Language of document : ECLI:EU:T:2022:448

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

13. Juli 2022(*)

„Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Chlorpyrifos – Festlegung von Höchstgehalten an Rückständen von Chlorpyrifos in oder auf Bananen – Verordnung (EG) Nr. 396/2005 – Wissenschaftlich-technischer Kenntnisstand – Andere legitime Faktoren“

In der Rechtssache T‑629/20,

Delifruit, SA, mit Sitz in Guayaquil (Ecuador), vertreten durch Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie Rechtsanwältin S. Abdel-Qader,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, A. Dawes und M. ter Haar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, des Richters U. Öberg und der Richterin M. Brkan (Berichterstatterin),

Kanzler: S. Spyropoulos,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2022

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, die Delifruit, SA, die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2020/1085 der Kommission vom 23. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. 2020, L 239, S. 7, berichtigt in ABl. 2020, L 245, S. 32, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit durch sie der Rückstandshöchstgehalt (im Folgenden: RHG) von Chlorpyrifos in oder auf Bananen auf 0,01 mg/kg festgelegt wird.

2        Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Guayaquil (Ecuador), das Bananen produziert und u. a. in die Europäische Union ausführt.

3        Chlorpyrifos ist ein Wirkstoff, der zur Kategorie der als Organophosphate bezeichneten Chemikalien gehört und u. a. als Pestizid auf bestimmten Pflanzen verwendet wird. Dieser Stoff wurde mit der Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG (ABl. 2005, L 279, S. 63) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) aufgenommen.

4        Im Juni 2013 wurde gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 2012, L 252, S. 26) ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Chlorpyrifos eingereicht.

5        Der Bericht erstattende Mitgliedstaat (das Königreich Spanien) erstellte in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat (der Republik Polen) einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung, der der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Kommission am 3. Juli 2017 vorgelegt wurde.

6        Am 1. Juli 2019 ersuchte die Kommission die EFSA um eine Erklärung zu den verfügbaren Ergebnissen der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit und eine Einschätzung, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414 des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1), die die menschliche Gesundheit betreffen, erfüllt.

7        Am 31. Juli 2019 übermittelte die EFSA der Kommission eine Erklärung mit dem Titel „Statement on the available outcomes of the human health assessment in the context of the pesticides peer review of the active substance chlorpyrifos“ (Erklärung zu den verfügbaren Ergebnissen der Bewertung der menschlichen Gesundheit im Rahmen des Pestizid-Peer-Reviews des Wirkstoffs Chlorpyrifos; EFSA Journal 2019, 17(5):5809; im Folgenden: Erklärung der EFSA vom 31. Juli 2019 zu Chlorpyrifos), in der sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für die Genehmigung gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009, die die menschliche Gesundheit betreffen, nicht erfüllt seien.

8        Am 10. Januar 2020 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/18 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2020, L 7, S. 14), mit der die Genehmigung von Chlorpyrifos nicht erneuert wurde, so dass die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, spätestens am 16. Februar 2020 zu widerrufen, mit der Möglichkeit, eine Aufbrauchfrist einzuräumen, die spätestens am 16. April 2020 enden sollte.

9        In der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF) vom 25. und 26. November 2019, in der die Kommission den Entwurf einer Verordnung zur Verringerung des RHG von Chlorpyrifos auf 0,01 mg/kg vorlegte, unterstützten die Mitgliedstaaten diesen Entwurf und ersuchten die Kommission, die Abstimmung darüber für die Sitzung im Februar 2020 anzusetzen.

10      In der Sitzung des SCoPAFF vom 17. und 18. Februar 2020 gaben die Mitgliedstaaten eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung des RHG von Chlorpyrifos ab. Nach dieser befürwortenden Stellungnahme wurde der Verordnungsentwurf dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Kontrolle übermittelt.

11      Am 21. Mai 2020 veröffentlichte die EFSA auf ihrer Internetseite die Studie zur Genotoxizität von Permethrin und Chlorpyrifos auf menschliche Stamm- und Vorläuferzellen in verschiedenen Stadien der Ontogenese: Auswirkungen auf die Leukämieentwicklung („Genotoxicity of permethrin and clorpyriphos on human stem and progenitor cells at different ontogeny stages: implications in leukaemia development“), die vom Josep-Carreras‑Institut durchgeführt worden war (im Folgenden: Josep-Carreras-Studie) und die sie bei diesem Institut im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags in Auftrag gegeben hatte, der im Anschluss an ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung unterzeichnet worden war.

