Language of document :

Klage, eingereicht am 6. Dezember 2016 – Dow Corning und Dow Corning Europe/Kommission

(Rechtssache T-858/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Dow Corning Corporation (Midland, Michigan, Vereinigte Staaten) und Dow Corning Europe (Seneffe, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verschuur, M. Stroungi und L. Mélia)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1 bis 4 des Beschlusses (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (angefochtener Beschluss)1 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in unzutreffender Weise die Steuervorbescheide über Gewinnüberschüsse als Regelung eingestuft habe, gegen Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/15892 verstoßen. Ihr seien dabei verschiedene offensichtliche Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen. Außerdem habe sie den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet.

Die Kommission habe dadurch, dass sie bei der Interpretation und Anwendung des Bezugssystems zur Beurteilung der Frage, ob durch die Steuervorbescheide über Gewinnüberschüsse ein selektiver Vorteil gewährt werde, einen materiellen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen.

Die Kommission habe dadurch, dass sie zu Unrecht festgestellt habe, dass durch die Steuervorbescheide über Gewinnüberschüsse ein selektiver Vorteil gewährt werde, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen. Dabei habe sie verschiedene offensichtliche Tatsachen- und Beurteilungsfehler begangen, keine sorgfältige, unparteiische Untersuchung durchgeführt und den Beschluss nicht hinreichend begründet.

Die Kommission habe dadurch, dass sie bei der Bestimmung der Methode zur Quantifizierung der angeblichen Beihilfe einen materiellen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und den Beschluss nicht hinreichend begründet habe, gegen Art. 16 der Verordnung 2015/1589 und verschiedene Grundsätze des Unionsrechts verstoßen.

____________

1 Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 9837) (ABl. 2016, L 260, S. 61).

2 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).