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Klage, eingereicht am 5. Februar 2024 – Meta Platforms Ireland gegen Kommission

(Rechtssache T-55/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Meta Platforms Ireland Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Komninos, G. Forwood, I. Sarmas und H. Gafsen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

dem ersten und dem zweiten Klagegrund stattzugeben, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 5 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/11271 in Bezug auf die Klägerin für unanwendbar zu erklären und infolgedessen den Durchführungsbeschluss C(2023) 8176 final der Europäischen Kommission vom 27. November 2023 zur Festsetzung der auf Facebook and Instagram anwendbaren Aufsichtsgebühr gemäß Art. 43 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates2 für nichtig zu erklären,

dem dritten, dem vierten, dem fünften und dem sechsten Klagegrund stattzugeben sowie den Durchführungsbeschluss C(2023) 8176 final der Europäischen Kommission vom 27. November 2023 zur Festsetzung der auf Facebook and Instagram anwendbaren Aufsichtsgebühr gemäß Art. 43 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären,

die mit dem dritten Klagegrund beantragten prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 88 der Verfahrensordnung anzuordnen, soweit das Gericht dies für erforderlich hält, und

der Europäischen Kommission die Kosten und Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

Die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Berechnung des maximalen Gesamtgrenzwerts der Gebühren der Klägerin unter Bezugnahme auf die weltweiten Gewinne der Meta Platforms, Inc. gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 sei fehlerhaft, da diese Bestimmung gegen Art. 43 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über digitale Dienste sowie gegen Art. 290 Abs. 1 AEUV verstoße und gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären sei.

Der in Art. 5 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 vorgesehene Mechanismus verstoße gegen Art. 43 Abs. 5 Buchst. b des Gesetzes über digitale Dienste, gegen Art. 290 Abs. 1 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, so dass Art. 5 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären sei.

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da er in Bezug auf die Berechnung der so genannten „Restbeträge“ und der Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoße.

Der angefochtene Beschluss sei wegen eines Begründungsmangels in Bezug auf die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer fehlerhaft.

Die Methode, mit der in dem angefochtenen Beschluss die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer berechnet worden sei, sei fehlerhaft und verstoße gegen Art. 290 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 2 AEUV, gegen Art. 33 Abs. 3, Art. 43 Abs. 4 sowie Art. 87 des Gesetzes über digitale Dienste, gegen Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Berechnung der Aufsichtsgebühr der Klägerin sei fehlerhaft und verstoße gegen Art. 43 Abs. 5 Buchst. b und c des Gesetzes über digitale Dienste.

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1 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1127 der Kommission vom 2. März 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren (ABl. 2023, L 149, S. 16).

1 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022 L 277, S. 1).