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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo - Portugal) – Saudaçor – Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA/Fazenda Pública

(Rechtssache C-174/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 13 Abs. 1 – Behandlung als Nichtsteuerpflichtige – Begriff „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ – Aktiengesellschaft, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des Gesundheitssystems der Autonomen Region Azoren beauftragt ist – Bestimmung der Einzelheiten dieser Dienstleistungen einschließlich ihrer Vergütung in Programm-Verträgen zwischen der Gesellschaft und der Region)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Saudaçor – Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA

Beklagte: Fazenda Pública

Tenor

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, unter der Annahme, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt, von der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird, wenn, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist, davon ausgegangen werden kann, dass diese Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts einzustufen ist und dass sie die betreffende Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt, und sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die Befreiung der Tätigkeit nicht geeignet ist, zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu führen.

In diesem Zusammenhang ist der Begriff der sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht unter Heranziehung der Definition des Begriffs der Einrichtung des öffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge auszulegen.

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1 ABl. C 212 vom 7.7.2014.