Language of document : ECLI:EU:T:2023:570


 


 



Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 –
Dow Silicones u. a./Kommission

(Rechtssachen T858/16 und T867/16)(1)

„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Belgiens – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig eingestuft und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird – Steuervorbescheid (tax ruling) – Steuerpflichtige Gewinne – Befreiung der Gewinnüberschüsse von der Steuer – Vorteil – Selektivität – Rückforderung“

1.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Steuerliche Maßnahmen – Gemeinsame Prüfung der Kriterien der Selektivität und des wirtschaftlichen Vorteils – Zulässigkeit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 21-23)

2.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Steuerliche Maßnahmen – Steuervorbescheid – Bezugsrahmen für die Feststellung, ob ein Vorteil vorliegt und ob dieser gegebenenfalls selektiv ist – Berücksichtigung allein des nationalen Rechts – Nichteinbeziehung einer gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften verstoßenden Verwaltungspraxis in den Bezugsrahmen – Zulässigkeit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 34-70)

3.      Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Erstmals in der Erwiderung vorgetragene Klage- oder Verteidigungsgründe – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 83; Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts, Rn. 130)

(vgl. Rn. 77-82)

4.      Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – In Form einer Steuerbefreiung gewährte Beihilfe – Rückforderung, bei der für den Beihilfeempfänger die Gefahr der Doppelbesteuerung besteht – Keine Auswirkung auf Rückforderungspflicht – Verstoß gegen den Grundsatz der Vermeidung der Doppelbesteuerung – Fehlen

(Art. 108 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 16)

(vgl. Rn. 95-102)

5.      Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung – Fehlen

(Art. 107 und 108 AEUV)

(vgl. Rn. 104-109)

6.      Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – In Form einer Steuerbefreiung gewährte Beihilfe – Verringerungen der steuerlichen Belastungen inländischer Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören – Bestimmung der inländischen Unternehmen und der multinationalen Konzerne als Beihilfeempfänger – Gegenüber den betreffenden multinationalen Konzernen angeordnete Rückforderung – Zulässigkeit

(Art. 108 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 115-118)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑858/16 und T‑867/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Dow Silicones Corp. und Dow Silicones Belgium tragen neben ihren eigenen Kosten die, die der Europäischen Kommission in der Rechtssache T‑858/16 entstanden sind.

4.

Vinventions trägt neben ihren eigenen Kosten die, die der Kommission in der Rechtssache T‑867/16 entstanden sind.


1ABl. C 46 vom 13.2.2017.