12      Am 23. Juli 2020 erließ die Kommission die angefochtene Verordnung.

13      In den Erwägungsgründen 2 bis 5 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„(2)      Die Genehmigungen für die Wirkstoffe Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/18 der Kommission … bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission … nicht erneuert.

(3)      Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl wurden widerrufen. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Stoffe festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(4)      Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen für die beiden Stoffe angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen die Bestimmungsgrenze für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in allen Erzeugnissen auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden kann. Diese Standardwerte sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgeführt werden.

(5)      Im Zusammenhang mit der Nichterneuerung der Genehmigung für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl veröffentlichte die [EFSA] Erklärungen bezüglich der Bewertung des Risikos dieser beiden Wirkstoffe für die menschliche Gesundheit …. In diesen Erklärungen bestätigte die [EFSA] die Entwicklungsneurotoxizität beider Wirkstoffe für Kinder; des Weiteren konnte sie ein genotoxisches Potenzial infolge der ernährungsbedingten Exposition gegenüber Rückständen der beiden Stoffe nicht ausschließen.“

14      In der angefochtenen Verordnung heißt es, dass sie ab dem 13. November 2020 gilt.

15      Der Anhang der angefochtenen Verordnung regelt zum einen die Streichung der Spalten für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414 (ABl. 2005, L 70, S. 1) und zum anderen die Einfügung von Spalten für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in Anhang V der Verordnung Nr. 396/2005.

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit durch sie der RHG von Chlorpyrifos in oder auf Bananen auf 0,01 mg/kg festgelegt wird;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

18      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, die angefochtene Verordnung sei rechtswidrig, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie die Josep-Carreras-Studie außer Acht gelassen habe, die einen relevanten Faktor darstelle, der beim Erlass dieser Verordnung hätte berücksichtigt werden müssen. Dadurch habe die Kommission gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und f der Verordnung Nr. 396/2005 verstoßen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angeführt, die EFSA hätte vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung mit der Bewertung der Relevanz der Josep-Carreras-Studie befasst werden müssen. Die Kommission hat die Zulässigkeit dieses Arguments bestritten.

 Zur Zulässigkeit des Arguments, die EFSA hätte vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung mit der Bewertung der Relevanz der Josep-Carreras-Studie befasst werden müssen

19      Die Kommission macht geltend, das Argument der Klägerin sei für unzulässig zu erklären, da es sich um einen neuen Klagegrund handele, der in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sei. Die Klägerin bestreitet die angeführte Unzulässigkeit.

20      Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Jedoch muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden. Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Klagegrundes oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Argument mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Klagegründen oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T‑380/17, EU:T:2020:471, Rn. 87 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass sich die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Befassung der EFSA zwecks einer Stellungnahme für eine Bewertung der Relevanz der Josep-Carreras-Studie berufen hat. Sie hat jedoch die fehlende Berücksichtigung dieser Studie durch die EFSA vor Erlass der angefochtenen Verordnung angesprochen. Außerdem hat die Klägerin in der Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission in der Klagebeantwortung zur Rolle der EFSA bei der Bewertung wissenschaftlicher Studien und zur fehlenden Verpflichtung, ihre Stellungnahme einzuholen, geltend gemacht, dass die einzigen Stellen, die für die Prüfung der Relevanz der Josep-Carreras-Studie zuständig seien, die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten oder die EFSA und nicht die Kommission seien, und ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung dieser Studie umso schwerwiegender sei, als die EFSA sie selbst in Auftrag gegeben und dann vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung erhalten habe, so dass die EFSA zwischen dem Eingang der Studie und dem Erlass der angefochtenen Verordnung über die erforderliche Zeit verfügt hätte, um deren Relevanz zu prüfen.

22      Daraus folgt, dass das Argument der Verpflichtung einer Befassung der EFSA mit der Bewertung der Relevanz der Josep-Carreras-Studie eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellt, das im vorliegenden Fall einen so engen Zusammenhang mit diesem aufweist, dass es als Bestandteil der üblichen sich im Rahmen des vorliegenden streitigen Verfahrens entwickelnden Erörterung angesehen werden kann.

23      Dieses Argument ist daher als zulässig anzusehen.

 Zur Begründetheit

24      Mit ihrem einzigen Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie nicht alle Gesichtspunkte des vorliegenden Falles sorgfältig und unparteiisch untersucht habe, indem sie beim Erlass der angefochtenen Verordnung die Josep-Carreras-Studie nicht berücksichtigt habe. Daher habe die Kommission gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und f der Verordnung Nr. 396/2005 verstoßen, der die Faktoren aufführe, die bei der Festlegung von RHG zu berücksichtigen seien, nämlich der „wissenschaftlich-technische Kenntnisstand“ bzw. „andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind“.

