Schweiz ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 darstellte. Sie durfte sich wegen des allgemein anerkannten Rufs eines Landes wie der Schweiz vielmehr darauf beschränken, in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass das Zeichen PASSIONATELY SWISS für die Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 43 und 44 des Abkommens von Nizza lediglich als ein Hinweis auf die für die Schweiz stehende Qualität und Exklusivität sowie die damit einhergehende schweizerische Gemütlichkeit verstanden würde, und in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung hinzuzufügen, dass die Waren der Klasse 16 des Abkommens von Nizza den beschreibenden Gehalt des Zeichens wiedergäben und für die betreffenden Dienstleistungen förderlich sein könnten.

46      Schließlich entsteht dem HABM daraus, dass es in früheren Verfahren die Eintragung von Marken mit Hinweisen auf die Schweiz zugelassen haben mag, nicht die Verpflichtung, dies im vorliegenden Fall ebenfalls zu tun. Die Dienststellen des HABM müssen zwar nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Entscheidungen berücksichtigen, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangen sind, und ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74; vgl. ferner entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C‑39/08 und C‑43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

47      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65, und des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 71).

48      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die Anmeldemarke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen ist. Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

49      Da die Zurückweisung der angemeldeten Marke nicht rechtsfehlerhaft war, ist nach der oben in Randnr. 16 angeführten Rechtsprechung auf den zweiten Klagegrund nicht mehr einzugehen.

50      Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

51      Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Mövenpick Holding trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.