Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 –
Dow Silicones u. a./Kommission
(Rechtssachen T‑858/16 und T‑867/16)(1)
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Belgiens – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig eingestuft und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird – Steuervorbescheid (tax ruling) – Steuerpflichtige Gewinne – Befreiung der Gewinnüberschüsse von der Steuer – Vorteil – Selektivität – Rückforderung“
1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Steuerliche Maßnahmen – Gemeinsame Prüfung der Kriterien der Selektivität und des wirtschaftlichen Vorteils – Zulässigkeit
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 21-23)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Steuerliche Maßnahmen – Steuervorbescheid – Bezugsrahmen für die Feststellung, ob ein Vorteil vorliegt und ob dieser gegebenenfalls selektiv ist – Berücksichtigung allein des nationalen Rechts – Nichteinbeziehung einer gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften verstoßenden Verwaltungspraxis in den Bezugsrahmen – Zulässigkeit
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 34-70)
3. Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Erstmals in der Erwiderung vorgetragene Klage- oder Verteidigungsgründe – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 83; Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts, Rn. 130)
(vgl. Rn. 77-82)
4. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – In Form einer Steuerbefreiung gewährte Beihilfe – Rückforderung, bei der für den Beihilfeempfänger die Gefahr der Doppelbesteuerung besteht – Keine Auswirkung auf Rückforderungspflicht – Verstoß gegen den Grundsatz der Vermeidung der Doppelbesteuerung – Fehlen
(Art. 108 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 16)
(vgl. Rn. 95-102)
5. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung – Fehlen
(Art. 107 und 108 AEUV)
(vgl. Rn. 104-109)
6. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – In Form einer Steuerbefreiung gewährte Beihilfe – Verringerungen der steuerlichen Belastungen inländischer Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören – Bestimmung der inländischen Unternehmen und der multinationalen Konzerne als Beihilfeempfänger – Gegenüber den betreffenden multinationalen Konzernen angeordnete Rückforderung – Zulässigkeit
(Art. 108 Abs. 2 AEUV)
(vgl. Rn. 115-118)
Tenor
1. | | Die Rechtssachen T‑858/16 und T‑867/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. | | Die Klagen werden abgewiesen. |
3. | | Dow Silicones Corp. und Dow Silicones Belgium tragen neben ihren eigenen Kosten die, die der Europäischen Kommission in der Rechtssache T‑858/16 entstanden sind. |
4. | | Vinventions trägt neben ihren eigenen Kosten die, die der Kommission in der Rechtssache T‑867/16 entstanden sind. |