25      Da das genotoxische Potenzial, wie aus der Erklärung der EFSA vom 31. Juli 2019 zu Chlorpyrifos und der angefochtenen Verordnung hervorgehe, einer der Gründe sei, die die Streichung der RHG von Chlorpyrifos rechtfertigten, hätte die Kommission beim Erlass dieser Verordnung die Josep-Carreras-Studie berücksichtigen müssen, die das genotoxische Potenzial von Chlorpyrifos in Frage stelle.

26      Außerdem seien die einzigen Stellen, die für die Bewertung der Relevanz der Josep-Carreras-Studie zuständig seien, die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten oder die EFSA und nicht die Kommission. Die Geschehensabfolge hätte es ihnen ermöglichen müssen, diese Studie beim Erlass der angefochtenen Verordnung zu berücksichtigen. Die EFSA habe die Josep-Carreras-Studie in Auftrag gegeben, und die Daten hätten am 1. Februar 2020 verfügbar sein müssen. Die EFSA habe gewusst, dass sie ausreichend Zeit gehabt habe, um die Relevanz der Josep-Carreras-Studie zwischen deren Eingang und dem Erlass der angefochtenen Verordnung zu bewerten. Da die von der EFSA in Auftrag gegebene Josep-Carreras-Studie am 21. Mai 2020, d. h. vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung am 23. Juli 2020, auf der Internetseite der EFSA veröffentlicht worden sei, macht die Klägerin darüber hinaus geltend, die Kommission habe gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und f der Verordnung Nr. 396/2005 verstoßen, da diese Studie nicht berücksichtigt worden sei und die Kommission die EFSA nicht mit der Bewertung der Relevanz der Studie befasst habe.

27      Auch wenn die Kommission nach Art. 17 der Verordnung Nr. 396/2005 die Streichung von RHG infolge des Widerrufs einer geltenden Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel ohne Stellungnahme der EFSA vornehmen könne, entbinde diese Bestimmung sie nicht von ihrer Verpflichtung, ihre Entscheidungen auf den besten wissenschaftlichen Kenntnisstand zu stützen. Im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei die Streichung der RHG willkürlich, da es an einer geeigneten wissenschaftlichen Grundlage fehle.

28      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

29      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 396/2005 erlassen wurde, die ihrerseits auf der Grundlage von Art. 37 EG (nach Änderung jetzt Art. 43 AEUV), der die gemeinsame Agrarpolitik betrifft, und von Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG (nach Änderung jetzt Art. 168 Abs. 4 Buchst. b AEUV), der die Gesundheit der Bevölkerung betrifft, erlassen wurde.

30      Wie aus ihrem zehnten Erwägungsgrund und aus ihrem Art. 1 hervorgeht, soll mit der Verordnung Nr. 396/2005 durch die Harmonisierung der Vorschriften betreffend RHG von Pestiziden in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbraucherinteressen sichergestellt und das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden.

31      Die Verordnung Nr. 396/2005 wendet somit Art. 168 Abs. 1 AEUV an, wonach bei der Festlegung und bei der Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hat vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen, so dass er sogar beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher Art für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (Urteile vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T‑475/07, EU:T:2011:445, Rn. 143, vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 132, und vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T‑177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 87). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 396/2005, da der öffentlichen Gesundheit Vorrang vor dem Interesse des Pflanzenschutzes einzuräumen ist, die Rückstandsmengen von Pestiziden auf einem Niveau festgesetzt werden sollten, das kein inakzeptables Gesundheitsrisiko für Menschen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Kinder und Ungeborene, darstellt. Ebenso sollten nach dem 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 396/2005, wenn Pestizide in der Union nicht zugelassen sind, die RHG auf einem angemessen niedrigen Niveau festgesetzt werden, um den Verbraucher vor der Aufnahme unzulässiger oder zu hoher Mengen an Pestizidrückständen zu schützen.

32      Außerdem ist der Kommission, damit sie die ihr durch die Verordnung Nr. 396/2005 gesetzten Ziele wirksam verfolgen kann, nämlich insbesondere ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbraucherinteressen sicherzustellen sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, in diesem Rahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 75, und vom 6. September 2013, Sepro Europe/Kommission, T‑483/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:407, Rn. 38).

