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Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-347/09)1

(Staatliche Beihilfen – Unentgeltliche Übertragung bestimmter Flächen des Nationalen Naturerbes – Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Naturschutzgroßprojekten – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden – Begriff „Unternehmen“ – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Lumma und B. Klein, dann A. Wiedmann und T. Henze)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Gross, dann F. Erlbacher, A. Stobiecka-Kuik und P. Loewenthal)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Wissels, Y. de Vries und M. de Ree, dann C. Wissels, M. de Ree, J. Langer und M. Noort) und Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5080 endg. der Kommission vom 2. Juli 2009 über die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte staatliche Beihilfe NN 8/2009 betreffend eine Beihilferegelung, die die unentgeltliche Übertragung bestimmter Flächen des Nationalen Naturerbes und Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Naturschutzgroßprojekten umfasst (ABl. C 230, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 267 vom 7.11.2009.