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Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 – Fertisac/ECHA

(Rechtssache T-855/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Fertisac, S.L. (Atarfe, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gómez Rodríguez)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. SME (2016) 5150 der ECHA vom 15. November 2016 für nichtig zu erklären, mit der festgestellt wird, dass sie nicht die Bedingungen für die Ermäßigung der Gebühren für mittlere Unternehmen erfülle, und mit der ein Verwaltungsentgelt gegen sie festgesetzt wird;

die Rechnung Nr. 10060160 der ECHA vom 15. November 2016 über die Differenz zwischen der von ihr gezahlten Gebühr und der gemäß der Entscheidung Nr. SME (2016) 5150 der ECHA anfallenden Gebühr für ein großes Unternehmen für nichtig zu erklären;

die Rechnung Nr. 10060161 der ECHA vom 15. November 2016 für nichtig zu erklären, mit der die Höhe des Verwaltungsentgelts gemäß der Entscheidung Nr. SME (2016) 5150 der ECHA festgesetzt wurde;

der ECHA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Fehlerhafte Einstufung der Klägerin als großes Unternehmen

Nach Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36) setze sich die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigten und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielten oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro belaufe.

Für die Einstufung eines Unternehmens als KMU gebe es zwei Schwellenwerte. Es reiche nicht aus, dass nur einer der Schwellenwerte überschritten werde (wie es aus der Entscheidung der ECHA hervorgehe, die nur einen der Schwellenwerte aufgreife, nämlich den Jahresumsatz), wodurch die erste – durch die Konjunktion „und“ deutlich hiervon unterschiedene Bedingung, nämlich die Anzahl der Beschäftigten, eindeutig außer Acht gelassen werde. Die Klägerin habe jedoch zu keinem Zeitpunkt den Schwellenwert von 250 Beschäftigten überschritten.

Fehlerhafte Auslegung der Empfehlung 2003/361 durch die Beklagte

Zur Bestimmung der Größe der Klägerin seien nur ihre Daten und die ihrer Partnerunternehmen zu berücksichtigen. Die Klägerin gehöre keiner Gruppe von Unternehmen an. Der von der Europäischen Kommission veröffentlichte Benutzerleitfaden zur Definition von KMU bestätige diese Auslegung. Darüber hinaus verwiesen sowohl Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) als auch der neunte Erwägungsgrund und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2008, L 107, S. 6) zur Definition von KMU auf die Empfehlung 2003/361.

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