33      Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Unionsrichter im Rahmen dieser Kontrolle feststellen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, EU:C:1991:402, Rn. 12, und vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑75/06, EU:T:2008:317, Rn. 83; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, EU:C:1979:14, Rn. 5).

34      Insbesondere dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, das zuständige Organ habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, hat der Unionsrichter zu kontrollieren, ob dieses Organ sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht hat, auf die die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt sind (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑75/06, EU:T:2008:317, Rn. 84, und vom 13. Oktober 2021, European Union Copper Task Force/Kommission, T‑153/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:688, Rn. 67).

35      Die rechtliche Regelung für Rechtsakte zur Festlegung, Änderung oder Streichung von RHG ist in Art. 14 der Verordnung Nr. 396/2005 festgelegt. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 396/2005 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. 2008, L 97, S. 67) geänderten Fassung bestimmt, dass nach Eingang der Stellungnahme der EFSA von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten eine Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung eines RHG ausgearbeitet wird. Nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 396/2005 wird für den Erlass einer Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung eines RHG Folgendes berücksichtigt: a) der wissenschaftlich-technische Kenntnisstand; b) das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der üblichen Anwendung von Wirkstoffen zu Pflanzenschutzzwecken und ihre bekannten kumulativen oder synergistischen Wirkungen, wenn die Methoden zur Bewertung dieser Wirkungen verfügbar sind; c) die Ergebnisse einer Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern mit einer hohen Aufnahme und einer hohen Gefährdung und gegebenenfalls für Tiere; d) die Ergebnisse von Bewertungen und Entscheidungen, die Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln zu ändern; e) einen von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten RHG oder eine gute Agrarpraxis, die in einem Drittland für die vorschriftsmäßige Verwendung eines Wirkstoffs gilt; f) andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind. Da die angefochtene Verordnung nach der Nichterneuerung der Genehmigung von Chlorpyrifos und dem Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Stoff enthalten, erlassen wurde, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 der Verordnung Nr. 396/2005 Änderungen der Anhänge II oder III, die zur Streichung eines RHG infolge des Widerrufs einer geltenden Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erforderlich werden, ohne Stellungnahme der EFSA vorgenommen werden können.

36      Im Licht dieser Erwägungen ist die Begründetheit des einzigen von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes zu prüfen, der zum einen auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 396/2005 und zum anderen auf einen Verstoß gegen deren Art. 14 Abs. 2 Buchst. f gestützt ist.

 Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 396/2005

37      Es ist zu prüfen, ob die Kommission dadurch, dass sie die Josep-Carreras-Studie im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, nicht berücksichtigt hat und die EFSA nicht mit der Bewertung der Relevanz dieser Studie befasst hat, gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 396/2005 verstoßen hat, wonach beim Erlass einer Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung von RHG „der wissenschaftlich-technische Kenntnisstand“ zu berücksichtigen ist.

38      Erstens ist zur Nichtberücksichtigung der Josep-Carreras-Studie darauf hinzuweisen, dass diese Studie am 21. Mai 2020 auf der Internetseite der EFSA veröffentlicht wurde, also vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung, aber nach dem Erlass der Durchführungsverordnung 2020/18, mit der die Genehmigung von Chlorpyrifos wegen der von der EFSA in der Erklärung vom 31. Juli 2019 zu Chlorpyrifos genannten Bedenken für die menschliche Gesundheit nicht erneuert worden ist. Wie aus dem Inhalt dieser Studie hervorgeht, befasst sie sich mit der Untersuchung der Auswirkungen von Permethrin und Chlorpyrifos auf die Veränderung der Desoxyribonukleinsäure (DNA) durch die Hemmung der Topoisomerase II. In ihren Schlussfolgerungen gingen die Verfasser der Josep-Carreras-Studie von Folgendem aus:

„Insgesamt deuten unsere Ergebnisse darauf hin, dass trotz der Fähigkeit von [Permethrin und Chlorpyrifos], Brüche im Hotspot des [MLL (Mixed Lineage Leukaemia)]-Gens über 24 Stunden hinaus hervorzurufen, diese Verbindungen nicht in der Lage sind, durch γ-H2AX-Werte nachweisbare globale DNA-Veränderungen hervorzurufen oder als [Topoisomerase II]-Gifte zu wirken. Hinzu kommt, dass wir keine Brüche [der MLL (Mixed Lineage Leukaemia)] nach chronischer Behandlung in unseren in vitro- und in vivo-Systemen feststellen, was darauf hindeutet, dass die bei der Behandlung mit einem einzigen Impuls beobachteten Läsionen nicht ausreichen, um das [MLL (Mixed Lineage Leukaemia)]-Gen-Rearrangement zu fördern.“

