Language of document : ECLI:EU:T:2017:412


 


 



Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2017 – Rare Hospitality International/EUIPO (LONGHORN STEAKHOUSE)

(Rechtssache T-856/16)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke LONGHORN STEAKHOUSE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Gleichbehandlung und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 22, 45)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 23, 24, 30)


3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff – Sprachliche Neuschöpfung, die sich aus Bestandteilen zusammensetzt, die die Merkmale der Ware oder Dienstleistung beschreiben – Einbeziehung bei fehlender Ungewöhnlichkeit der Kombination

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 25)


4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke LONGHORN STEAKHOUSE

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 31-33, 40-43)


5.      Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

(vgl. Rn. 52-57)


Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2016 (Sache R 2149/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens LONGHORN STEAKHOUSE als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rare Hospitality International, Inc. trägt die Kosten.