Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. August 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus – Finnland) – A/B

(Rechtssache C-262/21 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 – Anwendungsbereich – Art. 2 Nr. 11 – Begriff ‚widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes‘ – Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 – Antrag auf Rückgabe eines Kleinkinds, dessen Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind – Drittstaatsangehörige – Überstellung des Kindes und seiner Mutter in den nach der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Dublin III für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Beklagter: B

Tenor

Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass kein widerrechtliches Verbringen oder widerrechtliches Zurückhalten im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn sich ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in Befolgung einer von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, getroffenen Überstellungsentscheidung dazu veranlasst sieht, sein Kind aus diesem Staat, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befand, in einen anderen Mitgliedstaat zu bringen und im letztgenannten Mitgliedstaat zu bleiben, nachdem die Überstellungsentscheidung für nichtig erklärt wurde, ohne dass die Behörden des erstgenannten Mitgliedstaats beschlossen hätten, die überstellten Personen wieder aufzunehmen oder ihnen den Aufenthalt zu gestatten.

____________

1     ABl. C 252 vom 28.6.2021.