39      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Josep-Carreras-Studie zwar von der EFSA in Auftrag gegeben wurde, um das genotoxische Potenzial der beiden Pestizide Permethrin und Chlorpyrifos in menschlichen Stammzellen in verschiedenen Stadien der Ontogenese zu erforschen und ihr Potenzial zum Hervorrufen von Leukämie bei Kindern in auf Tiere gestützten Modellen zu untersuchen, es sich bei der genannten Studie aber, wie auf ihrer ersten Seite angegeben, um einen von der EFSA unabhängigen wissenschaftlichen Bericht handelt. Wie aus dem Warnhinweis u. a. auf der zweiten Seite hervorgeht, stellt die Josep-Carreras-Studie kein von der EFSA verfasstes Dokument dar, so dass die Schlussfolgerungen der Studie für diese Behörde nicht bindend sind.

40      In Bezug auf Chlorpyrifos ist die angefochtene Verordnung, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund ergibt, infolge der Nichterneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs durch die Durchführungsverordnung 2020/18 erlassen worden, aufgrund deren die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chlorpyrifos als Wirkstoff enthalten, gemäß den Art. 3 und 4 der Durchführungsverordnung widerrufen wurden.

41      Unter diesen Umständen sind bei der Prüfung, ob die Nichtberücksichtigung der Josep-Carreras-Studie und die fehlende Befassung der EFSA mit der Bewertung der Relevanz der Studie, wie die Klägerin geltend macht, einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 396/2005 darstellen, die besonderen Regeln für die Streichung von RHG infolge der Nichterneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs zu berücksichtigen.

42      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung eines RHG für einen Wirkstoff untrennbar mit der Genehmigung dieses Stoffs verbunden ist, auf deren Grundlage Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erteilt werden. Insbesondere ist ein RHG für einen Wirkstoff, der nicht dem in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 396/2005 vorgesehenen Standardwert entspricht, grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, in den Verkehr gebracht werden sollen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, EU:C:2002:1, Rn. 80, sowie vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer, C‑198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 87).

43      So soll Art. 17 der Verordnung Nr. 396/2005 es der Kommission im Fall des Widerrufs geltender Zulassungen für Pflanzenschutzmittel infolge der Nichterneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs ermöglichen, die RHG dieses Wirkstoffs zeitnah zu streichen, insbesondere um gemäß den Erwägungsgründen 5 und 22 dieser Verordnung die menschliche Gesundheit und den Verbraucher vor der Aufnahme unzulässiger Pestizidrückstände zu schützen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Stellungnahme der EFSA erklärt sich nämlich dadurch, dass diese Behörde bereits veranlasst war, zu den Bedenken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber einem Wirkstoff im Rahmen des Verfahrens, das zur Nichterneuerung der Genehmigung eines solchen Wirkstoffs geführt hat, Stellung zu nehmen, und es daher überflüssig wäre, sie erneut mit einer abermaligen Stellungnahme zu diesem Stoff im Rahmen des Verfahrens der Streichung der RHG zu befassen, es sei denn, vor dem Erlass einer Verordnung zur Streichung der RHG liegen zuverlässige und neue wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die auf eine wesentliche Änderung des wissenschaftlichen Kenntnisstands seit der Stellungnahme der EFSA zu dem Stoff hindeuten.

44      Im vorliegenden Fall ist die Kommission, wie aus dem dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, auf der Grundlage von Art. 17 der Verordnung Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Art. 14 Abs. 1 Buchst. a davon ausgegangen, dass die in Anhang II der Verordnung Nr. 396/2005 für Chlorpyrifos festgelegten RHG gestrichen werden sollten. Dem fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ist zu entnehmen, dass sich die Kommission hierfür auf die Erklärung der EFSA vom 31. Juli 2019 zu Chlorpyrifos gestützt hat, die im Zusammenhang mit der Nichterneuerung der Genehmigung dieses Stoffs veröffentlicht worden war. Diese Erklärung wurde auf der Grundlage der Ergebnisse einer Bewertung dieses Stoffs durch die Sachverständigen des Gremiums für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände erstellt, das gemäß Art. 28 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der EFSA und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1), in der durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. 2006, L 100, S. 3) geänderten Fassung eingerichtet wurde. Diese Sachverständigen haben anhand der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur, einschließlich neuerer wissenschaftlicher Studien, verschiedene Faktoren untersucht, die sich auf die menschliche Gesundheit auswirken. Im Einzelnen hat sich die Bewertung durch die Sachverständigen der EFSA auf mehrere in Anhang II Nr. 3.6 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgeführte Faktoren bezogen, die sich auf die menschliche Gesundheit auswirken, nämlich u. a. Genotoxizität, Reproduktionstoxizität und endokrinschädigende Eigenschaften sowie Neurotoxizität. Nach dieser Bewertung kamen die Sachverständigen der EFSA zu dem Ergebnis, dass Chlorpyrifos die Genehmigungskriterien gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009, die die menschliche Gesundheit betreffen, nicht erfülle.

