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Klage, eingereicht am 3. März 2014 – adidas/HABM – Shoe Branding Europe (zwei parallele Streifen)

(Rechtssache T-145/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: adidas (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Shoe Branding Europe BVBA (Oudenaarde, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. November 2013 in der Sache R 1208/2012-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke („sonstige Markenform“) für Schuhwaren in Klasse 25 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 398 141.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragungen Nrn. 3 517 646, 3 517 612, 3 517 588, 3 517 661, 4 269 072, 6 081 889, deutsche Markeneintragungen Nrn. 944 624, 944 623, 399 50 559, 897 134, internationale Markeneintragung Nr. 391 692 für Waren der Klassen 18, 25 und 28 und nichtregistrierte(s) im geschäftlichen Verkehr in Deutschland benutzte(s) Marke/Zeichen.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 4 GMV.