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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – ATC u. a./Kommission

(Rechtssache T-333/10)1

(Außervertragliche Haftung – Gesundheitspolizei – Schutzmaßnahmen in einer Krisensituation – Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza aus bestimmten Drittländern – Einfuhrverbot für in ihrer natürlichen Umgebung gefangene Wildvögel – Hinreichend qualifizierte Verletzung von Rechtsvorschriften, die Einzelnen Rechte einräumen – Offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des Ermessens – Richtlinien 91/496/EG und 92/65/EG – Vorsichtsprinzip – Sorgfaltspflicht – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Animal Trading Company (ATC) BV (Loon op Zand, Niederlande), Avicentra NV (Malle, Belgien), Borgstein birds and Zoofood Trading vof (Wamel, Niederlande), Bird Trading Company Van der Stappen BV (Dongen, Niederlande), New Little Bird’s Srl (Anagni, Italien), Vogelhuis Kloeg (Zevenbergen, Niederlande) und Giovanni Pistone (Westerlo, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Osse und J. Houdijk)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und B. Burggraaf)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern zunächst infolge des Erlasses der Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (ABl. L 285, S. 60), deren Geltungsdauer verlängert wurde, und dann durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 84, S. 7) entstanden sein soll

Tenor

Die Europäische Union hat den Schaden zu ersetzen, den die Animal Trading Company (ATC) BV, die Avicentra NV, die Borgstein birds and Zoofood Trading vof, die Bird Trading Company Van der Stappen BV, die New Little Bird’s Srl, das Vogelhuis Kloeg und Herr Giovani Pistone infolge des Erlasses und der Durchführung durch die Europäische Kommission erstens der Entscheidung 2005/760/EG vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern, zweitens der Entscheidung 2005/862/EG vom 30. November 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760 hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei anderen Vögeln als Geflügel, drittens der Entscheidung 2006/79/EG vom 31. Januar 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760 mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer, viertens der Entscheidung 2006/405/EG vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/758/EG, 2005/759/EG, 2005/760, 2006/247/EG und 2006/265/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza, fünftens der Entscheidung 2006/522/EG vom 25. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von bestimmten lebenden Vögeln in die Gemeinschaft, sechstens der Entscheidung 2007/21/EG vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/760 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel in die Gemeinschaft und siebtens der Entscheidung 2007/183/EG vom 23. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/760 erlitten haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten ab dem Datum der Verkündung des vorliegenden Urteils die einvernehmlich festgelegten bezifferten Schadensersatzbeträge mit.

Erfolgt keine Einigung, haben die Parteien dem Gericht binnen gleicher Frist ihre bezifferten Anträge zu übermitteln.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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1     ABl. C 274 vom 9.10.2010.