45      Zu dieser Schlussfolgerung gelangten die Sachverständigen der EFSA, indem sie zunächst darauf hinwiesen, dass auf der Grundlage der verfügbaren öffentlichen Literatur ein genotoxisches Potenzial für Chlorpyrifos nicht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere geht aus den Schlussfolgerungen der Erklärung der EFSA vom 31. Juli 2019 zu Chlorpyrifos hervor, dass sich die Bedenken hinsichtlich dieses genotoxischen Potenzials auf Studien beziehen, die Chromosomenaberrationen belegen sowie über DNA-Schäden berichten, die entweder durch oxidativen Stress oder durch die Hemmung der Topoisomerase II verursacht werden, die als auslösendes molekulares Ereignis für Leukämie bei Kindern gilt.

46      Sodann führten die Sachverständigen der EFSA an, dass Bedenken hinsichtlich der Neurotoxizität von Chlorpyrifos für die Entwicklung von Kindern bestünden. Aufgrund dieser Neurotoxizität und auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der verfügbaren Literatur legten die Sachverständigen nahe, dass es zweckmäßig wäre, Chlorpyrifos gemäß den Kriterien in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1) als reproduktionstoxischen Stoff einzustufen (REPRO 1B, H360D „Kann das ungeborene Kind schädigen“).

47      Schließlich waren die Sachverständigen der EFSA aufgrund des unklaren genotoxischen Potenzials und der erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Studie zur Entwicklungsneurotoxizität, in der bei niedrigen Dosen Auswirkungen auf die neurologische Entwicklung beobachtet wurden, nicht in der Lage, Referenzwerte festzulegen, bei denen die Exposition gegenüber Chlorpyrifos kein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Verbraucher darstellen würde.

48      Da die Erklärung der EFSA vom 31. Juli 2019 zu Chlorpyrifos von den Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände der EFSA abgegeben wurde, die auf der Grundlage einer Analyse der verfügbaren wissenschaftlichen Daten verschiedene Risikofaktoren für die menschliche Gesundheit bewertet haben, ist, wie die Kommission zu Recht geltend macht, davon auszugehen, dass diese Erklärung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung die sowohl umfassendste als auch aktuellste Bewertung aller Bedenken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber diesem Stoff darstellte.

49      Es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Josep-Carreras-Studie, bei der es sich, wie oben aus Rn. 39 hervorgeht, um einen von der EFSA unabhängigen wissenschaftlichen Bericht handelt, einen Anhaltspunkt dafür darstellt, dass sich der wissenschaftliche Kenntnisstand seit der Erklärung der EFSA vom 31. Juli 2019 zu Chlorpyrifos wesentlich geändert habe. Die Klägerin bestreitet nämlich nicht, dass diese Studie nicht die Bedenken hinsichtlich der Neurotoxizität von Chlorpyrifos für die Entwicklung von Kindern betrifft. Darüber hinaus ist, wie die Kommission angeführt hat, der Umfang der Josep-Carreras-Studie im Vergleich zu den Feststellungen der EFSA besonders begrenzt, da die Studie in Bezug auf das nicht auszuschließende genotoxische Potenzial dieses Stoffs lediglich die Auswirkungen von Chlorpyrifos auf die Veränderung der DNA durch die Hemmung der Topoisomerase II untersucht, nicht aber die Feststellungen der EFSA zur potenziellen Genotoxizität von Chlorpyrifos im Zusammenhang mit Chromosomenaberrationen oder durch oxidativen Stress verursachte DNA-Schäden betrifft.

