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Klage, eingereicht am 24. Dezember 2023 – ID Parti/ Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

(Rechtssache T-1189/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Identité et Démocratie Parti (ID Parti) (vertreten durch Rechtsanwalt F.-P. Vos)

Beklagte: Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Rechtswidrigkeit von Art. 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festzustellen und

folglich die Entscheidung vom 26. Juli 2021 über die Auswahl des Direktors der Behörde aufzuheben;

die am 26. Oktober 2023 zugestellte Entscheidung vom 25. Oktober 2023 der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aufzuheben, mit der gegen Identité et Démocratie Parti eine finanzielle Sanktion im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziffer vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verhängt wird;

die Beklagte auf Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens in Höhe von 55 000 Euro zu verurteilen;

die Beklagte nach Art. 87ff. der Verfahrensordnung des Gerichts zur Zahlung von 3 000 Euro an den Kläger zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf elf Gründe gestützt.

Begründungsmangel. Die Entscheidung sei widersprüchlich begründet, soweit die Behörde vortrage, dass ihr Informationen hätten übermittelt werden müssen, gleichzeitig aber darauf hinweise, dass sie diese Informationen erhalten habe, was einem Begründungsmangel gleichkomme.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es handele sich nicht um ein streitiges Verfahren, daher habe der Kläger nicht die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme im Rahmen einer förmlichen Anhörung gehabt.

Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen was das Verfahren zur Ernennung des Direktors der Behörde betrifft, und Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Verletzung der Regeln des Untersuchungsverfahrens. Die Einleitung des Untersuchungsverfahrens, das zum Erlass der strittigen Entscheidung geführt habe, sei ohne objektiven und stichhaltigen Grund erfolgt und verstoße gegen Art. 4 der genannten Verordnung, da die Behörde durchaus über die Informationen verfügt habe, von deren Fehlen sie ausgegangen sei.

Fehlende Abgrenzung der Befugnisse. Die Verfolgungsbehörde (Beklagte) sei auch die rechtsprechende Stelle gewesen, obwohl die Trennung dieser Funktionen eine in Art. 6 EMRK und in den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Garantien darstelle.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Ungleichbehandlung. Die Entscheidung der Behörde sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da diese die von ihr erwarteten Informationen durchaus übermittelt bekommen habe, und weder der Behörde noch Dritten ein Schaden entstanden, der eine Sanktion rechtfertige, selbst bei der Annahme, dass diese übermittelten Informationen nicht ausreichend gewesen seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Die angefochtene Entscheidung enthalte aufgrund ihrer Härte eine Diskriminierung, da die anderen europäischen politischen Parteien von der Behörde erheblich weniger streng kontrolliert würden, wenn sie festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 begingen.

Befugnismissbrauch. Die Behörde habe im vorliegenden Fall mit Diskriminierungsabsicht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ein anderes Ziel als das verfolgt, für das ihr die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 die Befugnisse übertragen habe.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung verstoße zwangsläufig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die verhängte Sanktion in keinerlei Verhältnis zum behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 stehe.

Verletzung der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit. Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Meinungsfreiheit und gegen die nach Art. 12 der Charta geschützte Versammlungsfreiheit, da dem Kläger darin von der Behörde vorgeworfen werde, er habe die Öffentlichkeit falsch informiert, doch betreffe diese Frage ausschließlich seine interne Organisation.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sehe keine Sanktion für eine Handlung vor, die eine Irreführung der Öffentlichkeit zur Folge habe, so dass die Behörde bei der Verhängung einer solchen Sanktion gegen die Klägerin gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoßen habe.

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