Language of document : ECLI:EU:T:2014:89

Rechtssache T‑509/12

Advance Magazine Publishers, Inc.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke ‒ Widerspruchsverfahren ‒ Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TEEN VOGUE ‒ Ältere nationale Wortmarke VOGUE ‒ Zulässigkeit ‒ Qualifizierung der Anträge ‒ Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr ‒ Identität oder Ähnlichkeit der Waren ‒ Ähnlichkeit der Zeichen ‒ Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ‒ Teilweise Ablehnung der Eintragung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 27. Februar 2014

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Abänderung einer Entscheidung des Amtes – Prüfung im Hinblick auf die der Beschwerdekammer übertragenen Befugnisse

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 65 Abs. 3)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Ergänzender Charakter der Waren – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen sowie Strick- und Wirkwaren

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken TEEN VOGUE und VOGUE

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke kann die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach Aufhebung der vor ihr angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle des HABM, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden, im vorliegenden Fall also über den Widerspruch entscheiden und diesen zurückweisen. Folglich gehören diese Maßnahmen zu denen, die das Gericht aufgrund seiner in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Änderungsbefugnis treffen kann.

(vgl. Rn. 15)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 23, 24)

3.      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden.

Was die Ähnlichkeit zwischen Kleidungsstücken im Allgemeinen und Schuhwaren betrifft, erlauben der hinreichend enge Zusammenhang, der zwischen den jeweiligen Verwendungszwecken dieser Waren besteht und der u. a. daran erkennbar ist, dass sie derselben Warenklasse des Abkommens von Nizza angehören, und die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass sie von denselben Wirtschaftsteilnehmern hergestellt oder zusammen verkauft werden können, den Schluss, dass diese Waren in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Diese Erwägung gilt umso mehr für Strick- und Wirkwaren.

Schließlich dienen Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen der Klasse 25 einem gemeinsamen Zweck, da sie hergestellt werden, um den menschlichen Körper zu bedecken, zu schützen und zu schmücken.

(vgl. Rn. 28, 32, 33)

4.      Für die breite Öffentlichkeit in Schweden besteht zwischen dem für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren“ der Klasse 25 des Abkommens von Nizza angemeldeten Wortzeichen TEEN VOGUE und der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke VOGUE, deren Benutzung für Strick- und Wirkwaren nachgewiesen wurde, angesichts der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von diesen Zeichen gekennzeichneten Waren teils identisch, teils ähnlich sind, Verwechslungsgefahr.

(vgl. Rn. 49)