Language of document : ECLI:EU:F:2008:75

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

12. Juni 2008 (*)

„Verbindung“

In der Rechtssache F‑138/06

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA

Herbert Meister, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Zimmermann,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch M. I. de Medrano Caballero als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck,

Beklagter,

und in der Rechtssache F-37/08

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA

Herbert Meister, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Zimmermann,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch M. I. de Medrano Caballero als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck,

Beklagter,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident im Interesse einer geordneten Rechtspflege jederzeit nach Anhörung der Parteien mehrere Rechtssachen mit Beschluss zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer Entscheidung verbinden, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen.

2        Mit Schreiben vom 3. April 2008 hat das Gericht dem Beklagten mitgeteilt, dass es aufgrund des Antrags, den der Kläger in der Klageschrift gestellt hat, beabsichtigt, die oben angeführten Rechtssachen zu verbinden, und hat den Beklagten aufgefordert, zu dieser Verbindung Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat dagegen keine Einwände erhoben.

3        Die oben angeführten Rechtssachen stehen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang und sind deshalb zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

Die Rechtssachen F‑138/06, Meister/HABM, und F‑37/08, Meister/HABM, werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 12. Juni 2008

Der Kanzler

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       H. Kreppel


* Verfahrenssprache: Deutsch.