Language of document : ECLI:EU:F:2014:159

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

12. Juni 2014

Rechtssache F‑49/14 R

DQ und andere

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder Antrag auf einstweilige Anordnung“

Gegenstand:      Antrag nach den Art. 278 AEUV und 157 EA sowie nach Art. 279 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der DQ und die anderen im Anhang namentlich aufgeführten Antragsteller beantragen, erstens die Entscheidung unbekannten Datums „aufzuheben“, mit der der Direktor der Direktion Dolmetschen der Generaldirektion (GD) „Dolmetschen und Konferenzen“ des Europäischen Parlaments als ihr Erstbeurteilender für den das Jahr 2013 betreffenden Beurteilungszeitraum 2014 (im Folgenden: Beurteilungszeitraum 2014) benannt wurde, zweitens den Beurteilungszeitraum 2014 „auszusetzen“, bis das nach Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eingeleitete Verfahren abgeschlossen ist, drittens die Vertraulichkeit der aufgrund ihres Antrags nach Art. 24 des Statuts durchgeführten Umfrage „sicherzustellen“, viertens die Referatsleiterin der ungarischen Dolmetscher der Direktion Dolmetschen des Parlaments „sofort ihres Dienstes zu entheben“, und fünftens „vom Parlament zu verlangen, dass es alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um ihre Sicherheit … am Arbeitsplatz zu gewährleisten, indem u. a. der zuständige Sicherheitsdienst verständigt wird“

Entscheidung:      Der Antrag von DQ und den anderen im Anhang namentlich aufgeführten Antragstellern auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Erlass von Anordnungen, die eine einstweilige Regelung darstellen

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

1.      Aus Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst geht hervor, dass der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nur darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten. Dieses Verfahren steht somit in einem bloß akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache, mit der Folge, dass die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf.

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Antrag auf Aufhebung der Benennung des Generaldirektors der Direktion Dolmetschen als Erstbeurteilender für einen Beurteilungszeitraum nicht vorläufiger Natur wäre und damit über die Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters hinausgeht.

(vgl. Rn. 13 und 14)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschluss EMA/InterMune UK u. a., C‑390/13 P(R), EU:C:2013:795, Rn. 37

Gericht der Europäischen Union: Beschluss Alstom/Kommission, T‑164/12 R, EU:T:2012:637, Rn. 30

2.      Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine fehlende Unparteilichkeit und eine Missachtung der Beistandspflicht für einen Antragsteller automatisch die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens begründen würden, da auf diese Weise der fumus boni iuris und die Dringlichkeit miteinander vermengt würden, obwohl aus Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst hervorgeht, dass es sich um zwei unterschiedliche Voraussetzungen handelt.

(vgl. Rn. 20)