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Klage, eingereicht am 5. April 2007 - Freistaat Sachsen/Kommission

(Rechtssache T-102/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Freistaat Sachsen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Kommission K(2007) 130 endg. vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe für insoweit nichtig zu erklären, wie die darin genannten Maßnahmen 2 und 3 betroffen sind, sowie

die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2007) 130 endg. vom 24. Januar 2007, in der die Kommission entschieden hat, dass die drei Maßnahmen umfassende staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Bike Systems GmbH & Co. Thüringer Zweiradwerk KG, Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH (heute Biria AG) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Der Kläger macht geltend, dass er durch die betroffene Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen sei, da er die Maßnahmen 2 und 3, die Bürgschaften zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria GmbH (jetzt Biria AG) zum Inhalt haben, aus eigenen Mitteln auf Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Sachsen gewährt habe.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger an erster Stelle einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen fehlerhafter Auslegung einer genehmigten Beihilferegelung geltend. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger, dass die Beklagte in Verkennung der entsprechenden Definition in der genehmigten Beihilferegelung die betroffenen Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen habe. Da dies nach Auffassung des Klägers nicht der Fall sei, handele es sich bei den Maßnahmen 2 und 3 um genehmigte Beihilfen.

Darüber hinaus erachtet der Kläger, dass die Beklagte den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe, wenn sie davon ausging, dass die betroffenen Unternehmen Unternehmen in Schwierigkeiten seien.

Zuletzt wird seitens des Klägers vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei.

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