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Klage, eingereicht am 4. April 2007 - UPS Europe und UPS Deutschland / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-100/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) und UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: T. Ottervanger und E. Henny, Rechtsanwälte)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

gemäß Art. 232 EG festzustellen, dass es die Kommission unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie keine Entscheidung über ihre bei der Kommission am 22. April 2004 eingereichte Beschwerde getroffen hat;

der Kommission die ihnen entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen;

weitere Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für geeignet hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Antrag leiten die Klägerinnen ein Verfahren nach Art. 232 EG mit dem Vortrag ein, dass die Kommission es unterlassen habe, eine endgültige Entscheidung über ihre ursprünglich am 22. April 2004 eingereichte Beschwerde, gefolgt von einer am 27. November 2006 eingereichten Aufforderung zum Tätigwerden, im Hinblick auf einen behaupteten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 82 EG durch die Deutsche Post zu treffen.

Die Klägerinnen erklären, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer solchen Beschwerde gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des Rates 1/20031 hätten und durch die Untätigkeit der Kommission unmittelbar und individuell betroffen seien. Sie seien von den überhöhten Preisen der Deutschen Post auf dem nachgeordneten Markt sowohl als Verbraucher als auch als Wettbewerber betroffen.

Die Klägerinnen tragen darüber hinaus vor, dass in Übereinstimmung mit der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG2 die Kommission nach Erhalt einer Beschwerde über die Verletzung von Art. 82 EG verpflichtet sei, entweder ein Verfahren gegen die Person einzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richte, oder eine endgültige Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu erlassen, nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben wurde. Trotz der fristgerechten Einreichung ihrer Stellungnahme zur ersten Zurückweisung der Beschwerde, habe die Kommission unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht keine endgültige Entscheidung erlassen.

Schließlich behaupten die Klägerinnen, dass in Anbetracht der Umstände des Falles der Zeitraum von fast drei Jahren, in dem sie die Kommission wiederholt nachdrücklich aufgefordert hätten, tätig zu werden, ausreichend lang sei, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können. Insbesondere sei der Zeitraum von 18 Monaten, der seit der Einreichung ihrer letzten Stellungnahme vergangen sei, für die Kommission mehr als ausreichend, um die dritte Stufe der Untersuchung abzuschließen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1, S. 1.

2 - ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 65.