50      Unter den Umständen des vorliegenden Falls konnte die Kommission daher, ohne damit gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 396/2005 zu verstoßen, zum einen die angefochtene Verordnung ohne Berücksichtigung der Josep-Carreras-Studie erlassen, um die RHG von Chlorpyrifos wegen der in der Erklärung der EFSA vom 31. Juli 2019 zu Chlorpyrifos genannten Bedenken für die menschliche Gesundheit aus Anhang II der Verordnung zu streichen, und zum anderen in Ermangelung eines Referenzwerts, bei dem die Exposition gegenüber Chlorpyrifos kein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Verbraucher darstellt, gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 396/2005 den Standardwert für Rückstände von Chlorpyrifos auf 0,01 mg/kg festsetzen.

51      Zweitens ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass von der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verlangt werden kann, dass sie die EFSA mit der Bewertung der Relevanz einer Studie befasst, die in dem Zeitraum zwischen dem Erlass der Verordnung, mit der die Genehmigung eines Wirkstoffs nicht erneuert wurde, und dem Erlass der Verordnung zur Streichung der RHG dieses Wirkstoffs veröffentlicht wurde. Andernfalls würde Art. 17 der Verordnung Nr. 396/2005 seine praktische Wirksamkeit genommen, da die Kommission bei der Veröffentlichung jeder neuen Studie zu einem Stoff während dieses Zeitraums die RHG des Wirkstoffs, dessen Genehmigung nicht erneuert wurde, nicht ohne vorherige Befassung der EFSA streichen könnte, selbst wenn diese neue Studie den wissenschaftlich-technischen Kenntnisstand nicht wesentlich verändern würde.

52      Außerdem ist in Bezug auf Chlorpyrifos darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Verordnung 2020/18 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, spätestens am 16. Februar 2020 widerrufen mussten, mit der Möglichkeit, eine Aufbrauchfrist einzuräumen, die nach Art. 4 dieser Verordnung spätestens am 16. April 2020 enden sollte. Daher durften ab dem 17. April 2020 Erzeugnisse, die Chlorpyrifos enthalten, innerhalb der Union nicht mehr vertrieben oder verwendet werden. Da aber die Verwendung dieses Stoffs in bestimmten Drittländern noch zulässig ist, war es, solange die RHG von Chlorpyrifos noch nicht gestrichen waren, weiterhin möglich, Lebensmittel wie die von der Klägerin erzeugten Bananen rechtmäßig in die Union einzuführen, in oder auf denen Rückstände dieses Stoffs in Mengen vorhanden waren, die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Verbraucher darstellen können. Wie oben aus Rn. 42 hervorgeht, ermöglicht es Art. 17 der Verordnung Nr. 396/2005 unter solchen Umständen der Kommission, eine Verordnung zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, die EFSA mit einer Stellungnahme zu befassen, um die RHG eines Wirkstoffs zeitnah streichen zu können.

53      In Anbetracht der von der EFSA festgestellten Bedenken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Exposition gegenüber Chlorpyrifos hat der SCoPAFF in seiner Sitzung vom 26. und 27. September 2019 zugestimmt, dass die für die Festsetzung des RHG dieses Stoffs erforderlichen Maßnahmen mit hoher Priorität zu behandeln seien, und hat in seiner Sitzung vom 17. und 18. Februar 2020 eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission zu diesem Zweck vorgeschlagenen Verordnungsentwurf abgegeben. Wenn die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, nach der Veröffentlichung der Josep-Carreras-Studie am 21. Mai 2020 verpflichtet gewesen wäre, die EFSA zu befassen, damit diese Behörde zu deren Relevanz Stellung nehme, wäre es daher erforderlich gewesen, das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung zu unterbrechen, was ihr Inkrafttreten erheblich verzögert und damit den Zeitraum verlängert hätte, in dem Lebensmittel, in oder auf denen Rückstände von Chlorpyrifos vorhanden sein könnten, rechtmäßig in die Union eingeführt werden konnten, wie u. a. die von der Klägerin erzeugten Bananen, für die der RHG auf 4 mg/kg festgesetzt worden war. So konnte die Kommission unter diesen Umständen zu Recht davon ausgehen, dass eine Befassung der EFSA zur Bewertung der Relevanz der Studie eine Verlängerung des Verfahrens zur Streichung der RHG von Chlorpyrifos bedeutet hätte, die dem mit der Verordnung Nr. 396/2005 verfolgten Ziel zuwiderliefe, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucher zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 188, und vom 6. Oktober 2021, Sipcam Oxon/Kommission, T‑518/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:662, Rn. 100).

54      Mithin hat die Kommission nicht gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 396/2005 verstoßen, indem sie die angefochtene Verordnung erlassen hat, ohne die EFSA mit der Bewertung der Relevanz der Josep-Carreras-Studie zu befassen.

