Urteil des Gerichts vom 20. September 2023 – Dow Silicones u. a./Kommission
(Rechtssachen T-858/16 und T-867/16)1
(Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Belgiens – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig eingestuft und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird – Steuervorbescheid [tax ruling] – Steuerpflichtige Gewinne – Befreiung der Gewinnüberschüsse von der Steuer – Vorteil – Selektivität – Rückforderung)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen in der Rechtssache T-858/16: Dow Silicones Corp., vormals Dow Corning Corp. (Midland, Michigan, Vereinigte Staaten), Dow Silicones Belgium, vormals Dow Corning Europe (Seneffe, Belgien)
Klägerin in der Rechtssache T-867/16: Vinventions, vormals Nomacorc (Thimister-Clermont, Belgien)
(vertreten durch Rechtsanwälte H. Gilliams und L. Goossens)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P.-J. Loewenthal, B. Stromsky und F. Tomat als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61).
Tenor
Die Rechtssachen T-858/16 und T-867/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Klagen werden abgewiesen.
Dow Silicones Corp. und Dow Silicones Belgium tragen neben ihren eigenen Kosten die, die der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-858/16 entstanden sind.
Vinventions trägt neben ihren eigenen Kosten die, die der Kommission in der Rechtssache T-867/16 entstanden sind.
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1 ABl. C 46 vom 13.2.2017.