Language of document :

Klage, eingereicht am 5. Februar 2024 – Coöperatieve Rabobank/Kommission

(Rechtssache T-57/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Coöperatieve Rabobank U.A. (Utrecht, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Wesseling und F. Brouwer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2023) 7811 der Kommission vom 22. November 2023 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40512 – Euro-Denominated Bonds [EDB]) (im Folgenden: Beschluss) gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 1 des Beschlusses gemäß Art. 263 AEUV teilweise für nichtig zu erklären und die in Art. 2 des Beschlusses festgesetzte Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV herabzusetzen;

jedenfalls den Betrag der in Art. 2 des Beschlusses festgesetzten Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV herabzusetzen;

der Kommission gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten der Klägerin oder, hilfsweise, einen angemessenen Teil der Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, eine unzureichende Begründung angeführt und/oder Beweise fehlerhaft gewürdigt, als sie festgestellt habe, dass die Rabobank an einem Verhalten beteiligt gewesen sei, das die Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 AEUV bezweckt habe. Insbesondere

habe die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass jeder in dem Beschluss genannte Austausch von Informationen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke;

beziehe das Vorbringen der Kommission zu Unrecht Informationsaustausch ein, der ausschließlich Gegenparteihandel zwischen der Rabobank und der Deutschen Bank betreffe.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, eine unzureichende Begründung angeführt und/oder Beweise fehlerhaft gewürdigt, als sie gemäß Art. 101 AEUV festgestellt habe, dass (a) mit dem Verhalten ein einheitliches Ziel oder ein Gesamtplan verfolgt worden sei und (b) die behauptete Zuwiderhandlung während des maßgeblichen Zeitraums eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gewesen sei. Insbesondere

habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass jeder Informationsaustausch den im Beschluss behaupteten wettbewerbswidrigen Plan verfolgt hätte;

habe die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen, dass die unterschiedlichen Fälle behaupteten wettbewerbswidrigen Kontakts eine ununterbrochene und fortgesetzte, mehr als zehn Jahre dauernde Zuwiderhandlung darstelle.

Die Methode der Kommission zur Festsetzung der Geldbuße verletze Art. 23 der Verordnung 1/2003, die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insbesondere

habe die Kommission keine Grundlage für die Festsetzung einer Geldbuße für die Zeiträume, in denen die Zuwiderhandlung unterbrochen gewesen sei;

stehe die Geldbuße des Beschlusses außer Verhältnis zu der Schwere und wirtschaftlichen Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung, die aus einer sehr kleinen Zahl angeblich wettbewerbswidriger Kontakte über einen sehr langen Zeitraum bestehe;

überschätze die Formel für den „Wert der verkauften Waren“ im Beschluss die Einnahmen der Rabobank und somit die wirtschaftliche Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung erheblich, wobei von dem Konzept des „Werts der verkauften Waren“ und der Verpflichtung zur Verwendung der „zuverlässigsten verfügbaren Daten“ in den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen abgewichen werde.

____________