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Rechtsmittel der Universität Koblenz-Landau gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 24. Februar 2021 in der Rechtssache T-108/18, Universität Koblenz-Landau gegen Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur, eingelegt am 5. Mai 2021

(Rechtssache C-288/21 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Universität Koblenz-Landau (Prozessbevollmächtigte: C. von der Lühe, Rechtsanwalt, R. Di Prato, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur

Anträge der Rechtsmittelführerin

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Februar 2021 in der Rechtssache T-108/18 ist aufzuheben und festzustellen, dass die gegenüber der Rechtsmittelführerin mit der Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 21.12.2017 (Az. OF/2016/0720 sowie vom 07.02.2018 (Az. OF/2016/0720 geltend gemachten Forderungen auf Rückzahlung nicht bestehen,

hilfsweise, das genannte Urteil des Gerichts der Europäischen Union ist aufzuheben und die Sache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen,

die Kosten des Verfahrens sind der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Klägerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensrüge wegen unterbliebener Wiederöffnung des mündlichen Verfahrens

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, der neue Sachvortrag der Klägerin, der ihr erst nach Schluss des mündlichen Verfahrens bekannt geworden sei und den sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Verfahren einführen habe können, entziehe der angegriffenen Entscheidung in wesentlichen Punkten die Argumentationsgrundlage, da sie auf einem von den Feststellungen der nationalen Strafermittlungsbehörde nicht bestätigten Sachverhalt aufbaue.

Weiterhin sei der Antrag der Klägerin auf Wiederöffnung des mündlichen Verfahrens wegen bislang unbekannter neuer Tatsachen, die für den Ausgang des Rechtsstreits in der Weise rechtliche Bedeutung hätten, dass sie geeignet seien, ihn zu Gunsten der Partei zu beeinflussen, sei ermessensfehlerhaft abgelehnt worden.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verkennung der Reichweite des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs

Das Gericht habe verkannt, dass aufgrund der Tatsache, dass es der Klägerin unverschuldet und zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung der Beklagten objektiv unmöglich gewesen sei, Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung vorzulegen, die Beklagte eine für die Klägerin nachteilige Feststellung über die ordnungsgemäße Mittelverwendung getroffen habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Missachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und Verkennung der Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Das Gericht habe einen bei der Klägerin eingetretenen Vertrauenstatbestand, der durch schriftliche Bestätigung der Beklagten über die ordnungsgemäße Abwicklung der streitgegenständlichen geförderten Projekte geschaffen worden sei, nicht bzw. nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt.

Eine sich im Nachgang offenbarende tatsächliche Abweichung des Sachverhalts, wie er der die korrekte Mittelverwendung bestätigenden Aussage der Beklagten zugrunde liege, und die allein geeignet wäre, eine ursprüngliche positive Bewertung der Abwicklungsprozesse und deren Geeignetheit in Frage zu stellen, sei seitens des Gerichts nicht festgestellt worden.

Schließlich sei es nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass Hinweise auf einen möglichen abweichenden Sachverhalt nicht vollständig unter Ausschöpfung der der Beklagten und dem Gericht zugänglichen Erkenntnisquellen aufgeklärt würden, bevor die Einschneidenste aller möglichen Maßnahmen seitens der Beklagten (hier vollständige Rückforderung sämtlicher bewilligter und ausgereichter Fördermittel) ergriffen würde.

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