Language of document : ECLI:EU:T:2017:754





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2017 –
Erdinger Weißbräu Werner Brombach/EUIPO (Form eines großen Glases)

(Rechtssache T-857/16)

„Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Dreidimensionale Marke – Form eines großen Glases – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 18-21)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien – In Rede stehende Form, die eine „Variante“ der üblichen Formen der betreffenden Warengattung ist – Umstand, der nicht ausreicht, um die Unterscheidungskraft der Marke zu belegen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 22-24)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke – Möglichkeit für die zuständige Behörde, jeden einzelnen Bestandteil der Marke zu untersuchen – Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Gesamtwahrnehmung der Kombination durch die maßgeblichen Verkehrskreise

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 25)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2016 (Sache R 659/2016‑2) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union einer aus der Form eines großen Glases bestehenden dreidimensionalen Marke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Erdinger Weißbräu Werner Brombach GmbH & Co. KG trägt die Kosten.