Language of document : ECLI:EU:T:2017:155

Vorläufige Fassung





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 2017 – Fertisac/ECHA

(Rechtssache T855/16 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – REACH – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt und eine zusätzliche Gebühr erhoben werden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – „Fumus boni juris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 6-9, 12)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Lage, die die finanzielle Lebensfähigkeit der antragstellenden Gesellschaft bedrohen könnte

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 13)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 14, 15)

Gegenstand

Antrag nach Art. 278 AEUV und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung Nr. SME (2016) 5150 vom 15. November 2016, die zu dem Ergebnis kam, dass die Ermäßigung der Gebühren für mittlere Unternehmen der Antragstellerin nicht zugutekommen konnte, sowie der auf der Grundlage dieser Entscheidung ausgestellten Rechnungen, nämlich der Rechnungen Nr. 10060160 und Nr. 10060161 der ECHA vom 15. November 2016

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.