55      Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 396/2005 geltend macht, als unbegründet zurückzuweisen.

 Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 396/2005

56      Es ist zu prüfen, ob die Kommission dadurch, dass sie die Josep-Carreras-Studie im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, nicht berücksichtigt hat, gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 396/2005 verstoßen hat, wonach beim Erlass einer Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung von RHG „andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind“, zu berücksichtigen sind.

57      Hierzu ist festzustellen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 396/2005 hervorgeht, dass sich die im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Buchst. f zu berücksichtigenden Faktoren notwendigerweise von den in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a bis e der Verordnung genannten Faktoren unterscheiden.

58      Angesichts ihrer wissenschaftlichen Natur fällt die Josep-Carreras-Studie über die Auswirkungen von Wirkstoffen auf die Veränderung der DNA durch die Hemmung der Topoisomerase II nicht unter die in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b bis e der Verordnung Nr. 396/2005 genannten und oben in Rn. 35 angeführten Faktoren. Dagegen kann diese Studie als wissenschaftlicher Gesichtspunkt in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 396/2005 fallen. Insoweit steht fest, wie aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache die Nichtberücksichtigung dieser Studie keinen Verstoß gegen diese Bestimmung darstellen kann. Gleichwohl kann diese Studie nicht als ein „anderer legitimer Faktor, der für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 396/2005 angesehen werden.

59      Nach ihren Erwägungsgründen 9 und 11 sowie ihrem Art. 1 steht die Verordnung Nr. 396/2005 nämlich im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Lebensmittelrechts der Art. 5 bis 8 der Verordnung Nr. 178/2002. Um die Kohärenz der im Bereich des Pflanzenschutzes geltenden Begriffe zu wahren, ist die Verordnung Nr. 396/2005 daher im Licht der entsprechenden Begriffe, wie sie in der Verordnung Nr. 178/2002 definiert sind, auszulegen.

60      Aus Art. 6 der Verordnung Nr. 178/2002, der die Grundsätze für die Risikoanalyse bestimmt, insbesondere aus seinem Abs. 3 geht hervor, dass die „anderen berücksichtigenswerten Faktoren“ Gesichtspunkte darstellen, die im Rahmen des „Risikomanagements“ zu berücksichtigen sind, das nach Art. 3 Nr. 12 dieser Verordnung definiert wird als den von der Risikobewertung unterschiedenen Prozess der Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten. Insoweit ist dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 178/2002 zu entnehmen, dass diese anderen für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevanten Faktoren, die im Rahmen des Risikomanagements zu berücksichtigen sind, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ethischen Gesichtspunkten, Traditionen und Umwelterwägungen wie auch der Frage der Kontrollierbarkeit entsprechen.

61      Die Josep-Carreras-Studie betrifft jedoch keine solchen Gesichtspunkte gesellschaftlicher, wirtschaftlicher oder ethischer Art sowie Traditionen und Umwelterwägungen oder die Frage der Kontrollierbarkeit, die von der Kommission im Rahmen des Risikomanagements beim Erlass einer Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung von RHG zu berücksichtigen sind.

62      Daraus folgt, dass die Josep-Carreras-Studie nicht unter die „anderen legitimen Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 396/2005 fallen kann.

63      Mithin ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 396/2005 geltend macht, als unbegründet zurückzuweisen.

64      Im Übrigen ist zu dem Argument, die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie die Josep-Carreras-Studie beim Erlass der angefochtenen Verordnung nicht berücksichtigt habe, festzustellen, dass sich dieses Argument mit dem Vorbringen zum Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und f der Verordnung Nr. 396/2005 überschneidet und keine eigenständige Bedeutung hat.

65      Da die Kommission vor dem Hintergrund der vorliegenden Rechtssache zu Recht annehmen konnte, dass die Josep-Carreras-Studie keine wesentliche Änderung des wissenschaftlich-technischen Kenntnisstands erkennen ließ, durfte sie mithin davon ausgehen, dass es sich nicht um einen relevanten Gesichtspunkt handelte, der zu berücksichtigen war, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

66      Soweit die Klägerin schließlich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung geltend macht, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen in der Sache in keiner Weise untermauert und daher als jeder Grundlage entbehrend zurückzuweisen ist.

67      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob er, wie von der Kommission geltend gemacht, ins Leere geht, so dass die Klage abzuweisen ist.

 Kosten

68      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Delifruit, SA, trägt die Kosten.

Spielmann

Öberg

Brkan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.